Hallo Leute,
Amtsgericht A hat am 02.01.2016 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und den pfändungsfreien Betrag auf monatlich 798,- € festgesetzt.
Aus dem beigefügten Urteil des Landgericht (Punkt 2.) hat sich ergeben, dass die Zwangsvollstreckung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.
Mit Schreiben vom 10.01.2016 legt der Prozessbevollmächtigte des Schuldner sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 Abs. 1 Ziff. 1, 793 ZPO i. V. m. § 11 RPflG gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 02.01.2016 ein. D
er Prozessbevollmächtigte des Schuldners trägt vor, dass sich aus dem Urteil keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ergibt.
Meine Frage ist nun, ob es sich um eine sofortige Beschwerde oder um eine Erinnerung nach § 766 ZPO, welche dem zuständigen Richter beim Amtsgericht vorgelegt werden müsste, handelt.
Meiner Meinung nach handelt es sich hierbei um eine Erinnerung, da der Schuldner vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses selbstverständlich nicht angehört wurde.
Erst mit der "Erinnerung" wird dem Schuldner die Gelegenheit gegeben sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Seht ihr das genauso?
Grüße
Sergeant