Masseunzulänglichkeit nach Schlusstermin weggefallen.

  • Hallo,

    im Verfahren wurde seinerzeit ein Schlusstermin anberaumt, u.a. mit dem TOP "Anhörung der Gläubiger zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 211 InsO".
    Der Schlusstermin wurde abgehalten, im Protokoll zum Schlusstermin heißt es "Masseunzulänglichkeit wurde angezeigt und veröffentlicht (...) das Verfahren wird gemäß § 211 InsO eingestellt, sobald die Verteilung gemäß § 209 InsO erfolgt ist.

    Nunmehr teilt der Verwalter mir mit, dass Masseunzulänglichkeit nach Verteilung an die Massegläubiger doch nicht mehr besteht..
    Und dass ein Betrag in Höhe von ca. 300 Euro verwaltet wird. Er regt an, den Massebestand mit in die WVP vorzutragen, weil eine Verteilung nun an die 26 Gläubiger unverhältnismäßig wäre.


    Geht das alles so einfach?
    Ist das Verfahren nun überhaupt noch einzustellen?
    Müsste ich nicht "normal" aufheben? Geht das so einfach?

  • Ist doch letztlich egal: entweder kommt dann noch etwas in der WVP herein oder eben nicht. Also falls die € 300,00 nicht reichen.

    Allerdings sollte der IV darauf hingewiesen werden, dass eine Rückstellung für die TH-Vergütung zu bilden ist, das scheint nach dem Sachverhalt in #1 nicht geläufig zu sein.

  • stimme zu !. Ich mach allerdings in diesen nat.P. -Verfahren gerne noch die Präklusionsveröffentlichung hinsichtlich des Schlussverzeichnisses...... ja ja ist schräg, weiß ich.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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