§733 ZPO Haftbefehl

  • Liebe Rechtspflegergemeinde,

    vielleicht könnt ihr mir hier weiterhelfen.

    Es wurde beantragt eine 2. vollstreckbare Ausfertigung eines nach §802g ZPO erstellten Haftbefehls zu erlassen (§733 ZPO analog), nachdem sämtliche Vollstreckungsunterlagen auf dem Postweg zum GVZ verloren gegangen sind.
    Ich habe jetzt erst einmal abgewartet, bis die 2. vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids da ist, damit ich den dem HB zugrunde liegenden Titel habe.

    Ich bin mir aber dennoch unsicher, ob eine 2. vollstreckbare Ausfertigung eines HB überhaupt möglich ist. Der Haftbefehl war vom 15.01.2015.

    Das 2. Problem was ich sehe, ist die Anhörung des Schuldners (§733 Abs. 1 ZPO)

    Liebe Grüße
    Mina

  • Es wurde beantragt eine 2. vollstreckbare Ausfertigung eines nach §802g ZPO erstellten Haftbefehls zu erlassen (§733 ZPO analog), nachdem sämtliche Vollstreckungsunterlagen auf dem Postweg zum GVZ verloren gegangen sind.

    (...)

    Ich bin mir aber dennoch unsicher, ob eine 2. vollstreckbare Ausfertigung eines HB überhaupt möglich ist. Der Haftbefehl war vom 15.01.2015.

    Nach Stöber wird dem Gläubiger die Urschrift des Haftbefehls (der in Beschlußform ergeht) übergeben. Eine Zweitschrift wird als Ausfertigungsentwurf zu den Akten genommen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802g Rn. 11). Es wird keine vollstreckbare Ausfertigung oder eine ZV-Klausel erteilt (vgl. BLAH, ZPO, 71. Aufl., § 802g Rn. 11; Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 901 Rn. 8). Da der Haftbefehl selbst keinen Vollstreckungstitel bildet, sondern nur zusammen mit der vollstreckbaren Ausfertigung des ihm zugrundeliegenden Titels, würde ich hier eine (auch nur analoge) Anwendung des § 733 ZPO nicht sehen und eine Anhörung des Schuldners deshalb auch nicht für nötig halten.

    Die 2-jährige Frist ist auch noch nicht verstrichen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • d. h. der Gläubiger müsste sich einen neuen HB erstellen lassen und ich kann den Antrag zurückweisen?


    Ob Du ihn zurückweisen kannst, habe ich meine Zweifel: Der Antrag zielt doch auf die Neuerteilung des Haftbefehls (genauer: einer Ausfertigung des Beschlusses, da die Urschrift ja hopps gegangen ist).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • d. h. der Gläubiger müsste sich einen neuen HB erstellen lassen und ich kann den Antrag zurückweisen?

    Wird es denn überhaupt bei euch so wie oben beschrieben gemacht, also der HB im Original an den GV geschickt?
    Soweit ich weis wird dies in der Praxis oft anders gehandhabt (original bleibt in der Akte).

  • Wir schicken ebenfalls lediglich eine Ausfertigung des Haftbefehls raus.

    Bei mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Haftbefehls vor, da die erste Ausfertigung verloren ging.

    Der Schuldner ist nach unbekannt abgemeldet. Eine Anhörung des Schuldners ist momentan nicht möglich.

    Wenn ich analog § 733 ZPO gehe, so ist die Anhörung nicht zwingend vorgeschrieben.

    Kann ich eine zweite Ausfertigung erteilen?

    Dankeschön.

  • Seit wann ist denn der Rechtspfleger für die Erteilung von weiteren Ausfertigungen eines Haftbefehls nach § 733 ZPO zuständig? :gruebel:

    Zustimmung. Das ist Sache der Geschäftsstelle.

    Da an dem Ding - anders als bei einer vollstreckbaren Ausfertigung - auch nichts "hängt" kann man davon - genau wie bei einem Strafurteil, einem PfÜB oder sonstwas - auch 100 Stück erteilen...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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