§ 17 HöfeO und betreuungsgerichtliche Genehmigung

  • Hi!

    Sorry, wenn es das Thema schon mal im Forum gab, ich komme mit der Suchfunktion noch nicht zu recht....

    Der Betreute ist Hofinhaber und will jetzt auf seinen Sohn übertragen. Die Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts nach §§ 17, 18 HöfeO wird definitiv einzuholen sein. Bedarf es darüber hinaus auch noch einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach 1821 oder 1822 Nr. 1? Ich bin da etwas ambivalent, denn letztlich werden Landwirtschaftsgericht und Betreuungsgericht bei der Genehmigungsfähigkeit im Prinzip dasselbe prüfen. Da es bei der Hofübergabe um eine vorweggenommene Erbfolge geht, hätte ich schon allein Probleme mit dem "Rechtsgeschäft". Klar haben wir Angebot und Annahme pp., dennoch .... Deswegen dann vielleicht eher 1822 als 1821, wenn denn eine Genehmigungsbedürftigkeit gesucht wird.
    Hat den Fall schon mal jemand gehabt? Wenn ja, mit welcher Lösung?

  • Prüfen Landwirtschaftsgericht und Betreuungsgericht tatsächlich dasselbe?
    Ich dachte, die Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts zum Übergabevertrag soll sicherstellen, dass der Hof die an den Altenteiler zu erbringenden Gegenleistungen erwirtschaften kann. Und natürlich die Wirtschaftsfähigkeit des Übernehmers feststellen.
    Die Genehmigung des Betreuungsgerichts hat doch einen ganz anderen Hintergrund.
    Zudem steht in § 18 HöfeO nur, dass die Genehmigung der Landwirtschaftskammer durch die Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts ersetzt wird. Davon, dass auch andere Genehmigungen ersetzt werden, lese ich nichts.
    Als Grundbuchamt würde ich die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Verfügung über die Grundstücke des Betreuten nach § 1821 BGB jedenfalls verlangen.

    Life is short... eat dessert first!

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