Drittschuldner (Bank) fordert erneute Bestätigung des Freibetrages

  • Hallo,

    folgendes Problem:
    im Dezember 2014 habe ich einen Beschluss gemacht und den mtl. Freibetrag in Abänderung der Bestimmung des Drittschuldners auf dem P-Konto festgesetzt. Aus den Gründen ergibt sich, dass der Schuldner eine Tochter hat, die zu berücksichtigen ist. Der Beschluss ist nicht befristet oder an sonstige Bedingungen gebunden.

    Jetzt schreibt die Bank den Schuldner an, dass der Freibetrag damals vom Gericht wegen der Unterhaltspflicht erhöht wurde. Nun sei das Kind aber 18 geworden. Daher möchte die Bank einen aktuellen Nachweis über den erhöhten Freibetrag, damit dieser weiter gewährt werden kann.

    Der Schuldner stellt natürlich einen Antrag hier.

    Ehrlich gesagt, bin ich langsam ganz schön genervt von den Banken...

    Meines Erachtens geht das die Bank doch einen feuchten Kehricht an, was die Gründe des Beschlusses waren. Der Freibetrag ist festgesetzt, unbefristet, und hat daher so lange Bestand, bis das Gericht (auf Gläubiger oder Schuldnerantrag) etwas anderes beschließt.

    Oder sehe ich das falsch? Hat die Bank ein Recht in regelmäßigen Abständen einen Nachweis zu verlangen, auch wenn das Gericht mal beschlossen hat?

    Ich würde jetzt die Bank mal höflich anschreiben, worauf sie denn das begründen...

  • Hier wurde ein ähnliches Thema schon mal behandelt, aber da ging es nicht um einen Beschluss des Gerichts sondern um die Bescheinigung des Arbeitgebers.

    Darüber hinaus würde ich der Bank empfehlen § 836 Abs. 2 ZPO zu beachten, was wohl nicht nur für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst gilt, sondern auch für die Beschlüsse, die die Wirkungen des Beschlusses erweitern oder einschränken.

  • Ich hänge mich hier mal dran, obwohl es nicht ganz passt. In meinem Fall ist will die Bank ein Datum/Monat, ab wann die Erhöhung des pfandfreien Betrages gemäß § 850k IV ZPO erfolgte. Ich habe ein solches bisher nicht reingeschrieben, weil es sich m. E. aus dem Sachzusammenhang ergibt.

    Beantragt war Erhöhung ab Antragstellung, was m. E. so gar nicht beantragt werden kann, denn der Beschluss wirkt konstitutiv und wenn die Bank bereits ausgezahlt hatte vorher, dann erfolgte das schuldbefreiend. Der Schuldner muss hier früher kommen.
    Grundsätzlich stelle ich bei derartigen Anträgen auch sogleich einstweilen ein bis zur endgültigen Entscheidung. So auch diesmal. Gläubigeranhörung, etc. erfolgten, dann erging der abschließende Beschluss über die Erhöhung. In der Begründung ist auf die einstweilige Einstellung Bezug genommen. M. E. wirkt dann die Erhöhung auf die einstweilige Einstellung zurück allein aus dem Sachzusammenhang.

    Über andere Denkanstöße wäre ich dankbar.

  • Ich hänge mich hier mal dran, obwohl es nicht ganz passt. In meinem Fall ist will die Bank ein Datum/Monat, ab wann die Erhöhung des pfandfreien Betrages gemäß § 850k IV ZPO erfolgte. Ich habe ein solches bisher nicht reingeschrieben, weil es sich m. E. aus dem Sachzusammenhang ergibt.

    Beantragt war Erhöhung ab Antragstellung, was m. E. so gar nicht beantragt werden kann, denn der Beschluss wirkt konstitutiv und wenn die Bank bereits ausgezahlt hatte vorher, dann erfolgte das schuldbefreiend. Der Schuldner muss hier früher kommen.
    Grundsätzlich stelle ich bei derartigen Anträgen auch sogleich einstweilen ein bis zur endgültigen Entscheidung. So auch diesmal. Gläubigeranhörung, etc. erfolgten, dann erging der abschließende Beschluss über die Erhöhung. In der Begründung ist auf die einstweilige Einstellung Bezug genommen. M. E. wirkt dann die Erhöhung auf die einstweilige Einstellung zurück allein aus dem Sachzusammenhang.

    Über andere Denkanstöße wäre ich dankbar.

    Ich kann es nur aus Arbeitgebersicht beurteilen und habe dazu folgendes festgehalten:

    Ob dem Beschluss (der auf die Erinnerung erlassen wird), rückwirkende Kraft zukommt, muss sich aus dem Beschluss ergeben. Auch wenn der Beschluss nicht zum Ausdruck bringt, dass er zurück wirkt, kann es Auslegungssache sein, ob eine rückwirkende Kraft trotzdem gewollt war (Stöber, Rdn. 726). Ist die rückwirkende Änderung nicht ausdrücklich ausgesprochen oder zumindest zweifelsfrei aus den Umständen des Einzelfalles erkennbar (z.B. aus der Begründung), ist es ratsam auf Klärung hinzuwirken und diese ggfs. durch Rechtsmittel zu erwirken (Stöber, Rdn. 1208).

    Wegen der rückwirkenden Kraft siehe folgende Urteile:

    Rückwirkung nicht ohne weiteres BAG 11.01.1961 - 5 AZR 295/60 -
    Rückwirkung kann erkennbar gemeint sein BAG 09.12.1961 - 5 AZR 300/61 -
    Rückwirkung nur für nicht abgerechnete Beträge BAG 06.02.1991 - 4 AZR 419/90 -
    Rückwirkung bis Antragstellung LG Frankenthal 19.02.1964 - 1 T 19/64 -

    Rückwirkung ist nur dann von Bedeutung, wenn und soweit für die zurückliegende Zeit noch Beträge zur Verfügung stehen. Das ist dann der Fall, wenn die Zwangsvollstreckung zuvor (ggfs. teilweise) einstweilen eingestellt war.

  • Danke dir. Das hilft weiter (ist ja aus Arbeitgebersicht nichts anderes ;)) und deckt sich auch mit meinen bisherigen Erkenntnissen im Wesentlichen (von Rückwirkung auf Antragstellung mal abgesehen). Ich werde mal gucken, was da noch schriftlich kommt (bisher nur telefonische Mitteilung) und dann ggf. eine Klarstellung veranlassen.

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