Vorschussleistung Witwenrente in WP

  • Folgender Fall:

    In der WP stirbt der Ehemann der Schuldnerin. Diese legt einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers vor, wonach sie eine Vorschusszahlung für den Sterbemonat mal 3, also für drei Monate , erhält. Diese Zahlung wurde als Einmalzahlung bereits an Sie geleistet. Sie beläuft sich auf EUR 4.000,00. Die Schuldnerin hat das Geld noch nicht ausgegeben.

    Die Schuldnerin hat mtl. eigene Einkünfte aus Arbeit in Höhe von EUR 700,00.

    Schuldnerin möchte wissen, ob sie aufgrund der Beerdigungkosten und der mit dem Tod des Ehepartners unmittelbar zusammenhängenden auußergewöhnlichen Kosten die EUR 4.000,00 ungepfändet behalten darf bzw. ob sie jetzt extra einen Antrag gemäß § 850 f ZPO stellen muss.

    Sollte der TH die o.g. Zahlung pfänden oder im Rahmen seines Zusammenrechnungsantrages darauf hinweisen, dass lediglich die Rentenleistungen mit dem Einkommen der Schuldnerin zusammenzurechnen sind, die ab dem 4. Monat fällig werden aufgrund der o.g. Beerdigungskosten etc. In diesem Fall wäre auch kein Antrag der Schuldnerin gem. § 850 f mehr nötig, oder?

  • Fraglich wäre, ob dieser Vorschuss unter die Abtretungserklärung fällt. :gruebel:


    Fraglich weil nur "Vorschuss" und noch keine endgültige Zahlung?


    Im Bescheid heisst es: "Sollte durch die Vorschusszahlung eine Überzahlung entstehen, wird der Versicherungsträger den überzahlten Betrag später von der Witwenrente einbehalten. Zuwenig gezahlte Beträge werden nachgezahlt".

  • Folgender Fall:

    In der WP stirbt der Ehemann der Schuldnerin. Diese legt einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers vor, wonach sie eine Vorschusszahlung für den Sterbemonat mal 3, also für drei Monate , erhält. Diese Zahlung wurde als Einmalzahlung bereits an Sie geleistet. Sie beläuft sich auf EUR 4.000,00. Die Schuldnerin hat das Geld noch nicht ausgegeben.

    Die Schuldnerin hat mtl. eigene Einkünfte aus Arbeit in Höhe von EUR 700,00.

    Schuldnerin möchte wissen, ob sie aufgrund der Beerdigungkosten und der mit dem Tod des Ehepartners unmittelbar zusammenhängenden auußergewöhnlichen Kosten die EUR 4.000,00 ungepfändet behalten darf bzw. ob sie jetzt extra einen Antrag gemäß § 850 f ZPO stellen muss.

    Sollte der TH die o.g. Zahlung pfänden oder im Rahmen seines Zusammenrechnungsantrages darauf hinweisen, dass lediglich die Rentenleistungen mit dem Einkommen der Schuldnerin zusammenzurechnen sind, die ab dem 4. Monat fällig werden aufgrund der o.g. Beerdigungskosten etc. In diesem Fall wäre auch kein Antrag der Schuldnerin gem. § 850 f mehr nötig, oder?

    Persönlich empfinde ich das vorliegend grundsätzlich als eine pragmatisch gute Lösung.

    Auseinandergedröselt, um- und zusammengerechnet auf 3 Monate Witwenrente + Einkommen ergäbe sich zwar ein pfändbarer Betrag von rd. 2.000 €.

    Es liegt aber auch nahe, dass der jetzige Vorschussbetrag für die Beerdigungskosten im Rahmen einer zwar kostenangemessenen, aber auch würdigen Bestattung pp. benötigt und verbraucht wird.

    Auf die Kosten einer "billigen" anonymen Sozialbestattung zum Pauschalpreis von 900,00 € im Irgendwo muss sich die Witwe m.E. nicht verweisen lassen.

    Natürlich sollte geklärt sein, dass zur Kostenübernahme keine Sterbeversicherung existiert.

    Und natürlich wäre der ganz korrekte Weg wohl schon der erwähnte über § 850f b ZPO mit konkreter Nachweispflicht über die tatsächlichen Kosten.

    (Aber ich würde als IG den pragmatischen Vorschlags-Weg des TH keinesfalls "anzählen", sondern einem entsprechendem Zusammenrechnungsantrag mit der Wirkung ab dem vierten Monat :daumenrau schlicht stattgeben und gut ist.)

  • klasse Lösung, stimme zu !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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