Löschung bedingte Vormerkung

  • Hallo brauche dringend Hilfe!

    Eingetragen im Grundbuch:

    Auflassungsvormerkung bezüglich einer Teilfläche mit einerGröße von etwa 1.350
    qm für die XY GmbH.Gemäß Bewilligung vom
    10.06.2005 URNr. 205/05, Notar eingetragen am03.11.2005.

    In der Urkunde wurde damals jedoch vereinbart:

    Das Ankaufsrecht erlischt „wenn über das Vermögen desAnkaufsberechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangelsMasse abgelehnt wird“

    Beantragt und bewilligt wurde eine Vormerkung unter dieser auflösendenBedingung…wurde jedoch nicht eingetragen! L


    Nun beantragt dieser Notar von 2005 unter Bezugnahme auf diedamalige Urkunde die Löschung der Vormerkung und bescheinigt, dass dieAuflösung der Gesellschaft imHandelsregister eingetragen wurde mitBezug auf den Inso-Beschluss (Ablehnung mangels Masse). Damit sei der Eintritt der Bedingungnachgewiesen und die Vormerkung erloschen! Ein einfacherHandelsregisterauszug wurde beigefügt!

    Kann man das Recht jetzt einfach löschen? Oder ist die Bedingung gar nicht wirksam entstanden? Oder muss sogar ein Nachtragsliquidator bestellt werden?

  • Bei der Vormerkung kann wegen der Bedingungen auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (§§ 883 Abs 1 S 2, 885 II BGB). Daher kann die Vormerkung auch zur Sicherung des Anspruchs aus einem Ankaufsrecht, das ja erst bedingt entsteht, Verwendung finden (s. Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 883 RN 112). Mit dem Erlöschen des Anspruchs erlischt auch die akzessorische Vormerkung (BayObLG, Beschluss vom 16.04.1980, 2 Z 10/80; Staudinger/Gursky, § 883 RN 53; § 886 RNern. 14, 21 mwN). Ein „Wiederaufladen" der erloschenen Vormerkung wäre nur möglich zur Sicherung eines neuen, deckungsgleichen Anspruchs, d. h. es müssten Schuldner, Gläubiger und Anspruchsgegenstand identisch sein. Diese allenfalls theoretischen Möglichkeit braucht im Berichtigungsverfahren nach § 22 Absatz 1 Satz 1 GBO nicht ausgeräumt zu werden (OLG Stuttgart, B., vom 20.03.2012, 8 W 98/12 = BWNotZ 5/2012, 136
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_05-web.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bei der Vormerkung kann wegen der Bedingungen auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (§§ 883 Abs 1 S 2, 885 II BGB). Daher kann die Vormerkung auch zur Sicherung des Anspruchs aus einem Ankaufsrecht, das ja erst bedingt entsteht, Verwendung finden (s. Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 883 RN 112). Mit dem Erlöschen des Anspruchs erlischt auch die akzessorische Vormerkung (BayObLG, Beschluss vom 16.04.1980, 2 Z 10/80; Staudinger/Gursky, § 883 RN 53; § 886 RNern. 14, 21 mwN). Ein „Wiederaufladen" der erloschenen Vormerkung wäre nur möglich zur Sicherung eines neuen, deckungsgleichen Anspruchs, d. h. es müssten Schuldner, Gläubiger und Anspruchsgegenstand identisch sein. Diese allenfalls theoretischen Möglichkeit braucht im Berichtigungsverfahren nach § 22 Absatz 1 Satz 1 GBO nicht ausgeräumt zu werden (OLG Stuttgart, B., vom 20.03.2012, 8 W 98/12 = BWNotZ 5/2012, 136
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_05-web.pdf

    Gilt dies auch bei einem befristeten Ankaufsrecht für das eine (unbefristete) Auflassungsvormerkung eingetragen worden ist.
    Die Frist für die Ausübung des Ankaufsrecht ist längst abgelaufen.
    Es soll jetzt die Auflassungsvormerkung aufgrund Unrichtigkeit gelöscht werden. (Der Berechtigte hält sich für längere Zeit in China auf
    und kann die Löschung nicht bewilligen.).
    Die Sache ist natürlich jetzt eilig.

  • Bei der Vormerkung kann wegen der Bedingungen auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (§§ 883 Abs 1 S 2, 885 II BGB). Daher kann die Vormerkung auch zur Sicherung des Anspruchs aus einem Ankaufsrecht, das ja erst bedingt entsteht, Verwendung finden (s. Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 883 RN 112). Mit dem Erlöschen des Anspruchs erlischt auch die akzessorische Vormerkung (BayObLG, Beschluss vom 16.04.1980, 2 Z 10/80; Staudinger/Gursky, § 883 RN 53; § 886 RNern. 14, 21 mwN). Ein „Wiederaufladen" der erloschenen Vormerkung wäre nur möglich zur Sicherung eines neuen, deckungsgleichen Anspruchs, d. h. es müssten Schuldner, Gläubiger und Anspruchsgegenstand identisch sein. Diese allenfalls theoretischen Möglichkeit braucht im Berichtigungsverfahren nach § 22 Absatz 1 Satz 1 GBO nicht ausgeräumt zu werden (OLG Stuttgart, B., vom 20.03.2012, 8 W 98/12 = BWNotZ 5/2012, 136
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_05-web.pdf

    Gilt dies auch bei einem befristeten Ankaufsrecht für das eine (unbefristete) Auflassungsvormerkung eingetragen worden ist.
    Die Frist für die Ausübung des Ankaufsrecht ist längst abgelaufen.
    Es soll jetzt die Auflassungsvormerkung aufgrund Unrichtigkeit gelöscht werden. (Der Berechtigte hält sich für längere Zeit in China auf
    und kann die Löschung nicht bewilligen.).
    Die Sache ist natürlich jetzt eilig.

    Nein. Hier ist nur der durch die Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch befristet, nicht aber die Vormerkung selbst. Da kann man ohne Bewilligung nichts löschen, es sei denn, man weist Dir in der Form des § 29 GBO nach, dass das Ankaufsrecht nicht ausgeübt wurde und nicht mehr ausgeübt werden kann (dass die ursprünglich vereinbarte Frist abgelaufen ist, hilft hier nicht weiter, weil zB die Ankaufsfrist hätte verlängert werden können). Viel Spaß dabei - was meinst Du warum die befristeten und/oder bedingten Vormerkungen bei den Notaren seit ein paar Jahren so beliebt geworden sind?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!