Unser Strafrichter kommt in letzter Zeit vermehrt auf die Idee, Anklageschriften, Strafbefehle ect. im Wege der Rechtshilfe zustellen zu lassen, da Postzustellungen nicht erfolgreich sind.
Jetzt versuche ich mich hier mühsam einzulesen und habe, da ich hier Einzelkämpfer bin, Rücksprache mit einem benachbarten Gericht genommen.
Der dort zuständige Rechtspfleger meinte zu mir, das Problem hätte er auch gehabt, dass er mit solchen Sachen zugeschüttet worden ist. Nachdem dort aber geklärt wurde, dass mangels Rechtspflegerübertragung die Zuständigkeit gar nicht beim Rechtspfleger sondern beim Richter selbst liegt, ist Ruhe. Die Richter verzichten lieber auf solche Ersuchen, als diese selbst zu machen.
Bei uns hat sich über die funktionelle Zuständigkeit auch noch keiner Gedanken gemacht. Es hat sich halt schon immer der Rechtspfleger drum gekümmert. Aber da ja meist Postzustellungen gemacht wurden, kam das so gut wie nie vor.
Wie wird das bei anderen Gerichten gehandhabt? Wer macht die Rechtshilfeersuchen? Und wer ist laut Gesetzgeber dafür zuständig? Im Rechtspflegergesetz kann ich tatsächlich nichts dazu finden.