Die Eltern (E) des Schuldners (S) haben ihm 3 Jahre vor Eröffnung seines Insolvenzverfahrens ein Grundstück geschenkt. In dem notariellen Schenkungsvertrag haben sie sich u.a. für den Fall der Insolvenz des S den Schenkungswiderruf vorbehalten. Dieser Rückübertragungsanspruch ist durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert.
Wie ich dank BGH IX ZB 39/05 gelernt habe, fällt dieses Grundstück wegen der Rückübertragungsvormerkung nicht in die Insolvenzmasse des S. Dennoch ist im Grundbuch der Insolvenz-Sperrvermerk eingetragen worden.
Zu Recht? Oder muss der gelöscht werden?