Unterhalt / Anfechtung

  • Aufgrund einer Unterhaltsforderung wurde im anfechtungsrelevanten Zeitraum des § 131 InsO (3 Monate vor Antragstellung) das Einkommen des Schuldners gepfändet.

    Bei einer Pfändung aufgrund eines Kindsunterhaltes würde ich aufgrund offensichtlicher Vermögenslosigkeit eines minderjährigen Kindes eine Anfechtung nicht in Betracht ziehen.

    Was ist aber bei einer Pfändung aufgrund eines Ehefrauenunterhalts z.B. ? Würdet ihr das auch wegfallen lassen ? Weil Stichwort "Entreicherung"?

    Die Gläubigerbenachteiligung sehe ich darin, dass aufgrund der Knochenpfändung nicht nur in das unpfändbare, sondern auch ins pfändbare Einkommen des Schuldners gepfändet wurde. Somit müsste ich doch zumindet die Zahlungen der Pfändungsbeträge aus dem pfändbaren Einkommen gemäß § 850 c ZPO anfechten.

    Der unten aufgeführte Thread hat mir leider bei meiner Entscheidungsfindung nicht weitergeholfen. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…chtung-II/page6

  • Ich regele das in derartigen Fällen, zu allgm. Zufriedenheit, meist so:

    Ich schreibe die Kindesmutter oder aber den Kindesvater nett an und erkläre, dass ich eigentlich Kindes- und Ehegattenunterhalt (zumindest teilweise) aufgrund gesetzlicher Regelung anfechten muss. Dann gebe ich den unmissverständlichen Hinweis, dass mir freilich auch nachgewiesen werden kann, dass eine Rückzahlung wirtschaftlich unmöglich ist. Klappt bei Kindern, wenn sie nicht gerade die Grenze zur Erwerbstätigkeit überschritten haben, nahezu immer. Bei dem Ehepartner muss man halt sehen. Aber wenn nachehelicher Unterhalt geleistet wurde, ist beim Ehepartner meist auch nix zu holen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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