Vollstreckung Widerrufsvergleich

  • Sorry, dass ich jetzt so eine total dumme Frage stellen muss, aber irgendwie stehe ich gerade völlig auf dem Schlauch:

    In meiner Akte liegt mir ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor. Diesbezüglich wurde eine vollstreckbare Ausfertigung eines Widerrufsvergleiches eingereicht.

    Meine Frage ist nun: Muss ich bei einem Widerrufsvergleich etwas beachten oder reicht normal Titel, Klausel und Zustellung?

    Wenn ich also die vollstreckbare Ausfertigung vorliegen habe, ist doch auch nachgewiesen, dass kein Widerruf eingelegt wurde oder sehe ich das falsch?

  • M. E. braucht Dich das nicht interessieren. Wenn ich den BGH richtig verstehe, mußt Du nur prüfen, ob eine Klausel vorhanden und ordnungsgemäß erteilt ist. Die Frage, ob sie erteilt werden durfte, ist im Rahmen eines Verfahrens nach § 732 ZPO ggf. zu klären, jedenfalls nicht bei Dir als ZV-Gericht (BGH, Rpfleger 2012, 321; 2012, 638):

    "Der Senat hat inzwischen entschieden (...), dass das Vollstreckungsgericht bei einem Antrag auf Erteilung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur zu prüfen hat, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte. Deshalb ist es insbesondere nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsorgans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen und die erforderliche Abgrenzung zwischen unbedingt und bedingt vollstreckbaren Titeln vorzunehmen."

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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