Text auf Grundschuldbrief bei nachträglicher Brieferteilung

  • Im Grundbuch ist seit 2005 eine Grundschuld ohne Brief eingetragen.

    Im Jahr 2006 wurde für die Grundschuld ein Vorrang vor einem Recht in Abteilung II eingetragen.

    Im Jahr 2010 wurde die Grundschuld abgetreten. Dies wurde ebenfalls im Grundbuch eingetragen.

    Mir liegt nun ein eintragungsfähiger Briefausschluss vor.

    M.E. sind auf dem Brief sämtliche Texte aus dem Grundbuch vorzutragen. Ich würde also erst den ursprünglichen Text mit dem alten Gläubiger vermerken und den Gläubiger röten. Es folgt der Rangvermerk, die Abtretung und die jetzige Eintragung des Briefausschlusses. Alles jeweils mit den ursprüngliche Eintragungsdaten.

    Wie macht Ihr das?

  • M.E. sind auf dem Brief sämtliche Texte aus dem Grundbuch vorzutragen. Ich würde also erst den ursprünglichen Text mit dem alten Gläubiger vermerken und den Gläubiger röten. Es folgt der Rangvermerk, die Abtretung und die jetzige Eintragung des Briefausschlusses. Alles jeweils mit den ursprüngliche Eintragungsdaten. Wie macht Ihr das?


    So würde ich es nur machen, wenn nicht "mit Zinsen von Anfang an" abgetreten wurde, sonst würde ich gleich den neuen Gläubiger und die Rangänderung eintragen.

  • In der Vorauflage des Meikel habe ich dazu folgendes ausgeführt:

    Bei nachträglicher Erteilung oder Neuerteilung des Briefs genügt es, den Inhalt der relevanten Eintragungen in einem Vermerk zusammenzufassen. Bereits wieder gegenstandslos gewordene Eintragungen (zB über gelöschte Teilbeträge, erledigte Zwischenabtretungen, geänderte Zins- und Zahlungsbestimmungen) können weggelassen werden. Die Wiedergabe der einzelnen Eintragungsvermerke ist in keinem Fall erforderlich[21]. Da der Brief lediglich die Aufgabe hat, den im Zeitpunkt seiner Ausstellung bestehenden Rechtszustand zu bezeugen (vgl § 68 RdNrn 4, 5), sind insbesondere die hinfällig gewordene ursprüngliche Ausschließung der Brieferteilung und die zur Brieferteilung führende nachträgliche Aufhebung der Briefausschließung nicht in den Brief aufzunehmen22].


    [21] KG JFG 13, 415, 417 = JW 1936, 2751 = HRR 1936 Nr 1126; Güthe-Triebel RdNr 5; Demharter RdNr 5 und Horber (14.) Anm 3 A c.
    [22] Güthe-Triebel RdNr 5.

    Weggelassen werden kann natürlich nur das, was vollständig gegenstandslos geworden ist.

  • Hallo,

    ich häng mich hier mal dran, um nochmal zum Verständnis nachzufragen.

    Ich hab die gleiche Fallkonstellation wie greg: Im Grundbuch ist eine Buchgrundschuld seit 2009 eingetragen, im Februar 2016 wurde die Abtretung (mit Zinsen seit Bewilligungsdatum) an die jetzige Gläubigerin eingetragen. Diese beantragt nun die Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses - Bewilligungen vom Eigentümer und der Gläubigerin liegen vor.

    Ich röte nun also den Vermerk "ohne Brief" in A3 und trage in A3V die Aufhebung des Briefausschlusses (ohne Vermerk über die Brieferteilung) ein.

    Wegen des Textes auf dem Grundschuldbrief: Vermerkt auf dem neu erteilten Brief wird also gleich "Grundschuld zu..." (ohne Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses) und gleich mit dem aktuellen Gläubiger (ohne Hinweis auf die Abtretung)? Bei welcher Randnummer und zu welchem § im Meikel steht denn das genau? :oops:

    Und wenn die Zinsen der Grundschuld nicht seit Bewilligungsdatum sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt abgetreten worden wären - müsste dann sowohl der alte Gläubiger als auch die Abtretung auf dem Brief vermerkt werden, oder?

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