Zuständigkeit Rechtshilfeersuchen in Strafsachen

  • Was soll eine Zustellung, zunächst inländischer Art sonst sein, wenn nicht Justizverwaltungsakt der Geschäftsstelle (§ 168 ZPO, § 37 Abs. 1 StPO)?

    Ich rege an, sich mit der Definition des Justizverwaltungsaktes (§ 23 Abs. 1 EGGVG) näher zu befassen.

    Ja und?

    §§ 168 ff. ZPO sagt mir nur was zu machen ist. Wie ich es mache und vor allem wer (Wer ist Geschäftsstelle) regeln die allgemeinen Bestimmungen nach Landesgesetz (in LSA die GOV dort Nr. 24 ff.), sodass ich keinen Widerspruch zu meinem Gesagten erkenne. In einer Behörde


    (dann dürfte zu beachten sein, dass er amtsangemessen zu beschäftigen ist).

    Das ist dann aber eine Frage der Beurteilung der zu leistenden Tätigkeit des Beamten in seiner jeweiligen Laufbahn, wenn er mit der einen oder anderen Aufgabe betraut wurde (wie sagte einst mein Dienstvorgesetzter: "Und wenn ich Sie Blumen gießen schicke, dann ist das zwar teuer und entspricht nicht unbedingt den üblichen Tätigkeiten ihres Einstiegsamtes, aber wenn Sie schon einmal hier sind...!"). Die Ausgangsfrage war eher ursächlich, wer überhaupt zuständig ist.

  • Hierzu ein interessanter Aufsatz von Rellermeyer in Rpfleger 2000, 477

    Hierbei seien die Vorschriften der §§ 27, 29 und 37 RPflG besonders hervorzuheben.

    Mag mich in Teilen aber auch nicht so ganz überzeugen, als er ebenso der Meinung ist, für eine Zustellung im Inland sei der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig. Aber, er unterscheidet zudem bei Auslandszustellungen zwischen Vertragsstaaten und vertragslosem Rechtshilfeverkehr.

    Schlussendlich ist m.E. der § 29 RPflG lediglich auf Rechtshilfeverkehr auf bundesdeutschem Gebiet beschränkt, also die Veranlassung von Zustellungen auf Ersuchen von ausländischen Zustellungsaufträgen. Darüber hinaus verbleibt es bei meinen in #16 gemachten Ausführungen, dass es nicht der Rechtspfleger sein kann.

  • Hallo zusammen,

    auch ich bin für Rechtshilfersuchen bei meiner Behörde zuständig. Bei Strafsachen kommt bei mir immer wieder die Frage auf, ob nicht vielleicht die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Nun soll ich ein Rechtshilfeersuchen nach Serbien senden mit der Bitte um Mitteilung der Grundstückswerte.
    Hat von euch jemand eine Ahnung, ob das nicht vielleicht die StA macht für solche Rechtshilfeersuchen? Und was genau für Rechtshilfesachen die StA macht?

    Lieben Dank und viele Grüße
    Lala

  • Für Ermittlungen ist ja grundsätzlich die StA zuständig. Aber als RH-Sachbearbeiter haben wir das ja nicht zu entscheiden. Wenn der Richter meint, er muss die Anfrage machen, dann müssen wir das Ersuchen in Gang setzen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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