Regelverfahren als Verbraucherverfahren eröffnet - Erhöhung Vergütung Treuhänder?

  • Hallo zusammen,

    ich hab heute eine schöne Akte auf dem Tisch. Die Sache wäre eigentlich ein Regelinsolvenzverfahren gewesen. Dies hat der Gutachter (= späterer Insolvenztreuhänder) in seinem Gutachten auch so ausgeführt.
    Eröffnet wurde das Verfahren damals aber - vermutlich aus Versehen - trotzdem als Verbraucherinsolvenzverfahren.
    Der Treuhänder hat - angabegemäß um des lieben Friedens willen - nichts dazu gesagt.

    Jetzt legt er Schlussrechnung und trägt vor, das Verfahren sei eigentlich ein Regelinsolvenzverfahren gewesen, daher wäre auch eine Insolvenzverwaltervergütung festzusetzen statt der Treuhändervergütung.
    Das sehe ich anders. Verbraucherinsolvenz ist Verbraucherinsolvenz, also niedrigere Vergütung.

    Hilfsweise beantragt er, die Vergütung für den Insolvenztreuhänder entsprechend erhöht festzusetzen wegen des deutlich erhöhten Arbeitsaufwandes, der mit dem eines normalen Insolvenztreuhänders nicht zu vergleichen gewesen wäre, sondern - irgendwie logisch - dem eines Verwalters in einem Regelinsolvenzverfahren entsprochen hätte.

    Er will die Vergütung also entsprechend erhöht haben auf die 40 % der Insolvenzmasse, die auch ein Verwalter in einem gewöhnlichen Regelinsolvenzverfahren bekommen hätte.

    Blöde Frage, aber: da kann man nicht viel gegen sagen, oder? Er hat ja schließlich offensichtlich den Aufwand gehabt, den er eigentlich als Regelinsolvenzverwalter hätte haben sollen. Auch, wenn er - auf dem Papier - eben nur Verbraucherinsolvenztreuhänder war.
    Würdet ihr das antragsgemäß festsetzen?

  • Ich sehe das wie Du. Ich kenne natürlich jetzt nicht den Einzelfall, aber im Grundsatz hat er ja Recht. Und ob er das nun als Zuschlag "tarnt", oder diesen anhand der eigentlich Vergütung eines Insoverwalters errechnet ist auch egal.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Also grundsätzlich ist er doch vorliegend "halt nur" als Treuhänder im vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren tätig geworden.

    Damit geringerer Aufgabenkreis nach den grundsätzlichen Vorstellungen des Verordnungsgebers = geringere Vergütung (15 statt 40 %).

    Inwiefern aufgrund welcher Tätigkeiten ggf. eine Erhöhung der 15%-Regelvergütung des Treuhänders in Betracht kommt, käme dann auf den weiteren, konkreten Einzel-SV an.

    Da weiß man hier ja noch nichts zu.

  • im Grundsatz stimme ich BREamter zu.
    Habe vor Jahren in einem abgedrehten Fall (allerdings zu Recht als IK eröffnet) Verordnung hin oder her - ist eh nur eine untergesetzliche Norm Zuschläge entsprehend dem Regelungssystem gegeben.
    Also dort, wo die Abwicklung die "Regelaufgabe" in quantitativer oder qualitativer Hinsicht erheblich über dem Durchschnitt der Normalwabwicklung in Anspruch genommen hat, sind Zuschläge veranlasst.

    Mit dem "an sich wäre es ja-Argument" allein bekommt man es nicht so einfach hin. Wenn aber die Unterschiede in der Bearbeitung - und jetzt eiere ich mal ganz absichtlich - "hinreichend signifikant waren" dann aber ordentliche Vergütung !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Das ist schon klar, dass alleine Verwechslung IK und IN keine andere Vergütung rechtfertigt. Man würde wahrscheinlich ja auch keinen Abschlag vornehmen, wenn es als IN Verfahren eröffnet, jedoch ein IK Verfahren ist. Aber die Threadstarterin hat hier von einem deutlich erhöhten Arbeitsaufwand gesprochen. Und nur weil das Verfahren als IK-Verfahren eröffnet wurde, würde ich jetzt nicht an der Regelvergütung gemäß § 13 InsVV hängen. Nach allg. Meinung sind auch bei dieser Vergütung Zuschläge möglich. Es soll ja die im Einzelfall angemessene Vergütung festgesetzt werden. Wenn also der Treuhänder/Insolvenzverwalter in diesem Fall einen erheblich erhöhten Aufwand hatte, würde ich einen Zuschlag zugestehen. Ob er ihn nun als vom Hundert oder anhand der "eigentlichen" Vergütung eines Regelinsolvenzverfahrens bemisst, spielt doch eine untergeordnete Rolle.

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  • Wollen wir es dann doch genau machen: für den Treuhänder gibt es keinen Zuschlag im Sinne des § 3 InsVV, höchstens einen Abweichung vom Regelsatz.:D

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wollen wir es dann doch genau machen: für den Treuhänder gibt es keinen Zuschlag im Sinne des § 3 InsVV, höchstens einen Abweichung vom Regelsatz.:D

    Ich halte es ja, wie schon unser Ex-Bundeskanzler: Entscheidend ist was hinten rauskommt ;)

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  • Ich will Euch nicht widersprechen - nur auf eine Nebenwirkung aufmerksam machen: Man erzieht damit einen Insolvenzverwalter dahingehend, dass er auch künftig nichts gegen falsche Entscheidungen des Insolvenzgerichts unternimmt, weil bei ihm hintennach ja trotzdem die Kasse stimmt. Wollen wir das?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich will Euch nicht widersprechen - nur auf eine Nebenwirkung aufmerksam machen: Man erzieht damit einen Insolvenzverwalter dahingehend, dass er auch künftig nichts gegen falsche Entscheidungen des Insolvenzgerichts unternimmt, weil bei ihm hintennach ja trotzdem die Kasse stimmt. Wollen wir das?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Dieses Argument von einem Richter :D Ich habe das in der Vergangenheit immer anders erlebt. Wenn ich als Rechtspfleger gemeint habe, dass demjenigen eine erhöhte Vergütung nicht oder (bei mir im Extremfall Ergänzungspfleger in Familiensachen) gar keine Vergütung zusteht, hat dann der Richter in der Beschwerde gemeint, das ginge ja so nicht. Derjenige genieße doch Vertrauensschutz :mad:

    Zum Ausgangsfall: Wenn hinreichende Gründe für eine Erhöhung der Vergütung vorliegen, dann entsprechend festsetzen. Das aber wirklich nur, wenn es sich - wie auch der BGH meint - um untypisches Verbraucherinsolvenzverfahren handelt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich will Euch nicht widersprechen - nur auf eine Nebenwirkung aufmerksam machen: Man erzieht damit einen Insolvenzverwalter dahingehend, dass er auch künftig nichts gegen falsche Entscheidungen des Insolvenzgerichts unternimmt, weil bei ihm hintennach ja trotzdem die Kasse stimmt. Wollen wir das?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    tatsächlich konnte der TH doch gar nichts unternehmen, er ist doch durch die EÖ in der falschen Verfahrensart nicht beschwert.

  • ...und selbst wenn er beschwert wäre, fragt sich ja, ob die "falsche" Verfahrensart überhaupt angreifbar ist ( BGH, IX ZB 62/05, da unter Rz. 16; jedenfalls der BGH hat da seine Zweifel).

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  • Ich will Euch nicht widersprechen - nur auf eine Nebenwirkung aufmerksam machen: Man erzieht damit einen Insolvenzverwalter dahingehend, dass er auch künftig nichts gegen falsche Entscheidungen des Insolvenzgerichts unternimmt, weil bei ihm hintennach ja trotzdem die Kasse stimmt. Wollen wir das? Mit freundlichen Grüßen AndreasH

    tatsächlich konnte der TH doch gar nichts unternehmen, er ist doch durch die EÖ in der falschen Verfahrensart nicht beschwert.

    Es sei denn, diese Eröffnung bewirkt, dass er am Ende weniger Vergütung erhält :teufel: - würde das als Argument zählen?

    Ich finde aber diese Nebenwirkung:

    Zitat

    Man erzieht damit einen Insolvenzverwalter dahingehend, dass er auch künftig nichts gegen falsche Entscheidungen des Insolvenzgerichts unternimmt, weil bei ihm hintennach ja trotzdem die Kasse stimmt. Wollen wir das?


    auch ein bisschen ärgerlich, weshalb ich es ganz schön gefunden hätte, einfach sagen zu können "IK ist IK und damit hast du also Pech!",
    aber da er eben nicht nur einen normalen IN-Vergütungsantrag eingereicht hat, sondern auch den hilfsweisen, in dem er ausführt, warum ein Abweichen vom IK-Regelsatz gerechtfertigt ist, muss ich gucken, was ich mache.

  • Ich will Euch nicht widersprechen - nur auf eine Nebenwirkung aufmerksam machen: Man erzieht damit einen Insolvenzverwalter dahingehend, dass er auch künftig nichts gegen falsche Entscheidungen des Insolvenzgerichts unternimmt, weil bei ihm hintennach ja trotzdem die Kasse stimmt. Wollen wir das?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    tatsächlich konnte der TH doch gar nichts unternehmen, er ist doch durch die EÖ in der falschen Verfahrensart nicht beschwert.

    Warum kann jemand, der nicht beschwert ist, das Gericht nicht auf einen Fehler aufmerksam machen, den das Gericht dann von Amts wegen bereinigt?
    Dass das Gericht den Fehler zu bereinigen hat, scheint mir naheliegend, schließlich sagt der BGH in IX ZB 62/05 ausdrücklich, dass eine Eröffnung in der falschen Verfahrensart unzulässig sei. Also muss das erkannt Unzulässige auch bereinigt werden (können), von Amts wegen, jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist. Und darauf kann man hingewiesen werden. Auch durch den Verwalter.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich will Euch nicht widersprechen - nur auf eine Nebenwirkung aufmerksam machen: Man erzieht damit einen Insolvenzverwalter dahingehend, dass er auch künftig nichts gegen falsche Entscheidungen des Insolvenzgerichts unternimmt, weil bei ihm hintennach ja trotzdem die Kasse stimmt. Wollen wir das?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    tatsächlich konnte der TH doch gar nichts unternehmen, er ist doch durch die EÖ in der falschen Verfahrensart nicht beschwert.

    Warum kann jemand, der nicht beschwert ist, das Gericht nicht auf einen Fehler aufmerksam machen, den das Gericht dann von Amts wegen bereinigt?
    Dass das Gericht den Fehler zu bereinigen hat, scheint mir naheliegend, schließlich sagt der BGH in IX ZB 62/05 ausdrücklich, dass eine Eröffnung in der falschen Verfahrensart unzulässig sei. Also muss das erkannt Unzulässige auch bereinigt werden (können), von Amts wegen, jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist. Und darauf kann man hingewiesen werden. Auch durch den Verwalter.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    M.E. geht die Berichtigung des Fehlers aber nur in Grenzen der Rechtskraft der Entscheidung. Die Eröffnung heilt sämtliche Mängel in Grenzen der Rechskraft der Eröffnung.
    Ein SEA scheidet qua Amtsannahme aus; da hätte er das Amt nicht annehmen dürfen.
    Aber wie gesagt: ne dusselige VO die sich irgenein hochbezahlter Mensch im BMJ oder wie das jetzt heißt ausgedacht hat, vermag mich als Gericht ! nicht wirklich zu binden :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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    M.E. geht die Berichtigung des Fehlers aber nur in Grenzen der Rechtskraft der Entscheidung. Die Eröffnung heilt sämtliche Mängel in Grenzen der Rechskraft der Eröffnung.
    Ein SEA scheidet qua Amtsannahme aus; da hätte er das Amt nicht annehmen dürfen.
    Aber wie gesagt: ne dusselige VO die sich irgenein hochbezahlter Mensch im BMJ oder wie das jetzt heißt ausgedacht hat, vermag mich als Gericht ! nicht wirklich zu binden :D


    Sagte ich doch: Innerhalb der Beschwerdefrist. Und da wäre es eben sehr hilfreich, einen Verwalter zu haben, der darauf aufmerksam macht, auch wenn er nicht beschwerdeberechtigt ist.

    Beim Schadensersatzanspruch frage ich mich allerdings, ob der Verwalter die Bestellung wirklich ablehnen kann. Einer Annahme bedarf es doch eigentlich nicht, oder? Und seine grundsätzliche Bereitschaft hat er ja vorher bereits durch Aufnahme in die Liste zum Ausdruck gebracht.
    Aber zu einem Schadensersatzanspruch gehört wohl ein Eingriff in eine gesicherte Rechtsposition, und an dem dürfte es jedenfalls fehlen. Es gibt ja schon keinen Anspruch darauf, überhaupt ernannt zu werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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