Schadenersatz wegen Nichtbeachtung einer behördlichen Verfügung

  • Die Verwaltungsvollstreckungsbehörde beschränkt eine ausgebrachte Kontopfändung in der Form, dass der Vollstreckungsschuldner wieder über sein Konto verfügen kann.

    Das Kreditinstitut hat jedoch beschlossen, dass es diese Einschränkungen nicht mehr akzeptiert. Der Vollstreckungsschuldner hängt jetzt in den Seilen. Die Verwaltungsvollstreckungsbehörde verweist darauf, dass Sie diesen Verwaltungsakt nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen und verweist den Schuldner auf den Zivilrechtsweg und eventuellen Schadenersatz.

    Auf dem Konto der Schuldners wären zum Zeitpunkt der Beschränkung 4.000 Euro, die für den Schuldner auf Grund der Separierung auf jeden Fall einen Monat gesperrt sind. Durch die Verfügung der Behörde hätte er jedoch sofort Zugriff auf das Geld. Durch die Einrichtung eines P-Kontos könnte er über 1.000 Euro sofort verfügen, aber die 3.000 Euro würden an die Behörde, und die gibt nicht mehr raus, was sie einmal hat. Nach Ablauf der Separierung im ersten Fall würden die kompletten 4.000 Euro an die Behörde gehen und er würde das Geld auch nie wieder sehen.

    Hat der Vollstreckungsschuldner jetzt wirklich einen Schadenersatzanspruch gegen die Bank, wegen Nichtbeachtung der Verfügung? In Höhe von 4.000 Euro, oder nur von 3.000 Euro, weil er ja einen Teil durch das P-Konto retten kann?

  • Die Verwaltungsvollstreckungsbehörde beschränkt eine ausgebrachte Kontopfändung in der Form, dass der Vollstreckungsschuldner wieder über sein Konto verfügen kann.

    Das Kreditinstitut hat jedoch beschlossen, dass es diese Einschränkungen nicht mehr akzeptiert. Der Vollstreckungsschuldner hängt jetzt in den Seilen. Die Verwaltungsvollstreckungsbehörde verweist darauf, dass Sie diesen Verwaltungsakt nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen und verweist den Schuldner auf den Zivilrechtsweg und eventuellen Schadenersatz.

    Auf dem Konto der Schuldners wären zum Zeitpunkt der Beschränkung 4.000 Euro, die für den Schuldner auf Grund der Separierung auf jeden Fall einen Monat gesperrt sind. Durch die Verfügung der Behörde hätte er jedoch sofort Zugriff auf das Geld. Durch die Einrichtung eines P-Kontos könnte er über 1.000 Euro sofort verfügen, aber die 3.000 Euro würden an die Behörde, und die gibt nicht mehr raus, was sie einmal hat. Nach Ablauf der Separierung im ersten Fall würden die kompletten 4.000 Euro an die Behörde gehen und er würde das Geld auch nie wieder sehen.

    Hat der Vollstreckungsschuldner jetzt wirklich einen Schadenersatzanspruch gegen die Bank, wegen Nichtbeachtung der Verfügung? In Höhe von 4.000 Euro, oder nur von 3.000 Euro, weil er ja einen Teil durch das P-Konto retten kann?

    Ist zwar nicht Dein Fall, aber hilfreich dürfte die Entscheidung auch sein: BGH Beschluss vom 02.12.2015 - VII ZB 42/14 -

    Zumindest die Aussage:

    10 Die Drittschuldnerin ist zur Beachtung einervollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung, durch die ihr Mitwirkungspflichtenauferlegt werden, nur verpflichtet, wenn sie ihr zugestimmt hat.....

  • Der Begriff Schadenersatz ist da m.E. nicht ganz treffend.

    Wenn die Bank die Verfügung zurecht nicht beachtet ist für den Schuldner dort n.z.v.


    Falls die Bank die Verfügung zu unrecht nicht beachtet hat, ist dem Schuldner ja erst mal kein Schaden entstanden. Das Geld ist ihm zugeflossen (als Tilgung seiner Schulden). Allerdings hätte die Bank ohne schuldbefreiende Wirkung gegenüber dem Schuldner geleistet und müsste die Gelder nochmal auszahlen. Im nächsten Schritt würde sie sich an die Behörde wenden und dort die Gelder zurückfordern. M.E. auch mit Erfolg, da die Behörde ja wohl von der Wirksamkeit der eigenen Verfügung ausgeht und damit erkennen musste, dass das Geld dem Schuldner zusteht.

    Bei vernünftig belegtem Sachverhalt würde ich direkt an den Schuldner auskehren.

    Ash

  • Ist zwar nicht Dein Fall, aber hilfreich dürfte die Entscheidung auch sein: BGH Beschluss vom 02.12.2015 - VII ZB 42/14 -

    Zumindest die Aussage:

    10 Die Drittschuldnerin ist zur Beachtung einervollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung, durch die ihr Mitwirkungspflichtenauferlegt werden, nur verpflichtet, wenn sie ihr zugestimmt hat.....

    Hier liegt wohl keine Vereinbarung, sondern ein sonstiger Verwaltungsakt mit Bindungswirkung gegenüber der Bank vor. Zumindest in NRW ergeht der Bescheid direkt an die Bank als Inhaltsadressat. Der Schuldner erhält nur nachrichtlich eine Kopie. Falls das der Bank nicht gefällt möge sie halt Einspruch einlegen.

    Ash

  • Ist zwar nicht Dein Fall, aber hilfreich dürfte die Entscheidung auch sein: BGH Beschluss vom 02.12.2015 - VII ZB 42/14 -

    Zumindest die Aussage:

    10 Die Drittschuldnerin ist zur Beachtung einervollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung, durch die ihr Mitwirkungspflichtenauferlegt werden, nur verpflichtet, wenn sie ihr zugestimmt hat.....

    Hier liegt wohl keine Vereinbarung, sondern ein sonstiger Verwaltungsakt mit Bindungswirkung gegenüber der Bank vor. Zumindest in NRW ergeht der Bescheid direkt an die Bank als Inhaltsadressat. Der Schuldner erhält nur nachrichtlich eine Kopie. Falls das der Bank nicht gefällt möge sie halt Einspruch einlegen.

    Ash

    Ist in BaWü ebenfalls so, nur wollen die Bank das nicht einsehen; vor allem seit dem von Coverna genannten BGH Urteil.

  • Nun ist das wohl gerade für Baden-Württemberg auch anders entschieden. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26.01.2016 - 11 K 2973/14 -.

    S. a. Link von BREamter unter den Rechtsprechungshinweisen Zwangsvollstreckung.

  • Nur gut, dass Urteile nur für den Einzelfall bindend sind, denn hier hat das Gericht den Grund der Einschränkung und den Schutzbereich des § 258 AO verkannt. Bin gespannt was sich da noch bewegt.

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