Keine Aufhebung der Zahlungsbestimmung

  • Guten Morgen,

    vorliegend habe ich einen Antrag auf Aufhebung der Zahlungsbestimmung (bewilligt: VKH mit Raten 30 Euro).
    Habe daher die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Prüfung angefordert. Aus der ergeben sich mehrere Zahlungsverpflichtungen, die jedoch alle nach der Bewilligung aufgenommen wurden. Leider wurden die weiteren Nachweise zur Notwendigkeit der Zahlungsverpflichtungen auch nach weiterer Nachfrage nicht erbracht.
    Die Zahlungsverpflichtungen, die bei der Bewilligung bestanden, wurden nicht mehr angegeben und werden wohl auch nicht mehr beglichen.
    Nach meiner Berechnung ergeben sich Raten in Höhe von 175 Euro, wenn ich die neu begründeten Zahlungsverpflichtungen nicht berücksichtige (übrigens: ich komme jedoch nie auf die 30 Euro, auch wenn ich die Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Bewilligung zugrunde lege...).
    Trotz der Berechnung (Rate in Höhe von 175 Euro) würde ich sagen, dass sich die Verhältnisse insgesamt nicht wesentlich verändert haben.
    Kann ich den Abänderungsbeschluss zurückweisen? Welches Rechtsmittel kann dagegen eingelegt werden? Beschwerde und dann OLG?

    Vielen Dank schon einmal!

  • Guten Morgen,

    jawohl, Du kannst/solltest den Antrag auf Aufhebung der Ratenzahlung zurückweisen, Rechtsmittel wäre zutreffend die sofortige Beschwerde gem. § 127 II 2, 567 ff ZPO.

    Allerdings kann ich nicht recht nachvollziehen, wieso Du keine wesentliche Verbesserung annimmst, wenn du bei Wegfall früherer Zahlungsverpflichtungen anders als bei der ursprünglichen Bewilligung statt auf 30,00 Euro nun auf 175,00 Euro Raten kommst. Da muss doch mindestens ein Wegfall von Verbindlichkeiten bzw. ein Einkommenszuwachs von 350,00 Euro vorliegen. Oder war die Ausgangsentscheidung schon so schräg, dass damals schon höhere Raten hätten angeordnet werden müssen?

  • Guten Morgen,

    jawohl, Du kannst/solltest den Antrag auf Aufhebung der Ratenzahlung zurückweisen, Rechtsmittel wäre zutreffend die sofortige Beschwerde gem. § 127 II 2, 567 ff ZPO.

    Allerdings kann ich nicht recht nachvollziehen, wieso Du keine wesentliche Verbesserung annimmst, wenn du bei Wegfall früherer Zahlungsverpflichtungen anders als bei der ursprünglichen Bewilligung statt auf 30,00 Euro nun auf 175,00 Euro Raten kommst. Da muss doch mindestens ein Wegfall von Verbindlichkeiten bzw. ein Einkommenszuwachs von 350,00 Euro vorliegen. Oder war die Ausgangsentscheidung schon so schräg, dass damals schon höhere Raten hätten angeordnet werden müssen?


    :daumenrau Wegfall von Zahlungsverpflichtungen kann ohne weiteres zur wesentlichen Verbesserung der wirtschaftl. Verhältnisse führen.

  • Vielen Dank.
    Leider ist die Ausgangsentscheidung überhaupt nicht nachvollziehbar. Damals hätten schon höhere Raten angeordnet werden müssen...... daher kann ich nun wohl leider keine Raten anordnen.

  • Da die Partei nicht ausreichend mitwirkt, könntest du m. E. auch die VKH aufheben.

    Davon abgesehen dürften sich die wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Wegfall von Zahlungsverpflichtungen definitiv verbessert haben, so dass eine Ratenänderung durchzuführen ist. Ich würde hier ausschließlich die wirtschaftliche Situation vergleichen, denn nur darauf zielt der 120a ab. Nur weil der Richter sich verrechnet hat (oder vielleicht auch nur eine Zahl bei der Ratenhöhe vergessen hat), heißt das ja nicht, dass man das bis zum Ende des Verfahrens durchziehen muss - eine wirtschaftliche Verbesserung ist eingetreten, deshalb ist die Ratenhöhe zu überprüfen und ggf. abzuändern. Wenn das der Partei nicht passt, muss sie halt Rechtsmittel einlegen, mal schauen, was dann dabei raus kommt...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!