Erbauseinandersetzung nach Abschichtungsvereinbarung

  • Hallo,

    ich habe zwei Anträge in existenzieller Konkurrenz vorliegen und bin etwas unschlüssig, wie ich sie handhaben soll.

    Im Grundbuch steht eine Erbengemeinschaft bestehend aus A, B und C.

    1. Antrag vom 01.12. (durch Miterbe B): Berichtigung nach erfolgter Abschichtungsvereinbarung, wonach A aus der EG auscheidet.
    2. Antrag vom 05.12. (durch Notar): Berichtigung nach erfolgter Erbauseinandersetzung zwischen A, B und C, wonach jeder zunächst 1/3 Miteigentumsanteil erhält und A seinen Anteil an zu gleichen Teilen an A und B auflässt.

    Beide Anträge wären für sich vollzugsreif. Streng genommen könnte ich den ersten Antrag vollziehen und den zweiten zurückweisen. Habe aber nun überlegt, dem antragstellenden Miterben B vorab ein Schreiben zu fertigen, in welchem ich ihn über den Sachverhalt aufkläre und Gelegenheit gebe, den ersten Antrag zurückzunehmen, wenn wirklich die Erbauseinandersetzung gewollt ist.
    Bin ich als Grundbuchamt jetzt allerdings bösgläubig, weil ich durch die vorgelegte Abschichtungsvereinbarung weiß, dass A aus der EG ausgeschieden ist und sich zum späteren Zeitpunkt gar nicht mehr mit den übrigen Erben auseinandersetzen/einigen hätte können?


    Ich bin dankbar für jeden Denkanstoß ;)

  • Die Auflassung erfolgte wohl nicht von A an A und B, sondern von A an B und C?

    Wer infolge Abschichtung nicht mehr der Erbengemeinschaft angehört (hier: A) und demzufolge auch das Grundstückseigentum außerhalb des Grundbuchs verloren hat, kann zeitlich später aus naheliegenden Gründen nicht mehr an einer Gesamt- oder Teilerbauseinandersetzung teilnehmen.

    Es trifft also nicht zu, dass beide Anträge vollzugsreif wären.

    Mit § 17 GBO hat das Ganze nichts zu tun, weil es hier darum geht, dass A seine Berechtigung außerhalb des Grundbuchs bereits verloren hat und das Grundbuchamt dies weiß.

    Die Abschichtungsvereinbarung liegt in der Form des § 29 GBO vor?

    Kann es sein, dass die Beteiligten dem Auflassungsnotar nichts von der Abschichtung erzählt haben? Denn falls doch, hätte dieser nicht mehr oder jedenfalls anders beurkundet.

  • Entschuldige, die Auflassung erfolgte natürlich an B und C.
    Die Abschichtungsvereinbarung liegt in beglaubigter Form vor, wäre also in Ordnung.

    Wie das nun zustande gekommen ist, dass die drei danach noch beim Notar waren, weiß ich nicht; in dessen Urkunde ist von der vorangegangenen Abschichtung nichts erwähnt. Ich nehme mal an, dass er davon nichts weiß.

    Also würde es wenig Sinn machen, den Miterben anzuschreiben und ich vollziehe einfach gleich die Abschichtung?

  • Nach überwiegender Meinung dürfte für den Vollzug der Abschichtungsvereinbarung eine UB erforderlich sein. Wenn diese vorliegt und im Zuge der Vereinbarung die Unterschriften aller Miterben beglaubigt wurden, sollte die Abschichtungsvereinbarung vollzugsreif sein.

    Im Weiteren würde ich dem Auflassungsnotar sodann sowohl die Abschichtungsvereinbarung als auch die entsprechende Vollzugsmitteilung übersenden und anregen, dass er die aufgrund seiner Urkunde gestellten Anträge zurücknimmt, da infolge der Abschichtung nunmehr aufgrund Anwachsung B und C erbengemeinschaftliche Eigentümer sind und damit sowohl der Erbauseinandersetzung zwischen A, B und C als auch einem hieraus folgenden entsprechenden Miteigentumsanteil des A die Grundlage entzogen ist.

  • Hallo, ich hänge mich hier wegen der Abschichtung noch einmal ran.

    Ich muss gestehen, ich hatte so etwas noch nie.

    Erben des Eigentümers sind A und B und A überträgt jetzt im Wege der Abschichtung seinen Anteil am Grundstück auf B. Sehe ich es richtig, dass bei der Abschichtung eine gleichzeitige Anwesenheit der Parteien, wie bei der Auflassung nicht erforderlich ist und eine reine Unterschriftsbeglaubigung reicht?

    Weil A nämlich im Ausland lebt, hat er den Vertrag erst 3 Monate nach B unterzeichnet...

  • .... A überträgt jetzt im Wege der Abschichtung seinen Anteil am Grundstück auf B. ...

    Eine objektbezogene (also nur auf einen einzelnen Nachlassgegenstand -Grundstück- gerichtete) Abschichtung ist materiell-rechtlich nicht zulässig (s. Anm. Böhringer zu OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. 11. 2011, 3 W 124/11 = ZEV 2012, 264 ff, 265).

    In früheren Stellungnahmen habe ich dazu ausgeführt:

    „Infolgedessen ist (ich zitiere aus einer früheren Zurückweisung) auch eine subjektiv (auf das Grundvermögen) beschränkte Erbteilsübertragung oder Abschichtung nicht möglich (KG, OLGZ 1965, 244, OLG Bremen, OLGZ 1987, 10; BGHZ 55, 66 = NJW 1971, 321), und zwar auch dann nicht, wenn sich nur noch ein einzelner Gegenstand im Nachlass befindet (BGH, NJW 1969, 92; OLG Celle, BWNotZ 1968, 122; MünchKomm/Heldrich, BGB, 5. Auflage 2009, § 2033 RN 7, 38). Es ist nämlich rechtlich nicht möglich, dass ein Miterbe durch Erbteilsübertragung oder Abschichtung nur hinsichtlich seiner Beteiligung an einzelnen Nachlassgegenständen mit der Folge ausscheidet, dass diese Gegenstände der gesamthänderischen Gemeinschaft der übrigen Miterben zustehen, während hinsichtlich weiterer Nachlassgegenstände, auf welche sich das Ausscheiden nicht erstrecken soll, die Erbengemeinschaft in ihrem bisherigen Umfang (oder aus den gleichen Personen, aber mit anderen quotalen Beteiligungen bestehend) bestehen bleiben soll (KG, a.a.O. (OLGZ 1965, 244 ff, 247/248 mit weiteren Nachweisen). Daher können z. B. von einer Erbteilsübertragung nicht Teile eines Nachlasses ausgenommen werden (OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2005, 440, Ziffer 25 der Urteilsgründe). Die Erbteilsübertragung -wie auch das Ausscheiden aus einer Erbengemeinschaft durch Abschichtung- muss vielmehr das gänzliche und endgültige Ausscheiden des Miterben aus der Erbengemeinschaft zur Folge haben (KG, a.a.O.; Anm. Rieger in DNotZ 1999, 64/69 zu BGH, DNotZ 1999, 60 (= Rpfleger 1998, 287 = NJW 1998, 1557).“

    Wenn sich also in Deinem Fall die Abschichtung (nur) auf das Grundvermögen beziehen soll, dann handelt es sich um eine nicht vollziehbare Erklärung, d. h. der Antrag ist –nach Anhörung- zurückzuweisen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Siehe dazu auch den Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 25.02.2019, 20 W 43/19
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:8279011

    Leitsatz:
    Die Vornahme einer nur auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkten Abschichtung mit einer außerhalb des Grundbuchs sich vollziehenden Rechtsänderung ist -als unzulässige Durchmischung einer persönlichen und einer gegenständlichen Teilauseinandersetzung- nicht möglich.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Mir liegt ein ähnlicher Fall vor:

    Der us-amerikanische Erblasser ist
    a) im Grundbuch -1- als Alleineigentümer
    b) im Grundbuch -2- zusammen mit weiteren Personen - in Erbengemeinschaft -
    eingetragen.

    Vorgelegt wird mir nun ein Fremdrechtserbschein (Recht des Staates x/USA) des hiesigen Amtsgerichts -beschränkt auf den sich im Inland befindlichen unbeweglichen Nachlass.
    Der Erblasser wurde von seinen fünf Kindern je zu 1/5 beerbt. TV ist angeordnet. Ein TV-Zeugnis liegt ebenfalls vor.

    Weiter wird mir eine Abschichtungsvereinbarung, unterzeichnet von allen Erben und dem TV (Unterschriften beglaubigt und mit Apostille versehen), vorgelegt.
    Es wird vereinbart, dass ein Erbe aus der Erbengemeinschaft hinsichtlich des in D belegenen Grundbesitzes ausscheidet.
    Entsprechende GB-Berichtigung wird bewilligt und beantragt.

    Liege ich richtig, dass die Abschichtung so nicht durchführbar ist?

    Unabhängig davon sehe ich auch ein Problem in der Formulierung des Erbscheins.
    Der Erblasser ist in einem Grundbuch bereits in Erbengemeinschaft eingetragen.
    Soweit ich mich erinnern kann, handelt es sich hier doch um bewegliches Vermögen.
    Müsste ich mir auch einen Erbschein bzgl. des sich im Inland befindlichen beweglichen Nachlasses vorlegen lassen?

    Vielen Dank vorab.

  • Wann ist der Erbfall eingetreten? Vor Geltung der EuErbVO?
    Letzter gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Wohnsitz bzw. domicil des Erblassers?

    Ein Erbanteil an einem Drittnachlass (Grundbuch 2) ist bewegliches Vermögen. Hierfür ist der auf das unbewegliche Vermögen beschränkte Fremdrechtserbschein also wertlos. Für den beweglichen Nachlass braucht man also einen eigenen Erbschein. Ob dieser dann als Eigenrechts- oder Fremdrechtserbschein erteilt wird, muss man sehen. Dass der vorliegende Erbschein für den unbeweglichen Nachlass (Grundbuch 1) als Fremdrechtserbschein erteilt wurde, ist mir übrigens nicht unbedingt plausibel, weil das IPR der US-Bundesstaaten insoweit auf das Recht der belegenen Sache verweist (lex rei sitae).

    Es kommt also zunächst darauf an, ob Nachlassspaltung eingetreten ist oder nicht, weil im Fall der Nachlassspaltung jeder der Spaltnachlässe als eigener (Sonder-)Nachlass behandelt wird.

    Über die Zulässigkeit und die zulässige Reichweite einer Abschichtung entscheidet das Erbstatut. Sofern und soweit das Erbstatut des betrreffenden US-Bundesstaates als Erbstatut zum Zuge kommt, ist also entscheidend, ob das dortige Erbstatut eine Abschichtung gestattet. Nach deutschem Recht wäre sie in der vorliegenden Form - wie zutreffend ausgeführt - nicht möglich. Dies gilt sowohl im Fall der Nachlasspaltung (keine Beschränkung auf Grundbesitz für Spaltnachlass 1 und keine Beschränkung auf den Erbteil am Drittnachlass für Spaltnachlass 2) als auch im Fall fehlender Nachlassspaltung (keine Beschränkung auf Grundbesitz und Erbanteil am Drittnachlass), weil sich die Abschichtung in beiden Fällen nicht auf den jeweiligen gesamten Spaltnachlass oder auf den einheitlichen Gesamtnachlass erstreckt.

  • Cromwell, herzlichen Dank für Ihre Ausführungen.
    Ich konnte zwischenzeitlich aus der Akte erfahren - insoweit muss ich den Sachverhalt korrigieren -, dass es sich um einen deutschen Erblasser mit letztem Wohnsitz in den USA handelt.
    Der Erbfall fand vor Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung statt.
    Ich gehe davon aus, dass der Erbschein nicht korrekt erteilt wurde und werde beim Nachlassgericht nochmals nachfassen.

  • Dann wäre nach der vor der Anwendbarkeit der EuErbVO geltenden Rechtslage nur für etwaigen in den USA belegenen Grundbesitz das Erbstatut des betreffenden US-Bundesstaates anwedbar gewesen (Art. 3 Abs. 3 EGBGB a. F. oder - danach - Art. 3a Abs. 2 EGBGB a. F.).

    Falls kein solcher Grundbesitz in den USA vorhanden ist, ist demnach keine Nachlassspaltung eingetreten und der Erblasser ist insgesamt nach deutschem Erbstatut beerbt worden. Also wäre ein Eigenrechtserbschein ohne irgendwelche gegenständliche Beschränkungen und ohne Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Nachlass zu erteilen gewesen.

  • A, B , C und D sind Erbengemeinschaft nach E im GB eingetragen. D verstirbt (hatte noch selber 1/2MEA) und wird von A und B beerbt. Das GB ist nach beiden Todesfällen berichtigt. In einer Urkunde wird der Nachlass nach E und D aufgeteilt. C scheidet aufgrund Abschichtung aus der Erbengemeinschaft -komplett- nach E aus. (Teil I der Urkunde) . Als "Entschädigung" soll C 1 Grundstück aus der Nachlassmasse nach D und E bekommen. Dieses Grundstück ist daher bei der Abschichtung nicht erwähnt. In Teil II der Urkunde erklären A, B und C dass sie die Erbengemeinschaft nach D an dem Grundstück dergestalt auseinander, dass C diesen ½-anteilerhält. Ferner übertragen A und B ihren ½-Anteil (weitere Erbengemeinschaft) anC. C wird somit Alleineigentümer.

    Meine Frage: Die Abschichtung erfolgt in der Urkunde vor der Auseinandersetzungund Übertragung des Grundstückes, beinhaltet jedoch dieses Grundstück nicht,wäre somit nicht wirksam.

    Andererseits erfolgt die Auseinandersetzung hinsichtlich des Teiles später inder Urkunde.

    Also eigentlich gleichzeitig. Sehe ich ein Problem wo keins ist?

  • Wie können sich A, B und C über den Nachlass D auseinandersetzen, wenn D nur von A und B beerbt wurde?

    Zutreffend dürfte folgendes sein:

    C scheidet infolge Abschichtung aus der Erbengemeinschaft nach E aus, sodass die Erbengemeinschaft nach E nur noch aus A und B und in Untererbengemeinschaft (nach D, soweit dieser E beerbt hatte) wiederum aus A und B besteht. Sodann lassen A und B den zum Nachlass E gehörenden Hälftemiteigentumsanteil und den zum Nachlass D gehörenden zweiten Miteigentumshälfteanteil an C auf. Hierin liegt weder eine Erbauseinandersetzung am Nachlass E noch eine solche am Nachlass D.

  • Wie können sich A, B und C über den Nachlass D auseinandersetzen, wenn D nur von A und B beerbt wurde?

    Zutreffend dürfte folgendes sein:

    C scheidet infolge Abschichtung aus der Erbengemeinschaft nach E aus, sodass die Erbengemeinschaft nach E nur noch aus A und B und in Untererbengemeinschaft (nach D, soweit dieser E beerbt hatte) wiederum aus A und B besteht. Sodann lassen A und B den zum Nachlass E gehörenden Hälftemiteigentumsanteil und den zum Nachlass D gehörenden zweiten Miteigentumshälfteanteil an C auf. Hierin liegt weder eine Erbauseinandersetzung am Nachlass E noch eine solche am Nachlass D.

    Ja, so könnte es gemeint sein.
    Das das Grundstück bei der Abschichtung nicht erwähnt ist, liegt daran, dass es keine "gegenständlich beschränkte Abschichtung" gibt. Man scheidet aus der (ganzen) Erbengemeinschaft entweder aus oder nicht, aber nicht für einzelne Gegenstände.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wie können sich A, B und C über den Nachlass D auseinandersetzen, wenn D nur von A und B beerbt wurde?

    .

    Entschuldigung, ich hatte die Erblasser verwechselt.
    A, B und C setzen sich in der Urkunde am Nachlass nach E mit Untererbengemeinschaft nach D (hatte ursprünglich 1/2-Anteil am Grundstück) so auseinander, dass C diesen 1/2-Anteil erhält. A und B übertragen den 1/2-Anteil der Erbengemeinschaft nach D (ursprüngliche anderer 1/2-Anteil) an C. C soll Alleineigetümer werden.

    Das C irrtümlich auf der "Geberseite" genannt ist, führt doch nicht zu einer Unwirksamkeit der Auflassung? Vielmehr lege ich die Erklärung wie von Cromwell beschrieben, aus?

  • Guten Morgen,

    ich hoffe mein SV passt hier rein.

    Grob:

    Es gibt mehrere GB, in denen die Ehegatten in Gütergemeinschaft als Eigentümer eingetragen sind.

    Es gibt einen Nachtrag. Im Nachtrag wird erklärt, dass in den zwei Vorurkunden

    (erste Urkunde mit Erbteilungs-Vertrag und Erbteils-KV bezeichnet, die zweite Urkunde enthält: die erste Urkunde war nicht wirksam, der Erbteilungsvertrag wird dahingehend geändert, dass.....)

    die Beteiligten (=alle Erben) das Gesamtgut der beendigten Gütergemeinschaft der Eheleute und sich die Erbengemeinschaft dahingehend auseinandersetzt: Erbe A erhält Flst. 1,2,3..... Erbe B Flst. 4,5.... Erbe D Flst. 7,8,9.....usw. Aufgrund dessen wird im Nachtrag nochmals eine Auflassung erklärt. EÄ ist beantragt. Es bleibt dann nur ein Flst. übrig. Diesbezüglich wird beantragt, dass die Miterbin C aus der Erbengemeinschaft bzgl. dem Flst. 6 durch Abschichtung ausscheidet. Es wird die GBB bzgl. Flst. 6 beantragt.

    Aus dem Erbverträgen ergibt sich, dass nachtäglich Zugewinngemeinschaft vereinbart wurde, aber auf die Berichtigung der GB verzichtet wurde.

    Der Notarin hatte ich geschrieben, dass eine beschränkte Abschichtung getroffen wurde, und eine solche gem. OLG Frankfurt a.M.v. 25.2.2019/20W43/19 nicht möglich ist. Die Notarin schreibt mir nun, dass der Nachlass nach Erbauseinandersetzung in der Urkunde, nur noch aus dem Flst. Nr. 6 besteht, so dass sich die Abschichtung auf den gesamten Nachlass bezieht.

    Ich brauche Hilfe. Wo wie was...so langsam verstehe ich nichts mehr. Danke für Rückmeldungen

  • Wenn die Eheleute nachträglich den gesetzlichen Güterstand vereinbart haben, haben sie zu ihren Lebzeiten bereits selbst im Rechtszustand der beendeten und nicht auseinandergesetzten Gütergemeinschaft gelebt. Alleine die Änderung des Güterstandes hin zum gesetzlichen Güterstand führt (anders als im umgekehrten Fall) nicht zu einer Änderung der Eigentumsverhältnisse.

    Die Notarin übersieht, dass die Erbengemeinschaft für alle Grundstücke (mit Ausnahme des Grundstücks 6) auch für C erst beendet ist, wenn die jeweiligen Auflassungen vollzogen wurden, während die Abschichtung sofort ihre Rechtswirkungen entfaltet. Letzteres hätte zur Folge, dass C die übrigen Grundstücke (zusammen mit den jeweils anderen Miterben) zwar an den jeweiligen Erwerber aufgelassen hat, sie aber unmittelbar danach und noch vor dem Vollzug der Auflassungen aus der Erbengemeinschaft ausschied, sodass sie die zur Erklärung ihrer Auflassungen erforderliche Eigentümerstellung verlor und ihr Erbteil den übrigen Miterben anwuchs. Es stellt sich also die Frage, ob die von den übrigen Miterben erklärten Auflassungen, die jeder Miterbe nur für den ihm im Zeitpunkt der Auflassung gehörenden Erbteil erklärt hat, nun auch für den infolge Anwachsung hinzuerworbenen Teilerbteil gelten.

    Eine Lösung wäre unter Umständen, die Abschichtung als aufschiebend bedingt bzw. als aufschiebend befristet anzusehen, wobei die Bedingung bzw. Befristung darin besteht, dass die Abschichtung erst wirksam wird, wenn alle erklärten Auflassungen vollzogen wurden (genauer: eine juristische Sekunde, nach welcher die letzte Auflassung vollzogen wurde). Ich sehe eine solche Auslegung allerdings äußerst skeptisch, weil sie nur dazu dient, den Rechtsfehler auszubügeln, der bei der notariellen Beurkundung begangen wurde. Dies gilt umso mehr, als bereits beantragt ist, die Abschichtungsfolgen im Grundbuch zu vollziehen und damit zu erkennen gegeben wird, dass die Abschichtung bereits zum jetzigen Zeitpunkt materiell wirksam ist. Ein solches Ergebnis ist als unzulässige gegenständlich beschränkte Abschichtung jedoch nicht möglich. Dafür können dann die erklärten Auflassungen vollzogen werden, falls auch C auf der Veräußererseite an ihnen mitgewirkt hat.

    Den Beteiligten wird also nichts anderes übrig bleiben, als die Abschichtung nach dem Vollzug aller Auflassungen erneut zu vereinbaren. Eine notarielle Beurkundung ist hierfür (auch beim Vorhandensein von Grundbesitz) nicht vorgeschrieben, sondern es genügt in grundbuchrechtlicher Sicht die Unterschriftsbeglaubigung bezüglich aller Miterben. Klar ist natürlich, dass sich die Abschichtung dann auch auf alle übrigen noch vorhandenen Nachlassgegenstände bezieht (bewegliche Sachen, Nachlassgelder usw.). Hoffentlich ist dies auch den Beteiligten klar.

    Was mich zur historischen Entwicklung noch zu den beiden Vorurkunden interessieren würde: Wenn in der Ersturkunde Erbteile übertragen wurden, dann hilft es wenig, in der Zweiturkunde (aus welchen Gründen?) von der Unwirksamkeit der in der Ersturkunde enthaltenen Erklärungen auszugehen und dann mittels der Dritturkunde an die Zweitukunde anzuschließen. Wenn ein Erbteil einmal übertragen wurde, dann ist er übertragen, es sei denn, die Übertragung als solche wäre aus den hierfür in Betracht kommenden Gründen materiell unwirksam. Dass dem so wäre, kann ich aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts (noch) nicht erkennen. Und wenn die Erbteilsübertragung materiell wirksam war, dann kann sie nur mittels Rückübertragung des Erbteils im Ergebnis ungeschehen gemacht werden.

    Mein Statement steht daher unter dem Vorbehalt, dass in der Dritturkunde überhaupt über dasjenige verfügt werden konnte, worüber auch verfügt wurde.

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