Habe jetzt einen Widerspruch zur Ankündigung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis.
Der Schuldner hatte zum selben Termin einen lange feststehenden Facharzttermin, der mittels eines Attestes nachgewiesen ist.
Eine kurzfristige Terminsverlegung sei nicht möglich gewesen. Das Fernbleiben vom Arzttermin sei mit einer Gesundheitsgefahr verbunden.
In diesem Zusammenhang wurde immer nur vom unentschuldigten Fernbleiben vom EV-Termin gesprochen.
Heißt das im Umkehrschluss, dass eine Entschuldigung den Widerspruch begründen kann?
Nach welchen Maßstäben wäre denn die Entschuldigung zu werten?