Erinnerung oder sofortige Beschwerde

  • Hallo Leute,

    Amtsgericht A hat am 02.01.2016 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und den pfändungsfreien Betrag auf monatlich 798,- € festgesetzt.
    Aus dem beigefügten Urteil des Landgericht (Punkt 2.) hat sich ergeben, dass die Zwangsvollstreckung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.

    Mit Schreiben vom 10.01.2016 legt der Prozessbevollmächtigte des Schuldner sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 Abs. 1 Ziff. 1, 793 ZPO i. V. m. § 11 RPflG gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 02.01.2016 ein. D
    er Prozessbevollmächtigte des Schuldners trägt vor, dass sich aus dem Urteil keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ergibt.
    Meine Frage ist nun, ob es sich um eine sofortige Beschwerde oder um eine Erinnerung nach § 766 ZPO, welche dem zuständigen Richter beim Amtsgericht vorgelegt werden müsste, handelt.
    Meiner Meinung nach handelt es sich hierbei um eine Erinnerung, da der Schuldner vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses selbstverständlich nicht angehört wurde.
    Erst mit der "Erinnerung" wird dem Schuldner die Gelegenheit gegeben sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

    Seht ihr das genauso?

    Grüße
    Sergeant

  • s. Stöber, Rdn. 711

  • @coverna also ist es nun deiner Meinung nach eine sofortige Beschwerde :gruebel::confused:??

    Ja, weil der Erlass der Pfändung ohne Schuldneranhörung (nur) eine Maßnahme ist und keine Entscheidung, gegen die die sofortige Beschwerde das zulässige RM wäre.

    s.a. Onkel Kurti Rdn. 715 und besonders Punkt 3 bei Rdn. 716

    Aber wenn Du nicht abhelfen willst, dann müsstest Du es doch ohnehin dem Richter vorlegen, oder?

  • Nya es ist ja nun die Frage, ob ich die Akte dem zuständigen Richter am Amtsgericht (Erinnerung) oder dem zuständigen Richter beim Landgericht (Sofortige Beschwerde) vorlege.

    Unter Punkt 3. bei Rdn. 716 steht doch, dass die Festlegung des pfandfreien Betrages bei Pfändung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 850f Abs. 2 ZPO ohne Schuldneranhörung mit der Erinnerung anfechtbar ist.

  • Ich würde es als Erinnerung dem örtlichen Vollstreckungsrichter vorlegen. Da du den Schuldner gar nicht angehört hast, ist es keine "echte" Entscheidung und damit ist 766 ZPO m.E. einschlägig. Wenn der anderes meint, kann er es ja weiterleiten.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Nya es ist ja nun die Frage, ob ich die Akte dem zuständigen Richter am Amtsgericht (Erinnerung) oder dem zuständigen Richter beim Landgericht (Sofortige Beschwerde) vorlege.

    Unter Punkt 3. bei Rdn. 716 steht doch, dass die Festlegung des pfandfreien Betrages bei Pfändung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 850f Abs. 2 ZPO ohne Schuldneranhörung mit der Erinnerung anfechtbar ist.

    Sorry, hatte Deine Frage in # 4 nicht richtig gelesen. Sollte natürlich nicht ja (sofortige Beschwerde) sondern nein (Erinnerung) heißen....:oops:

  • Nya es ist ja nun die Frage, ob ich die Akte dem zuständigen Richter am Amtsgericht (Erinnerung) oder dem zuständigen Richter beim Landgericht (Sofortige Beschwerde) vorlege.

    Unter Punkt 3. bei Rdn. 716 steht doch, dass die Festlegung des pfandfreien Betrages bei Pfändung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 850f Abs. 2 ZPO ohne Schuldneranhörung mit der Erinnerung anfechtbar ist.

    Sorry, hatte Deine Frage in # 4 nicht richtig gelesen. Sollte natürlich nicht ja (sofortige Beschwerde) sondern nein (Erinnerung) heißen....:oops:

    Okay vielen Danke für eure Mithilfe :).

    Bin mal gespannt was die Richterin am Amtsgericht dazu sagt :)

  • Was soll die groß dazu sagen ?

    Wenn sich aus dem Urteilstenor zu Zff. 2. ergibt, dass die Zahlungsverpflichtung zu Zff. 1. auf einer vom Schuldner vbuH beruht, ist doch bereits alles in Stein gegossen.

    Fände ja viel spannender die Begründung des Sch.-Vertreters. Ich meine, kann der nicht lesen oder ist Zff. 2. so zweifelbehaftet tenoriert worden ... :confused:

  • Ich nehme an, es ist einfach ein schwerer Fall von "ich will nicht und gehe daher durch alle Instanzen, vielleicht habe ich irgendwann mal Glück".

    Wie das berühmte singende Pferd (ich verkürze jetzt mal diese Geschichte, die erst richtig schön wird, wenn man sie blumig erzählt):
    Der Dieb stiehlt das Lieblingspferd des Kalifen, wird geschnappt und zum Kalifen gebracht. Der verurteilt ihn zum Tode. Der Dieb sagt, er bringt binnen eines Jahres dem Lieblingspferd das Singen bei, wenn die Todesstrafe solange ausgesetzt wird. Nach einigem Hin und Her erklärt der Kalif, dass der Dieb freikommt, wenn er binnen eines Jahres dem Pferd das Singen beibringt. Beim Abtransport fragt der Wächter den Dieb, wie er das schaffen will. Sagt der Dieb: Ein Jahr ist eine lange Zeit. Vielleicht sterbe ich, vielleicht stirbt der Kalif oder das Pferd. Und vielleicht bringe ich ja auch dem Pferd das Singen bei.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich nehme an, es ist einfach ein schwerer Fall von "ich will nicht und gehe daher durch alle Instanzen, vielleicht habe ich irgendwann mal Glück".

    Wie das berühmte singende Pferd (ich verkürze jetzt mal diese Geschichte, die erst richtig schön wird, wenn man sie blumig erzählt):
    Der Dieb stiehlt das Lieblingspferd des Kalifen, wird geschnappt und zum Kalifen gebracht. Der verurteilt ihn zum Tode. Der Dieb sagt, er bringt binnen eines Jahres dem Lieblingspferd das Singen bei, wenn die Todesstrafe solange ausgesetzt wird. Nach einigem Hin und Her erklärt der Kalif, dass der Dieb freikommt, wenn er binnen eines Jahres dem Pferd das Singen beibringt. Beim Abtransport fragt der Wächter den Dieb, wie er das schaffen will. Sagt der Dieb: Ein Jahr ist eine lange Zeit. Vielleicht sterbe ich, vielleicht stirbt der Kalif oder das Pferd. Und vielleicht bringe ich ja auch dem Pferd das Singen bei.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    :)

    (wobei die Richterin für die 766er-Zurückweisung hoffentlich kein Jahr braucht; dürfte hier eigentlich nur um einen sinnfreien Zwei-Minuten-Aufschub gehen, was die Beschlussfassung angeht. ;))

  • Wenn der Bevollmächtigte nicht weiß welches Rechtsmittel er einlegen muss, weiß er vielleicht auch nicht was eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ist.

  • Was soll die groß dazu sagen ?

    Wenn sich aus dem Urteilstenor zu Zff. 2. ergibt, dass die Zahlungsverpflichtung zu Zff. 1. auf einer vom Schuldner vbuH beruht, ist doch bereits alles in Stein gegossen.

    Fände ja viel spannender die Begründung des Sch.-Vertreters. Ich meine, kann der nicht lesen oder ist Zff. 2. so zweifelbehaftet tenoriert worden ... :confused:


    ... meine in Stein gemeißelt
    oder in Stahl gegossen, egal ...

    also jedenfalls FEST und eher unverrückbar.

    :D

  • Was soll die groß dazu sagen ?

    Wenn sich aus dem Urteilstenor zu Zff. 2. ergibt, dass die Zahlungsverpflichtung zu Zff. 1. auf einer vom Schuldner vbuH beruht, ist doch bereits alles in Stein gegossen.

    Fände ja viel spannender die Begründung des Sch.-Vertreters. Ich meine, kann der nicht lesen oder ist Zff. 2. so zweifelbehaftet tenoriert worden ... :confused:


    Jup war auch alles in Stein gegossen xD, denn die Erinnerung wurde auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen :teufel:.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!