RSB-Antrag nach Beendigung des Verfahrens

  • Hallo,

    habe die Akte bereits weggelegt (Fremdantrag - daher kein RSB-Antrag - Aufhebung des Verfahrens - Weglegen).
    Da die Gläubiger nun natürlich vollstrecken, hat der Schuldner hier formlos einen RSB-Antrag gestellt.
    Diesbezüglich möchte ich ihm natürlich schreiben, dass das nicht geht. ;)

    Was ich mich frage: kann der Schuldner nun trotzdem noch einen komplett neuen Inso-Antrag verbunden mit RSB-Antrag stellen, sodass ein neues Inso-Verfahren eröffnet wird?

  • Was ich mich frage: kann der Schuldner nun trotzdem noch einen komplett neuen Inso-Antrag verbunden mit RSB-Antrag stellen, sodass ein neues Inso-Verfahren eröffnet wird?


    Warum denn nicht?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Hm, ist das wirklich so einfach? Wann wurde des Insolvenzverfahren denn aufgrund des Fremdantrags eröffnet und wann beendet?

    Ich gebe mal BGH IX ZB 174/09 hinsichtlich einer etwaigen Sperrzeit zu bedenken.

  • Hm, ist das wirklich so einfach? Wann wurde des Insolvenzverfahren denn aufgrund des Fremdantrags eröffnet und wann beendet?

    Ich gebe mal BGH IX ZB 174/09 hinsichtlich einer etwaigen Sperrzeit zu bedenken.

    Kann man die Entscheidung aufgrund von Zeitablauf und damit verbunden § 287a InsO überhaupt noch anwenden?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Richtig, in § 287a InsO ist kein entsprechender Versagungsgrund aufgeführt. Aber hat das den BGH in der Vergangenheit schon mal wirklich gehindert, durch Analogien entsprechende Sperrfristen festzustellen? So. z.B. zur Sperrfrist wegen § 298 InsO in BGH IX ZB 51/12. Ob der BGH daran nach der Änderung festhalten wird weiss ich natürlich nicht, aber ausschließen möchte ich es nicht. Auch der Hamburger Kommentar in § 287a RdNr. 12 will das nicht gänzlich ausschließen.

  • Hm, ist das wirklich so einfach? Wann wurde des Insolvenzverfahren denn aufgrund des Fremdantrags eröffnet und wann beendet?

    Ich gebe mal BGH IX ZB 174/09 hinsichtlich einer etwaigen Sperrzeit zu bedenken.

    Die Frage ist, ob er einen Antrag stellen kann. Kann er. Wie dann der Richter über den Antrag entscheidet, steht auf einem anderen Blatt.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Einspruch. Die vollständige Frage war, ob er einen neuen Antrag stellen kann, so dass das neue Verfahren eröffnet wird. (Klugscheissmodus off).:D

    Mal abgesehen davon, ob das Insolvenzgericht hier gegenüber dem Schuldner beratend tätig sein sollte, gehört aus meiner Sicht schon auch dazu, ob ein solcher neuer Antrag Sinn macht oder wegen einer Sperrzeit z.B. eher nicht.

  • Im Regierungsentwurf zum neuen §287a wurde da erfreulich deutlich begründet:

    Zitat

    Eine Sperrfrist für die von der Rechtsprechung entwickelten Fälle eines vorhergehend als unzulässig abgelehnten Restschuldbefreiungsantrags (BGH, Beschluß vom 3. Dezember 2009 – IX ZB 89/09) oder eines unterlassenen Restschuldbefreiungsantrags im Vorverfahren (BGH, Beschluß vom 21. Januar 2010 – IX ZB 174/09) war ebenfalls nicht vorzusehen. Ziel des Insolvenzverfahrens und des in ihm eingebetteten Restschuldbefreiungsverfahrens ist es, dem redlichen Insolvenzschuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO). Vor diesem Hintergrund sollte dem zwar nachlässigen, aber gegenüber seinen Gläubigern redlichen Schuldner eine alsbaldige Restschuldbefreiung nicht verwehrt werden. Allein aus der Tatsache, dass der Schuldner es unterlassen hat, einen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, kann nicht auf seine Unredlichkeit geschlossen werden.

  • Danke; den Entwurf hatte ich mir ehrlich gesagt bislang nicht angeschaut. Mit der dortigen Begründung dürfte es in der Tat nicht möglich sein, hier eine Analogie wegen Regelungslücke zu bilden.

  • rechtlich alles zutreffend. Im Rahmen der Fragestellung von Folgeverfahren haben wir eine Rechtsberatung nicht zu erteilen, jedoch auf verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Anträge hinzwirken, sowenn sie denn vom rechtsuchenden Bürger gewollt sind.
    Gegen die Zulässigkeit des Eigenantrags bestehen grds. nie Bedenken; RSB dürfte rechtlich wohl klar sein. Stundung ist eine andere Frage: Stichpunkt Mutwilligkeit (lässt sich sehr kontrovers diskutieren).

    Fazit: wenn es eine Vorstückeregelung im GVP-Richter geben sollte, würde ich das Gespräch mit dem zuständigen Richter dazu aufnehmen. Kommunikationshürden zwischen den Berufsgruppen sind im Insolvenzverfahren ein no go !

    Wenn der GVP eine entsprechende Regelulng nicht hergeben sollte, dann halt mal in der Richterbesprechung (die es hoffentlich gibt) einmal vortragen und dann weitersehen :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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