Sperrvermerk im Grundbuch bei Rückübertragungsvormerkung?

  • Die Eltern (E) des Schuldners (S) haben ihm 3 Jahre vor Eröffnung seines Insolvenzverfahrens ein Grundstück geschenkt. In dem notariellen Schenkungsvertrag haben sie sich u.a. für den Fall der Insolvenz des S den Schenkungswiderruf vorbehalten. Dieser Rückübertragungsanspruch ist durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert.

    Wie ich dank BGH IX ZB 39/05 gelernt habe, fällt dieses Grundstück wegen der Rückübertragungsvormerkung nicht in die Insolvenzmasse des S. Dennoch ist im Grundbuch der Insolvenz-Sperrvermerk eingetragen worden.

    Zu Recht? Oder muss der gelöscht werden? :confused:

  • Stünde so auch in der Entscheidung, dass das Grundstück erst durch Erfüllung des Anspruchs aus der Masse herauszulösen sei. Erfüllen muß wegen des Übergangs der Verfügungsbefugnis auch der Verwalter. Wenn der Anspruch samt Vormerkung auf die Lebenszeit der Veräußerer beschränkt ist, hat sich die Aussonderung unter Umständen auch schon erübrigt.

  • Wenn der Anspruch samt Vormerkung auf die Lebenszeit der Veräußerer beschränkt ist, hat sich die Aussonderung unter Umständen auch schon erübrigt.

    Dies steht idR in den Verträgen so oder ähnlich drin.

    U.U. kann man noch prüfen, ob der Schuldner mehr zurückgeben muss, als er ursprünglich einmal bekommen hat.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn der Anspruch samt Vormerkung auf die Lebenszeit der Veräußerer beschränkt ist, hat sich die Aussonderung unter Umständen auch schon erübrigt.

    Dies steht idR in den Verträgen so oder ähnlich drin.

    U.U. kann man noch prüfen, ob der Schuldner mehr zurückgeben muss, als er ursprünglich einmal bekommen hat.

    Beschränkung auf Lebenszeit der E steht im Vertrag drin. Die leben aber noch. Sie haben bisher aber keinerlei Anstalten gemacht, das Grundstück herauszuverlangen.

  • Da sollte man sich überlegen, ob man dies selbst befeuert bzw. das Objekt aus der Masse freigibt, falls man nicht noch noch laufende Mieten generieren kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • hat er Notar scheiße gemacht; ist keine Rückfallklausel, sondern m.E. nur ein obligatorischer Anspruch auf Rückübertragung bei Ausübung des Widerrufsrechts :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ... nur ein obligatorischer Anspruch auf Rückübertragung bei Ausübung des Widerrufsrechts :D

    Mehr braucht`s doch auch gar nicht. :gruebel: Dank der Vormerkung sind alle Verfügungen des Insolvenzverwalters in der Zeit bis zur Rückübertragung dem Veräußerer gegenüber unwirksam, §§ 883, 888 BGB. Nützen wird das Grundstück der Masse nicht.


    Richtig! Und es geht ja auch nur über die schuldrechtliche Ebene, da man eine dingliche Auflassung nun mal nicht auflösend bedingt erklären kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ... nur ein obligatorischer Anspruch auf Rückübertragung bei Ausübung des Widerrufsrechts :D

    Mehr braucht`s doch auch gar nicht. :gruebel: Dank der Vormerkung sind alle Verfügungen des Insolvenzverwalters in der Zeit bis zur Rückübertragung dem Veräußerer gegenüber unwirksam, §§ 883, 888 BGB. Nützen wird das Grundstück der Masse nicht.

    Ich sehe auch keine Möglichkeit, das Ding für die Masse zu verwerten. Aber wenn ich das BGH-Urteil so durchlese und dort ausdrücklich erklärt wird, so ein Grundstück sei nicht Teil der Insolvenzmasse, muss das denn dann überhaupt freigegeben werden? Masseverbindlichkeiten (Grundsteuer etc.) würden doch gar nicht entstehen können, da kein Massebestandteil?

  • hm, also Sperrvermerk ist m.E. immer einzutragen (man stelle sich vor, nach EÖB versterben die Schenker, der Sch. wäre einziger Erbe (macht den Fall einfacher)...

    Vorliegend ist aber keine Rückfallklausel mit dinglicher Absicherung gegeben, sondern ein Widerufsvorbehalt mit dinglicher Sicherung des aus dem (noch auszuübenden !) Widerruf folgenden Rückübertragungsanspruch.

    M. E. ein kleiner - wenn auch nur feiner - Unterschied.

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  • hm, also Sperrvermerk ist m.E. immer einzutragen (man stelle sich vor, nach EÖB versterben die Schenker, der Sch. wäre einziger Erbe (macht den Fall einfacher)...

    Immer noch zu kompliziert. :) Das Grundstück unterliegt dem Insolvenzbeschlag und der Schuldner verliert die Verfügungsbefugnis an den Verwalter. So wie die Vormerkung die damaligen Veräußerer schützt - auch gegen die Insolvenz - so schützt der Insolvenzvermerk die Masse. Wenn die Veräußerer zum Beispiel doch schon vor der Eröffnung verstorben sind.

  • Vorliegend ist aber keine Rückfallklausel mit dinglicher Absicherung gegeben, sondern ein Widerufsvorbehalt mit dinglicher Sicherung des aus dem (noch auszuübenden !) Widerruf folgenden Rückübertragungsanspruch.

    M. E. ein kleiner - wenn auch nur feiner - Unterschied.

    Aber das ist doch in dem BGH-Urteil genau so:

    "... In dem Vertrag vereinbarten die Parteien u.a. einen Rückübertragungsanspruch für den Fall, dass der Übernehmer oder seine Rechtsnachfolger im Eigentum in Vermögensverfall geraten sollten oder über deren Vermögen das Konkurs- oder gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet bzw. ..."



    Da ist nur von einem Rückübertragungsanspruch die Rede, nicht von einer auflösenden Bedingung o.ä.

  • Vielleicht so ...

    Zitat

    Das streitige Grundstück ist der Bemessungsgrundlage nicht zuzurechnen, weil es nicht in die Masse fiel.

    BGH a.a.O.

    Gemeint ist die Masse nach § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV und damit die Soll-Masse. Maßgebend für den Insolvenzvermerk ist dagegen die Ist-Masse (vgl. Smid Handbuch Insolvenzrecht 6. Auflage § 13 Rn 8). Mit der Vormerkung als aussonderungsähnlichem Recht.

  • denke, es gibt ein Missverständnis:

    auflösende Bedingung = schwupps, Anspruch ist ohne weitere Ausübung von Gestaltungsrechten gegeben
    Widerrufsrecht = bedarf noch der Ausübung des Widerrufs

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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  • denke, es gibt ein Missverständnis:

    auflösende Bedingung = schwupps, Anspruch ist ohne weitere Ausübung von Gestaltungsrechten gegeben
    Widerrufsrecht = bedarf noch der Ausübung des Widerrufs

    Na ja ... schon. :gruebel: Da eine auflösende Bedingung bei der Auflassung nicht möglich ist, bedeutet das vorliegend eben letzteres. Der schuldrechtliche Anspruch auf Rückübertragung entsteht automatsch mit Eintritt der Bedingung (= Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Er muß aber natürlich vom Berechtigten erst noch geltend gemacht werden. Und zu erfüllen ist er dann vom Insolvenzverwalter. Nachdem er ihn geprüft und das Grundstück nicht vorher freigegeben hat. Einstweilen befindet sich das Grundstück aber in der Masse und die Eintragung des Vermerks war richtig.

  • eben, daher auch #12 (immer Sperrvermerk eintragen) :D

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