Frage zum Prozedere

  • Guten Morgen liebes Forum,

    unser Mandant hat die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung vor dem Rechtsmittelgericht nach §§ 719, 707 ZPO erreicht und Sicherheit geleistet.

    Das Berufungsgericht hat nun die erstinstanzlich zunächst erfolgreiche Klage des Gegners abgewiesen.

    Wie läuft das Prozedere mit der Rückgabe der Sicherheit? Ist § 715, 109 ZPO auch hier anwendbar, oder genügt es, wenn unser Mandant mit dem mit Rechtskraftvermerk versehenen Urteil zur Hinterlegungsstelle läuft und das dort vorlegt?

    Vielen Dank

  • Guten Morgen liebes Forum,

    unser Mandant hat die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung vor dem Rechtsmittelgericht nach §§ 719, 707 ZPO erreicht und Sicherheit geleistet.

    Das Berufungsgericht hat nun die erstinstanzlich zunächst erfolgreiche Klage des Gegners abgewiesen.

    Wie läuft das Prozedere mit der Rückgabe der Sicherheit? Ist § 715, 109 ZPO auch hier anwendbar, oder genügt es, wenn unser Mandant mit dem mit Rechtskraftvermerk versehenen Urteil zur Hinterlegungsstelle läuft und das dort vorlegt?

    Vielen Dank

    Ich meine mal, dass das genügt, aber die Experten aus dem Themenbereich "Hinterlegungssachen" können dir das bestimmt sicherer beantworten oder am besten mit der betr. Hinterlegungsstelle kurz telefonieren.

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