Was soll eine Zustellung, zunächst inländischer Art sonst sein, wenn nicht Justizverwaltungsakt der Geschäftsstelle (§ 168 ZPO, § 37 Abs. 1 StPO)?
Ich rege an, sich mit der Definition des Justizverwaltungsaktes (§ 23 Abs. 1 EGGVG) näher zu befassen.
Ja und?
§§ 168 ff. ZPO sagt mir nur was zu machen ist. Wie ich es mache und vor allem wer (Wer ist Geschäftsstelle) regeln die allgemeinen Bestimmungen nach Landesgesetz (in LSA die GOV dort Nr. 24 ff.), sodass ich keinen Widerspruch zu meinem Gesagten erkenne. In einer Behörde
(dann dürfte zu beachten sein, dass er amtsangemessen zu beschäftigen ist).
Das ist dann aber eine Frage der Beurteilung der zu leistenden Tätigkeit des Beamten in seiner jeweiligen Laufbahn, wenn er mit der einen oder anderen Aufgabe betraut wurde (wie sagte einst mein Dienstvorgesetzter: "Und wenn ich Sie Blumen gießen schicke, dann ist das zwar teuer und entspricht nicht unbedingt den üblichen Tätigkeiten ihres Einstiegsamtes, aber wenn Sie schon einmal hier sind...!"). Die Ausgangsfrage war eher ursächlich, wer überhaupt zuständig ist.