Entschuldigtes Fernbleiben vom Termin zur Vermögensauskunft

  • Habe jetzt einen Widerspruch zur Ankündigung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis.

    Der Schuldner hatte zum selben Termin einen lange feststehenden Facharzttermin, der mittels eines Attestes nachgewiesen ist.
    Eine kurzfristige Terminsverlegung sei nicht möglich gewesen. Das Fernbleiben vom Arzttermin sei mit einer Gesundheitsgefahr verbunden.

    In diesem Zusammenhang wurde immer nur vom unentschuldigten Fernbleiben vom EV-Termin gesprochen.

    Heißt das im Umkehrschluss, dass eine Entschuldigung den Widerspruch begründen kann?

    Nach welchen Maßstäben wäre denn die Entschuldigung zu werten?

  • Ein Schreiben des Arztes, von wann bis wann die Behandlung dauerte und dass die Behandlung dringend notwendig war und nicht verschoben werden konnte, wär schon nett :D

  • Soweit bekannt, werden Facharzttermine lange voraus vergeben. Warum gibt der Schuldner dies nicht beim GV an und bittet vorab um einen anderen VA-Termin, anstatt sich hinterher um die zwangsläufig folgende Eintragungsanordnung zu wehren? Antwort: weil bekanntlich der Schuldner allgemein immer erst hinterher reagiert, wenn er merkt, dass er wieder einmal was vermasselt hat.
    HST

  • Soweit bekannt, werden Facharzttermine lange voraus vergeben. Warum gibt der Schuldner dies nicht beim GV an und bittet vorab um einen anderen VA-Termin, anstatt sich hinterher um die zwangsläufig folgende Eintragungsanordnung zu wehren?
    HST


    Dazu entsprechend auch der TE:

    Der Schuldner hatte zum selben Termin einen lange feststehenden Facharzttermin, der mittels eines Attestes nachgewiesen ist.
    Eine kurzfristige Terminsverlegung sei nicht möglich gewesen. Das Fernbleiben vom Arzttermin sei mit einer Gesundheitsgefahr verbunden.


    Würde hier der Argumentation von HST folgen.

    Es geht vorliegend nicht um die unmögliche, kurzfristige Terminsverlegung beim Facharzt, sondern angesichts dieses lange feststehenden Termins vielmehr um das entsprechend frühzeitige Ansinnen und Gesuch des Schuldners beim GV nach einer VAK-Terminsverlegung.

    Die hier offenbar ohne weiteres möglich war, aber unterblieben ist.

    Würde den Widerspruch daher zurückweisen.

  • Habe einen Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung.
    Schuldner hat Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und ärtztliches Attest, das aus medizinischer Sicht Gerichtstermine in dem betreffenden Zeitraum nicht wahrgenommen werden können.
    Außerdem trägt der Schulner vor, dass seine Mutter Corona hat.
    Der GVZ lässt dies nicht gelten, weil aus dem Attest keine schwerwiegende Erkrankung hervorgeht und argumentiert mit den strengen Voraussetzungen des §765a ZPO, die ich bei einem Räumungsschutzantrag anwenden würde. Das kann doch nicht der Maßstab sein, oder doch?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • ...
    Der GVZ lässt dies nicht gelten, weil aus dem Attest keine schwerwiegende Erkrankung hervorgeht und argumentiert mit den strengen Voraussetzungen des §765a ZPO, die ich bei einem Räumungsschutzantrag anwenden würde. Das kann doch nicht der Maßstab sein, oder doch?

    Doch, natürlich.

    Bei der Ladung zu gerichtlichen Terminen oder eben zum Gerichtsvollzieher reicht es nicht aus, "nur" arbeitsunfähig zu sein. Da müsste schon mehr belegt werden (Bettlägerigkeit oder Gehunfähigkeit).

    vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 319 T 15/18

  • Schuldner hat Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und ärtztliches Attest, das aus medizinischer Sicht Gerichtstermine in dem betreffenden Zeitraum nicht wahrgenommen werden können.

    Solche Belege würde ich grundsätzlich immer sehr kritisch prüfen. Je nach Arzt sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ja durchaus recht einfach zu bekommen. Einen hohen Beweiswert würde ich der Bescheinigung daher nicht zusprechen. Außerdem ist zwischen Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit zu unterscheiden. Auch eine pauschale Bestätigung, dass Gerichtstermine nicht wahrgenommen werden können, würde ich nicht durchgehen lassen. Ich würde da zumindest eine nachvollziehbare Diagonse erwarten. Zudem hat der Schuldner beim Gerichtsvollzieher rechtzeitig Bescheid zu sagen, wenn er den Termin nicht wahrnehmen kann.

    Wir hatten auch mal einen Schuldner, der für jede Lebenslage das passende Attest hatte: Im VA Verfahren hat der eine Bescheinigung vorgelegt, dass er dauerhaft verhandlungsunfähig sei und er daher nicht zum Gerichtsvollzieher könne. Der Gerichtsvollzieher hat daraufhin eine Betreuung angeregt. In diesem Verfahren legte der Schuldner wiederum ein Attest vor, dass er seine Angelegenheiten selbst erledigen könne.

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