Unterhaltsansprüche - Zwangshypothek

  • Blöde Frage - und ich hoffe, sie wurde hier noch nicht durchgekaut; hab aber nichts gefunden:In einer Unterhaltssache sind auch zukünftige Ansprüche bereits tituliert. Kann man auch für die zukünftigen Leistungen eine Zwangssicherungshypothek eintragen? Nein, oder? § 751 I ZPO (Leistung muss fällig sein) verbietet das doch? :confused:

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Nein, so auch Haegele/Schöner/Stöber, 11. Aufl., Rdnr. 2175.
    Nur künftige Zinsen (über den Eintragungstag hinausgehend) können als Nebenforderung mit eingetragen werden.

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