Anordnung in PfÜB Pfändung Mietkaution

  • Hallo ihr Lieben!
    Leider bin ich über die Suche zu dem Thema nicht fündig geworden.
    Ich habe einen PfÜB-Antrag vorliegen, bei dem die Anordnung getroffen werden soll, dass der Schuldner den Gläubiger zwei Wochen vor Auszug über den anstehenden Auszug informiert.
    Hatte jemand sowas schon einmal und wenn ja: Geht das? :gruebel:
    Ich hab nirgends was dazu gefunden.
    Einerseits denk ich mir, dass das Unsinn ist, weil der Drittschuldner bei Auszug (sofern keine mietrechtlichen Gründe entgegen stehen) ja an den Gläubiger zu leisten hat; andererseits: wenn der Drittschuldner der Verpflichtung nicht nachkommt, woher soll dann der Gläubiger wissen, dass der Anspruch nunmehr fällig und vom Drittschuldner zu erfüllen ist.
    Wäre für sämtliche Meinungen dankbar.

  • Welche Ansprüchen sollen bei dir denn gepfändet werden ??? :gruebel:
    Mir fällt so spontan keine Forderungspfändung ein, die eine solche Anordnung für zulässig erscheinen ließen.

    Nur zum Beispiel: Ich kann ja auch nicht die Herausgabe der Lohnabrechnungen anordnen, wenn nur eine Kontenpfändung erfolgen soll.

  • Wo wäre denn die Rechtsgrundlage für eine solche aktive Verhaltenspflicht des Schuldners? Es gibt die im Gesetz geregelte Auskunftspflicht des Drittschuldners, aber für den Schuldner?

    Im Übrigen ist m.E. der Gläubiger hinreichend durch einen Schadensersatzanspruch gegen den Drittschuldner abgesichert, falls dieser seinen Auszahlungspflichten nicht nachkommt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Es geht um eine Pfändung der Ansprüche auf Rückzahlung der Mietkaution bei Beendigung des Mietverhältnisses gegen den Vermieter.

    Ja, das war auch meine Überlegung wegen der Haftung des Drittschuldners. Ich werde das jetzt mal so beanstanden.

    Vielen Dank euch beiden :)

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