e.A. auf Pfändung eines Hearsugabeanspruchs

  • Der Gl ist Eigentümer eines LKW, der Sch Besitzer (weil der Sch einen Hersausgabeanspruch nach Ablauf eines Vertrages nicht erfüllt). Die StA hat den LKW als Hilfsmittel in einem Verfahren beim Sch sichergestellt und will ihn nun wieder an den Sch herausgeben weil sich der Sicherungszweck erledigt hat. Der Vertrag, der den Sch zur Herausgabe an den Gl verpflichtet, interessiert sie nicht. Der Gl möchte im Wege einer e.A-Verf. den Harausgabeanspruch des Sch gegenüber der StA pfänden. Prozeßgericht (Ri) oder Vollstreckungsgericht (Rpfl) ?

  • einstweilige Anordnung, nicht einstweilige Verfügung?

    Hat der Gläubiger schon einen Titel auf Herausgabe gegen den Schuldner? Dann Pfändung (unf ggf. Überweisung) des Herausgabeanspruchs gegen die StA -> m.E. Rechtspfleger. Gibt es noch keinen Titel, muss dieser also erst geschaffen werden, dann Richter.

    Ich meine, es wäre eine einstweilige Verfügung gegen den Schuldner, gerichtet auf Herausgabe an einen Sequester, auf dessen Basis dann wieder der Herausgabeanspruch gepfändet (nicht überwiesen) werden kann. Das kann nach wohl h.M. auch in einem Akt geschehen, dann Zuständigkeit des Prozessgerichts auch für den Pfändungsbeschluss. Kritisches Problem ist natürlich die Frage der Eilbedürftigkeit.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • einstweilige Anordnung, nicht einstweilige Verfügung?

    Hat der Gläubiger schon einen Titel auf Herausgabe gegen den Schuldner? Dann Pfändung (unf ggf. Überweisung) des Herausgabeanspruchs gegen die StA -> m.E. Rechtspfleger. Gibt es noch keinen Titel, muss dieser also erst geschaffen werden, dann Richter.
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    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Ist richtig, eine einstweilige Verfügung ist beantragt, den Harausgabeanspruch zu pfänden und an den Gl zur Einziehung zu überweisen. Ein Titel liegt also (noch) nicht vor, sehe ich also genauso.

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    Ist richtig, eine einstweilige Verfügung ist beantragt, den Harausgabeanspruch zu pfänden und an den Gl zur Einziehung zu überweisen. Ein Titel liegt also (noch) nicht vor, sehe ich also genauso.


    Zur Überweisung wird es im Wege der eV nicht kommen. Das wäre die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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