RA-Beauftragung bei Unternehmensverkauf und Verzug

  • Heute mal ein anderes Problemchen als immer nur die 850er-Fälle :D
    Ich habe in einer etwas größeren Sache eine Zwischenrechnungslegung geprüft. Das schuldnerische Unternehmen wurde vom Insolvenzverwalter verkauft. Es gab einen fixen Kaufpreis plus noch einen variablen Teil mit Deckelung auf 100.000,- €. Der Käufer kam nun durch Nichtzahlung in Verzug. Daraufhin beauftragte der Insolvenzverwalter einen RA mit dem Forderungseinzug. In der Folge kam es dann zu einer Einigung auf einen etwas geringeren Preis und einer vollständigen Zahlung des Käufers. Der RA rechnet nun gegen die Masse eine 1,3 Geschäftsgebühr und eine 1,5 Einigungsgebühr ab. Grundsätzlich sind die Gebühren kein Problem. Ich frage mich allerdings, ob das so einfach delegierbar war. Der IV schreibt mir dazu, dass wegen der Einigungsgespräche mit dem Käufer umfangreiche Korrespondenz mit diesem erforderlich war und diese Tätigkeit seine Zeit als Verwalter stark eingebunden hätte, wenn er es selbst gemacht hätte :gruebel: Außerdem sei der Käufer schon erheblich in Verzug gewesen und habe auch andere Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt, zum Beispiel die Ermittlung des variablen Kaufpreises. So richtig überzeugt mich das nicht. Für mich bleibt das originäre Verwaltertätigkeit. Könnt ihr mich vom Gegenteil überzeugen?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Was hätte ein Insolvenzverwalter an dieser Stelle getan, wenn er selbst nicht Rechtsanwalt ist, er hätte einen Anwalt beauftragt, IX ZB 48/04.

    Die Beauftragung eines Anwalts ist dann zulässig, wenn die Forderung strittig ist oder sich der Drittschuldner auch nach der 2 (3.) Mahnung nicht rührt, IX ZB 222/09.

    Hiervon geht der BGH auch in seiner Entscheidung vom 17.09.2015, IX ZR 280/14 aus. Und selbst wenn der Verwalter selbst Anwalt ist, würde ich unter dem Gesichtspunkt des § 5 InsVV dort keine Luft heranlassen wollen.

    Dies auch, weil es zwar orginäre Verwaltertätigkeit ist, die Masse zu verwerten, aber nicht die Masse rechtlich zu beraten und Rechtstreite zu führen. Dafür gibt es ja § 5 InsVV.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Was hätte ein Insolvenzverwalter an dieser Stelle getan, wenn er selbst nicht Rechtsanwalt ist, er hätte einen Anwalt beauftragt, IX ZB 48/04.

    Die Beauftragung eines Anwalts ist dann zulässig, wenn die Forderung strittig ist oder sich der Drittschuldner auch nach der 2 (3.) Mahnung nicht rührt, IX ZB 222/09.

    Hiervon geht der BGH auch in seiner Entscheidung vom 17.09.2015, IX ZR 280/14 aus. Und selbst wenn der Verwalter selbst Anwalt ist, würde ich unter dem Gesichtspunkt des § 5 InsVV dort keine Luft heranlassen wollen.

    Dies auch, weil es zwar orginäre Verwaltertätigkeit ist, die Masse zu verwerten, aber nicht die Masse rechtlich zu beraten und Rechtstreite zu führen. Dafür gibt es ja § 5 InsVV.

    Das hätte ich auch so gesehen. Bedenken hätte ich jetzt nicht gehabt. Die Begründung (keine Zeit) ist natürlich etwas - sagen wir mal - suboptimal ;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Was hätte ein Insolvenzverwalter an dieser Stelle getan, wenn er selbst nicht Rechtsanwalt ist, er hätte einen Anwalt beauftragt, IX ZB 48/04.


    Das ist genau der Punkt, an dem ich zweifle. Wir reden hier nicht von Forderungseinzug im klassischen Sinne. Hier gab es keine streitige Forderung, sondern einen Unternehmenskaufvertrag, an dem der Käufer mitgewirkt hat. Dass er nicht zahlen konnte, dürfte einem finanziellen Engpass geschuldet sein. Ich frage mich allmählich, was überhaupt noch originäre Verwaltertätigkeit ist. Nicht falsch verstehen, aber gerade dieser Verwalter taucht in seinen Verfahren als Person kaum auf. Das stört mich ungemein (obwohl ich den IV als solchen im Prinzip sehr schätze).

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Maus
    schon klar, dass man hier nicht mit sämtlichen Details aufwarten kann. Und auch, wenn durch den Verwalter die zu erbringenden Tätigkeiten gänzlich wegdeligiert werden. Es soll ja schon Büros gegeben, da wird nur noch der Vergütungsantrag durch den Verwalter besorgt, für die restlichen Tätigkeiten gibt es ja Subs.

    Die Entscheidung IX ZR 280/14 geht aber auch auf den Zahlungsverzug ein, Rd. 9. Es muss also nicht immer strittig sein...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Maus schon klar, dass man hier nicht mit sämtlichen Details aufwarten kann. Und auch, wenn durch den Verwalter die zu erbringenden Tätigkeiten gänzlich wegdeligiert werden. Es soll ja schon Büros gegeben, da wird nur noch der Vergütungsantrag durch den Verwalter besorgt, für die restlichen Tätigkeiten gibt es ja Subs.


    Die haben dann mehr Zeit, um einen ordentlichen Vergütungsantrag zu schreiben.

    In der hier angesprochenen Sache hätte ich keine Bedenken bei der Beauftragung, wobei - wie bereits von Mosser sehr zutreffend gesagt - das Argument 'keine Zeit' ziemlich unglücklich gewählt wurde.

  • Die Akte ruht aus zeitlichen Gründen noch sanft auf meinem Schreibtisch :D
    Ich denke, ich gebe mich euren Argumenten geschlagen. Ich werde es aber im Prüfvermerk erwähnen, ohne eine Wertung diesbezüglich abzugeben. Da habe ich dann wenigstens am Ende noch ein Auge bei der Vergütungsfestsetzung und evtl. beantragten Zuschlägen drauf.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Grundsätzlich ist jede Insolvenzverwaltung schon ihrer Natur nach mit Rechtshandlungen verbunden, ohne dass der Insolvenzverwalter selbst Rechtsanwalt sein muss und dass für diese allgemeinen rechtlichen Probleme keine gesonderte Vergütung beansprucht werden kann, weil auch Insolvenzverwalter ohne juristische Ausbildung in der Lage sein müssen, einfache rechtliche Schwierigkeiten selbst zu bewältigen.Der Verwalter wird nur dann ein Spezialisten hinzuziehen, wenn es sich um Fragen handelt, die eine ganz besondere Qualifikation voraussetzen und die auch im Rahmen des vorhandenen juristischen undwirtschaftlichen Wissens vernünftigerweise nicht als vorhanden vorausgesetzt werden können.

    Da es sich bei einer unstreitigen Zahlungsaufforderung nicht um besonders komplizierte Rechtsfragen handelt, würde ein geschäftserfahrener Insolvenzverwalter, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist, dieseTätigkeit selbst vornehmen. (Dies gilt im Übrigen auch bei der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, z.B. Vollstreckungsbescheid !)

    In der Folge sind, da der Insolvenzverwalter über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, diese Kosten bei der Festsetzung der Verwaltervergütung mindernd zu berücksichtigen.

    ....vielleicht hilft dir das weiter

  • Da es sich bei einer unstreitigen Zahlungsaufforderung nicht um besonders komplizierte Rechtsfragen handelt, würde ein geschäftserfahrener Insolvenzverwalter, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist, dieseTätigkeit selbst vornehmen. 

    Die 1. evtl. auch 2. Mahnung gehe ich noch mit, ebenso wie die Kosten für die Erstellung eines MB.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die 1. evtl. auch 2. Mahnung gehe ich noch mit, ebenso wie die Kosten für die Erstellung eines MB.

    Ab dem Widerspruch gegen den MB ist eine Delegation auch ok. Ich sehe jedoch einige Verfahren, in denen sich der IV des lästigen Themas Altforderungen komplett nach Extern entledigt. Im Vergütungsantrag findet sich dann aber ein Zuschlag für besonders aufwendigen Einzug der vorinsolvenzlichen Forderungen. So geht's nicht.

  • Der IV kann einen Zuschlag nicht beantragen, wenn er Sachen an Dritte delegiert hat. Der IV hatte dann ja gerade keinen erhöhten Aufwand...
    Nach BGH ist weiterhin entscheidend ob sich durch die Tätigkeit die Masse bereits erhöht hat. Wenn ja, kann es den Zuschlag nicht in voller Höhe geben, sondern nur bzgl. Differenzbetrag (Vergleichsberechnung BGH)....

  • Der IV kann einen Zuschlag nicht beantragen, wenn er Sachen an Dritte delegiert hat. Der IV hatte dann ja gerade keinen erhöhten Aufwand...
    Nach BGH ist weiterhin entscheidend ob sich durch die Tätigkeit die Masse bereits erhöht hat. Wenn ja, kann es den Zuschlag nicht in voller Höhe geben, sondern nur bzgl. Differenzbetrag (Vergleichsberechnung BGH)....

    seh ich auch so ; i.Ü. #9 Klasse ! mir aus dem Herzen gesprochen

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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