Steuergeheimnis hinsichtlich Forderungsanmeldung

  • Hallo Liebe Forengemeinde, ich brauche heute mal euer Schwarmwissen. Bin noch neu in der Insolvenz unterwegs und habe eine Frage hinsichtlich der Darlegungspflichten bei Forderungsanmeldungen.

    Sachverhalt: Gläubiger meldet beim Insolvenzverwalter Forderung zum Verfahren an. (Soweit noch alles Plan und kein Problem. )

    Jedoch mit folgendem Zusatz:

    Die Anmeldung ist als vertraulich eingestuft und fällt unter das Steuergeheimnis. Die die Forderung begründeten Bescheide dürfen nicht an das Gericht weiter geleitet werden.

    Jetzt meine Fragen aus der gerichtlichen Praxis.
    Kann ich trotz Verweis auf Steuergeheimnis auf Vorlage der Unterlagen bestehen?
    Brauche ich die Unterlagen überhaupt, wenn die Forderung von dem Insolvenzverwalter festgestellt wird? (Bislang hab ich immer auf Schlüssigkeit geprüft)

    Denke es geht eher um die Sache, dass der Band b) ja auch zur Einsicht auf der Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt wird .. und dann wäre er ja offen einsehbar oder?:gruebel:

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Brauche ich die Unterlagen überhaupt, wenn die Forderung von dem Insolvenzverwalter festgestellt wird? (Bislang hab ich immer auf Schlüssigkeit geprüft)

    Denke es geht eher um die Sache, dass der Band b) ja auch zur Einsicht auf der Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt wird .. und dann wäre er ja offen einsehbar oder?:gruebel:

    Der Insolvenzverwalter ist ja nicht der einzige Spieler auf dem Platz. Jeder Gläubiger und auch der Schuldner kann der Forderung widersprechen.

    Ich finde da auf die Schnelle nichts aktuelles, hängt siche auch vom Bundesland ab, hier als Beispiel OFD Stuttgart: Die Offenbarung von Verhältnissen im Verfahren zur Feststellung der Forderungen und Rechte (§§ 174 - 186 InsO) verletzt nicht das Steuergeheimnis, soweit sie geeignet ist, die Forderung des Finanzamts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen und das Finanzamt als Gläubiger hierdurch in die Lage versetzt wird, seine Rechte zu wahren und seine Pflichten zu erfüllen. Entsprechendes gilt, wenn das Finanzamt Angriffe Dritter auf seine Eigentums- und Pfandrechte abzuwehren gezwungen wird.

    Ich kenne da Rpfl. die würden aus formalen Gründen die Forderungsanmeldung nicht zur Prüfung zulassen, aber das nur am Rand.


    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Anmeldung ist als vertraulich eingestuft und fällt unter das Steuergeheimnis. Die die Forderung begründeten Bescheide dürfen nicht an das Gericht weiter geleitet werden.

    Das ist m.E. nach Unsinn.

    Eine Verletzung des Steuergeheimnisses durch den Anmeldenden (ich vermute mal Finanzamt oder Kommune) ist nicht gegeben, da die Anmeldung einem steuerlichen Verfahren nach der Abgabenordnung dient (Insolvenzverfahren als erweitertes Steuererhebungsverfahren).

    Der Rechtspfleger kann als Amtsträger zwar auch das Steuergeheimnis verletzen, aber nur wenn er unbefugt offenbart. Die Möglichkeit der Einsichtnahme anderer Gläubiger in den entsprechenden Teil der Insolvenzakte ist aber gesetzlich geregelt => Unsinn.

    Ash

  • Danke für die Bekräftigung meines eigenen Bauchgefühles.. ich dachte ja auch das hier das Steuergeheimnis nicht greifen kann... Bislang fehlten mir noch die Argumente..

    nach nochmaliger Prüfung ist der Band b) ja (gestrichen: auch gar nicht) der Einsicht zugänglich. Also nix da(her die Vermutung) mit Steuergeheimnis..
    werde mich nochmals mit den §§ 174 - 186 InsO weiter befassen...

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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    Einmal editiert, zuletzt von TinkaHexe (22. Februar 2016 um 17:30)

  • Danke für die Bekräftigung meines eigenen Bauchgefühles.. ich dachte ja auch das hier das Steuergeheimnis nicht greifen kann... Bislang fehlten mir noch die Argumente..

    nach nochmaliger Prüfung ist der Band b) ja auch gar nicht der Einsicht zugänglich. Also nix da mit Steuergeheimnis..
    werde mich nochmals mit den §§ 174 - 186 InsO weiter befassen...

    Wieso soll der b-Band nicht der Einsicht zugänglich sein;
    ich meine, wenn nicht der, welcher dann.


  • Wieso soll der b-Band nicht der Einsicht zugänglich sein;
    ich meine, wenn nicht der, welcher dann.

    Habe mich zwischenzeitlich nochmal mit der Frage befasst und bin auch zu dem Entschluss gekommen, dass dieser sehr wohl für die Beteiligten zugänglich ist.... mein Post ist also "überholt"...

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • ... Jedoch mit folgendem Zusatz: Die Anmeldung ist als vertraulich eingestuft und fällt unter das Steuergeheimnis. Die die Forderung begründeten Bescheide dürfen nicht an das Gericht weiter geleitet werden. ...



    Ich schlucke mal eine deutlich abfälligere Bemerkung mühsam hinunter:
    Welcher begnadete Vorgesetzte lässt jemanden, der so gut ausgebildet ist, selbständig Forderungsanmeldungen bearbeiten? Der/die anmeldende Sachbearbeiter ist derzeit jedenfalls weit oberhalb seiner tatsächlichen Kompetenzstufe tätig.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ick roll mir grad ab !

    Demnächst: wir -FA - melden eine Summe an, deren Höhe aber geheim bleiben muss und deren Anspruchsgrundlage sowieso....

    Frage an Themstarterin: hat der Verwalter es "gewagt" die Anmeldung an das Gericht zu reichen ? oder hat der Verwalter in die Tabelle eingetragen ohne die Forderungsanmeldung dem Gericht einzureichen ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ... Jedoch mit folgendem Zusatz: Die Anmeldung ist als vertraulich eingestuft und fällt unter das Steuergeheimnis. Die die Forderung begründeten Bescheide dürfen nicht an das Gericht weiter geleitet werden. ...

    Ich schlucke mal eine deutlich abfälligere Bemerkung mühsam hinunter:
    Welcher begnadete Vorgesetzte lässt jemanden, der so gut ausgebildet ist, selbständig Forderungsanmeldungen bearbeiten? Der/die anmeldende Sachbearbeiter ist derzeit jedenfalls weit oberhalb seiner tatsächlichen Kompetenzstufe tätig.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Ich frag mich eher, welche Behörde, die mit dem Steuergeheimnis zu tun hat, hat für die Anmeldung keine Vordrucke.

  • Ich habe so eine Anmeldung auch schon einmal gesehen. Der IV hat das ans Gericht weitergeleitet mit der Bitte, die Forderungsanmeldung nicht auf der Geschäftsstelle niederzulegen wegen des Steuergeheimnisses. Das hab ich mal ignoriert und alles auf der Geschäftsstelle niedergelegt:D.


  • Frage an Themstarterin: hat der Verwalter es "gewagt" die Anmeldung an das Gericht zu reichen ? oder hat der Verwalter in die Tabelle eingetragen ohne die Forderungsanmeldung dem Gericht einzureichen ?

    Nein... Die Mitarbeiterin des IV hat mich angerufen und gefragt was sie machen soll, ob ich das schon mal hatte.. Ich wollte den Sachverhalt mal prüfen und wir die nächsten Tage nochmal sprechen. Bislang also noch nichts passiert.
    Sie hatte auch selbst schon bei dem Gläubiger versucht den Sachverhalt zu klären.. aber da gab es 4 Mitarbeiter und 5 Meinungen..

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • Ich habe so eine Anmeldung auch schon einmal gesehen. Der IV hat das ans Gericht weitergeleitet mit der Bitte, die Forderungsanmeldung nicht auf der Geschäftsstelle niederzulegen wegen des Steuergeheimnisses. Das hab ich mal ignoriert und alles auf der Geschäftsstelle niedergelegt:D.

    dies war ebenfalls meine Überlegung gestern Abend.. bin aber noch immer unschlüssig :troest:

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • ... Jedoch mit folgendem Zusatz: Die Anmeldung ist als vertraulich eingestuft und fällt unter das Steuergeheimnis. Die die Forderung begründeten Bescheide dürfen nicht an das Gericht weiter geleitet werden. ...

    Ich schlucke mal eine deutlich abfälligere Bemerkung mühsam hinunter:
    Welcher begnadete Vorgesetzte lässt jemanden, der so gut ausgebildet ist, selbständig Forderungsanmeldungen bearbeiten? Der/die anmeldende Sachbearbeiter ist derzeit jedenfalls weit oberhalb seiner tatsächlichen Kompetenzstufe tätig.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Ich frag mich eher, welche Behörde, die mit dem Steuergeheimnis zu tun hat, hat für die Anmeldung keine Vordrucke.

    Neben der Anmeldung sind für den Insolvenzverwalter auch die notwendigen Unterlagen zur Feststellung der Forderung notwendig.. um diese Unterlagen geht es.

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • ...
    Neben der Anmeldung sind für den Insolvenzverwalter auch die notwendigen Unterlagen zur Feststellung der Forderung notwendig.. um diese Unterlagen geht es.


    Es bleibt dabei:

    -) Wenn die anmeldende Behörde meint, hier bestehe ein Steuergeheimnis, dann soll sie die Anmeldung, die eben zwingend zu einer gewissen "Gläubigeröffentlichkeit" führt, unterlassen.
    -) Oder sie beachtet die gesetzlichen Vorgaben des Insolvenzverfahrens, die auch für Steuerbehörden keine Sonderbehandlung vorsehen.

    Die Behörde hat die freie Wahl, wie sie sich verhält. Aber auf solche Art mittels des Versuchs von "wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass" die Entscheidung, ob hier das Steuergeheimnis zu beachten ist, auf Dritte verlagern zu wollen, trägt nur zwei Dinge nach Außen:
    -) Die eigene Scheu vor der verantwortlichen Entscheidung (ob das Steuergeheimnis zu beachten ist)
    -) Die Unkenntnis der Rechtslage


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Unstreitig steht das Steuergeheimnis nicht der Forderungsanmeldung und der Niederlegung des Gläubigerverzeichnisses auf der Geschäftsstelle des Gerichts entgegen. Letztendlich sollten aber die Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Forderungsbetrags (Steuerbescheide etc.) nicht öffentlichen (auf der Geschäftsstelle) zugänglich sein. Hieraus könnten sich z. B. auch Verhältnisse Dritter ergeben (Kinder, Ehegatten). Insofern ist der Zusatz der Kollegen ja völlig zutreffend.

    Eine "Verlagerung des Steuergeheimnisses auf Dritte" gibt es durchaus. Das sog. "verlängerte Steuergeheimnis" gilt für alle Amtspersonen, die in ihrer dienstlichen Tätigkeit mit dem Steuergeheimnis unterliegenden Unterlagen/Angaben in Berührung kommen, vgl. § 30 Abs. 2 AO bzw. § 355 StGB.

    AndreasH: Dein herablassendes Steuerbeamtenbashing verstehe ich nicht ganz. :gruebel:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    Einmal editiert, zuletzt von Exec (23. Februar 2016 um 09:17)

  • Leg doch einen "nicht-öffentlichen" Tabellenband an und hefte die Unterlagen da rein. Dann hättest du die Unterlagen und eine zulässige Anmeldung, es könnte aber nicht jeder uneingeschränkt reingucken. Vor dem Hintergrund, dass niemals nie jemand in den Tabellenband guckt, wäre es ein praktikabler Mittelweg.

  • Unstreitig steht das Steuergeheimnis nicht der Forderungsanmeldung und der Niederlegung des Gläubigerverzeichnisses auf der Geschäftsstelle des Gerichts entgegen. Letztendlich sollten aber die Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Forderungsbetrags (Steuerbescheide etc.) nicht öffentlichen (auf der Geschäftsstelle) zugänglich sein. Hieraus könnten sich z. B. auch Verhältnisse Dritter ergeben (Kinder, Ehegatten). Insofern ist der Zusatz der Kollegen ja völlig zutreffend.

    Die Anmeldungen müssen allen Beteiligten zugänglich sein, die ein Berechtigung des Widerspruchs haben.. also Schuldner und andere Gläubiger..
    also komm ich da auch nicht weiter.. :oops:

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • Als jemand mit "berechtigtem Interesse" kann ich also alle Unterlagen bei euch durchblättern? Sieht § 154 InsO nicht lediglich vor, dass das Gläubigerverzeichnis eingesehen werden kann? :gruebel:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Als jemand mit "berechtigtem Interesse" kann ich also alle Unterlagen bei euch durchblättern? Sieht § 154 InsO nicht lediglich vor, dass das Gläubigerverzeichnis eingesehen werden kann? :gruebel:

    § 175 I S. 2 InsO, also Tabelle, Anmeldungen, deren Anlagen, .... maW alles.

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