Europäisches Nachlasszeugnis - Angaben zum Erbanspruch/ Vermögenswerten

  • Inzwischen liegt mir der Beitrag von Litzenburger vor (vielen Dank dafür!).

    Auch wenn mir die Entscheidung des EuGH nicht gefällt, muss ich Litzenburger doch vehement widersprechen. Er meint einerseits - noch zutreffend -, dass der Vindikationslegatar außerhalb des Grundbuchs unmittelbar mit dem Erbfall aufgrund des anwendbaren jeweiligen ausländischen Erbstatuts anstelle des Erblassers Eigentümer wird, dass dann aber andererseits aufgrund der nicht kompatiblen Normen des deutschen Grundbuchrechts gleichwohl eine Auflassung seitens des Erben an den Legatar notwendig sein soll. Dies würde bedeuten, dass die Auflassung an jemanden erklärt wird, der bereits Eigentümer ist. Das ist ein rechtliches Ding der Unmöglichkeit und eine solche Auflassung müsste daher materiell ins Leere gehen.

    Auch die Ansicht Litzenburgers, der Nachweis des Vindikationslegaterwerbs könne nicht durch ein ENZ geführt werden, weil § 35 GBO diesen Nachweis nur für die Erbfolge als solche vorsehe, greift nach meiner Ansicht zu kurz. Für den Erbschein - ich hatte es schon ausgeführt - mag das zutreffen, weil das Vindikationslegat in ihm nicht ausgewiesen werden kann. Beim ENZ verhält es sich aber insoweit anders und selbst wenn man § 35 GBO hier nicht für einschlägig (weil insoweit nicht auslegungsfähig) hält, weil es dabei nicht um die "Erbfolge" geht, so wären wir dann beim "normalen" Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO und ich sehe nicht, dass dieser Nachweis nicht durch ein förmliches und bestandskräftiges ENZ geführt werden könnte. Im Übrigen ergibt sich aus § 35 GBO zumindest, dass eine Bewilligungslösung für die Beseitigigung einer Grundbuchunrichtigkeit aufgrund erbrechtlicher Ereignisse nicht in Betracht kommt.

    Schließlich ist auch die Ansicht Litzenburgers nicht zu folgen, wonach der Unrichtigkeitsnachweis in den vorliegenden Fällen nicht aufgrund Alternative des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO (notarielles Testament etc.) geführt werden kann, weil die Auslegungsschwierigkeiten bei anwendbarem ausländischen Erbstatut das Grundbuchamt über Gebühr belasten würden. Diese Annahme krankt schon an dem inneren Widerspruch, der darin liegt, dass § 35 GBO nach der Ansicht Litzenburgers nur den Nachweis der "Erbfolge " regelt, so dass ein Nachweis nach Abs. 1 S. 2 der Norm schon aus diesem Grund von vorneherein nicht in Betracht käme. Aber auch wenn man über diesen Widerspruch hinwegsieht, sind die angeblichen "Auslegungsschwierigkeiten" im Ergebnis keine anderen als diejenigen, die sich im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO bei der Maßgeblichkeit deutschen Erbstatuts in vielfältiger Weise ergeben.

    Letztlich halte ich es auch für bedenklich, dass man aufgrund einer "Meinung" den Leitsatz einer Gerichtsentscheidung formuliert, der dieser "Meinung" entspricht, aber mit dem Inhalt der besagten Entscheidung offensichtlich nichts gemein hat.

    Mir gefällt die Entscheidung des EuGH auch nicht. Aber man muss die hieraus folgenden Dinge dann in rechtlicher Hinsicht eben streng und sauber durchdeklinieren und kann nicht mit unhaltbaren Thesen arbeiten, nur weil einem das "Ergebnis" nicht gefällt (Auflassung an jemanden, der bereits Eigentümer ist!).

    Ich gehe davon aus, dass diese Fragestellungen bei der dieswöchigen Tagung in Bad Boll breiten Raum einnehmen werden. Am 22.11. gibt es dazu einen Vortrag des Notars Dr. Felix Odersky und am 23.11. einen mehrstündigen Arbeitskreis (mit Bericht hierüber im Plenum am 24.11.).

    4 Mal editiert, zuletzt von Cromwell (20. November 2017 um 12:53) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Was schreibt denn Leipold?

    Im Übrigen: Ich habe bei der Tagung in Bad Boll die Ansicht vertreten, dass die von Litzenburger befürwortete Bewilligungslösung auch (und schon) deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil mit dem Eigentum natürlich auch die den Erblasser ausweisende Buchlage mit dem Erbfall auf den Vindikationslegatar (und nicht auf den Erben!) übergeht.

    Die Annahme, dass der Erbe buchberechtigt werden könne, widerspricht dem Wesen des Vindikationslegats, das ohne Durchgangserwerb zu einem im Zeitpunkt des Erbfalls stattfindenden Direkterwerb des Legatars führt. Es ist immer wieder interessant zu sehen, wie oft noch - ähnlich wie bei der GbR - in den hergebrachten Bahnen gedacht wird, obwohl die Rechtsentwicklung diese Bahnen bereits verlassen hat.

    Einen bitteren Beigeschmack erhält die Entscheidung des EuGH übrigens dadurch, dass sie offenbar - und dem Vernehmen nach angeblich unter zumindest mittelbarer Beteiligung eines hier im Forum schreibenden Verfechter des Vindikationslegats - provoziert wurde (so wurde es jedenfalls kolportiert). Es ist doch völlig abwegig, dass sich ein Notar berechtigterweise weigern kann, ein Vindikationslegat zu beurkunden, das nach einem beim späteren Erbfall in Betracht kommenden Erbstatut zulässig wäre. Das ist eine Frage der Belehrung und nicht der Verweigerung der Beurkundung. Mit der Wirkung des Legats im (deutschen) Inland hat das Ganze also überhaupt nichts zu tun. Dass so etwas gleichwohl zum EuGH gelangt und dieser die Lunte nicht einmal riecht, ist schon ein Treppenwitz der Rechtsgeschichte. Ist das Niveau mittlerweile wirklich so tief gesunken?

    Im einschlägigen Arbeitskreis in Bad Boll wurde mit Hinblick auf die Problematik des § 1371 Abs. 1 BGB auch diskutiert, ob es - wie beim Erbschein - ein quotenloses ENZ gebe. Dies wurde ganz überwiegend verneint, weil beim ENZ die Angabe der Erbteile vorgeschrieben ist. Aber alleine die Fragestellung zeigt schon, wohin der Unsinn mit dem quotenlosen Erbschein führt. Man drückt sich um Rechtsfragen herum, obwohl man sie in vielen Fällen einfach entscheiden könnte.


  • Es ist doch völlig abwegig, dass sich ein Notar berechtigterweise weigern kann, ein Vindikationslegat zu beurkunden, das nach einem beim späteren Erbfall in Betracht kommenden Erbstatut zulässig wäre. Das ist eine Frage der Belehrung und nicht der Verweigerung der Beurkundung. Mit der Wirkung des Legats im (deutschen) Inland hat das Ganze also überhaupt nichts zu tun.

    Ob es eine Frage der Belehrung war, regelte in diesem Fall das polnische Beurkundungs- und Notarrecht. Was das deutsche Recht zur Verweigerung der Beurkundung durch einen deutschen Notar sagt, ist völlig irrelevant. Die Schadensersatzhaftung eines polnischen Notars richtet sich nach polnischem Beurkundungs- und Haftungsrecht. Ich kann nur wiederholen: es ist ständige Rspr. in Polen, dass sich ein Notar von der Schadensersatzhaftung durch Belehrungen zur möglichen Unwirksamkeit nicht befreien kann. Ebenfalls gefestigte Rspr. (inklusive Beschluss des Obersten Gerichts) ist, dass den beurkundenden Notar die Obliegenheit trifft, die Beurkundung eines konstruktiv unwirksamen Vindikationslegats abzulehnen; ansonsten haftet er für die Folgen dieser Unwirksamkeit. Man kann es „abwegig” finden (obwohl auf der EU-Ebene die Arroganz im Diskurs eher kontraproduktiv ist, was die richtige Schlussfolgerung aus der Rs. Kubicka wäre), so ist aber die Rechtslage in Polen und so wurde das polnische Notarrecht konzipiert.

    Prof. Leipold nimmt die EuGH-Entscheidung wie sie ist, hält die Umsetzung im deutschen Erbscheinsverfahren für offen und kritisiert die Auslegung von Litzenburger, welche – wenn man mich fragt – unmittelbar zu einem unionsrechtlichen Staatshaftungsfall führen würde.

    2 Mal editiert, zuletzt von silesianman (28. November 2017 um 18:31)

  • Ich habe kein Problem mit dem Vindikationslegat. Auch wenn ich die Ansicht des EuGH nicht teile, so resultieren aus dieser dem deutschen Recht wesensfremden Konstruktion doch vielschichtige Folgeprobleme, über die sich trefflich (und herrlich) streiten lässt.

    Eine nicht geringe Anzahl dieser Folgeprobleme folgt daraus, dass sich einige Staaten offenbar nicht an die rechtlichen Vorgaben der EuErbVO halten, weil sie Damnationslegate aufnehmen, die im ENZ nichts verloren haben und die an einschlägiger Stelle des ENZ den Anschein erwecken, es könnte sich um Vindikationslegate handeln (die Problematik mit Österreich haben wir ja bereits hinlänglich diskutiert). In grundbuchrechtlicher Hinsicht liegt es natürlich auf der Hand, dass das Grundbuchamt ein in dieser Hinsicht offenkundig unrichtiges ENZ nicht zur Eintragungsgrundlage machen darf, wenn das anwendbare Erbstatut ein Vindikationslegat überhaupt nicht kennt.

    Schwieriger wird es, wenn das ausländische Recht zwar ein Vindikationslegat kennt, den Vollzug im Grundbuch aber (wie in Frankreich) innerstaatlich an zusätzliche Voraussetzungen knüpft. Sofern es sich hierbei nicht um materielle, sondern um lediglich verfahrensrechtliche Voraussetzungen handelt (z. B. die Besitzeinräumung), bin ich der Ansicht, dass sich das deutsche Grundbuchamt um solche zusätzlichen Voraussetzungen nicht zu kümmern braucht, weil es alleine darauf ankommt, ob das Eigentum ipso iure mit dem Erbfall materiell auf den Legatar übergeht.

    Noch schwieriger wird es, wenn ein Staat sowohl Vindikations- als auch Damnationslegate kennt. Wenn man sich nicht darauf verlassen kann, dass wirklich nur Vindikationslegate in das ENZ aufgenommen werden, erscheinen Grundbuchunrichtigkeiten geradezu vorprogrammiert, es sei denn, man würde dem Grundbuchamt auch insoweit ein Prüfungsrecht (und eine hiermit korrespondierende Prüfungspflicht) einräumen, anstatt eine Bindung an das ENZ zu bejahen, obwohl bekannt ist, dass es aktuell zur "massenweisen" unrichtigen Verlautbarung von Vermächtnissen kommt, bei denen es sich in Wahrheit lediglich um Damnationslegate handelt (Österreich).

    Eines ist aber klar: Jeder Grundbuchrechtspfleger muss wissen, welcher die EuErbVO anwendende Staat in seinem Erbstatut ein Vindikationslegat kennt.

  • Der OGH hat die Frage der Notwendigkeit der Aufnahme einer oesterreichischen Immobilie in das in Deutschland nach deutschem Erbrecht erteilte ENZ leider weder selbst beantwortet noch dem EuGH vorgelegt, sondern die Entscheidungen des Rechtspflegers lediglich wegen Verletzung des Richtervorbehalts im Grundbuchverfahren aufgehoben:

    https://rdb.manz.at/document/ris.j…108_17V0000_000

  • Zur EuGH-Entscheidung siehe nun auch "Weber: Kubicka und die Folgen: Vindikationslegate aus Sicht des deutschen Immobiliarsachenrechts" in DNotZ 2018, 16.

  • Dorth, „Testamentarische Anordnung eines ausländischen Vindikationslegats im Hinblick auf ein deutsches Nachlassgrundstück“, ZEV 2018, 11 ff. (Folgerungen aus dem Urteil des EuGH vom 12.10.2017, C 218/16)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zum Vindikationslegat aus grundbuchrechtlicher Sicht jetzt auch Böhringer ZfIR 2018, 81.

    Nahezu allem, was Böhringer schreibt, ist zu widersprechen und dies gilt auch für die anderweitig veröffentlichte Literatur zu dieser Frage. Zu richtigen Lösungen findet man nur, wenn man die Dinge immobiliarsachenrechtlich, erbrechtlich und grundbuchrechtlich bis in seine Verästelungen durchdekliniert.

    In Anbetracht dessen sind die bisherigen Lösungsversuche nicht nur im höchsten Maße unbefriedigend, sondern in weiten Teilen schlichtweg untauglich bis hin zur Steigerung in die Abwegigkeit.

    Wie kann man angesichts des unmittelbaren Rechtsübergangs von Erblasser auf Legatar allen Ernstes eine Auflassung auf den Legatar für erforderlich halten? Wie kann man aufgrund der dinglichen Wirkung des Legats ernsthaft einer Lösung aufgrund einer Berichtigungsbewilligung des Erben das Wort reden, obwohl dieser überhaupt nicht in die Buchlage des Erblassers eintritt, somit nicht Betroffener ist und demzufolge überhaupt nichts zu bewilligen hat und woran eine Bewilligungslösung von vorneherein scheitert? Wie kann man der Zulässigkeit eines "Legatsscheins" (als Pendant zum Erbschein) das Wort reden, für den es keinerlei Rechtsgrundlage gibt? Ist niemand in der Lage, den Regelungsbereich des § 35 GBO zu bestimmen und das Verhältnis dieser Norm zur Grundnorm des § 22 GBO herauszuarbeiten und auf diese Weise zu einer zutreffenden Lösung zu gelangen? Wie kann man vertreten, dass Teilflächenvindikationslegate nur schuldrechtlich wirken können, obwohl es keinem Zweifel unterliegt, dass auch Teilflächenverfügungen materiell wirksam sind, wenn dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan ist und dass demzufolge nicht die materielle Wirksamkeit der letztwilligen Vindikationsverfügung und der durch sie bewirkte Rechtsübergang, sondern lediglich - wie bei der wirksamen Teilflächenauflassung - die vermessungstechnische Konkretisierung der Teilfläche in Frage steht, die dann ihrerseits nicht Grundlage für einen rechtsgeschäftlichen Rechtsübergang, sondern für eine Grunbuchberichtigung ist?

    Die vorstehende Aufzählung ließe sich beliebig fortsetzen.

    Es ist wie häufig: Keiner weiß etwas Genaues, aber jeder redet mit.

    Aber natürlich sind die Dinge nicht einfach, wenn gleich drei schwierige Rechtsgebiete zusammenfallen.

  • Aus diesem Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1142008

    Zitat von Prinz
    ME umfassend und zutreffend:

    Wilsch, „Die EuGH-Rechtsprechung zu den Vindikationslegaten und die Auswirkungen auf das deutsche Grundbuch- und Nachlassverfahren- zugleich Besprechung von EuGH, Urteil vom 12. 10. 2017 – Rs C-218/16- ZfIR 2018, 253 ff.
    https://www.juris.de/jportal/portal/...rue#focuspoint

    Vermutlich sind in diesen guten Aufsatz begrüßenswerterweise diverse hier im Forum geschriebene Dinge eingeflossen. Bezüglich einzelner Dinge bin ich allerdings nach wie vor anderer Meinung. So gibt es etwa nach meiner Ansicht keine Bewilligungslösung, weil die Buchposition nicht auf den Erben, sondern auf den Legatar übergegangen ist, was nach der dinglichen Wirkung des Legats ja auch gar nicht anders sein kann. Und auch im Erbschein hat das Legat nichts verloren, weil es - entgegen Wilsch - überhaupt nicht um die Verlautbarung einer "Verfügungsbeschränkung" geht, sondern schlicht darum, dass der Legatsgegenstand kraft erbrechtlicher Sonderrechtsnachfolge überhaupt nicht zu dem auf den Erben übergehenden Nachlass gehört und der Erbschein noch nie die Aufgabe hatte, darzustellen, was zum Nachlass gehört und was nicht. Unter dieser Prämisse kann es auch weiterhin nicht Aufgabe des Erbscheins sein, die Nichtzugehörigkeit zum Nachlass darzustellen. Der Hinweis auf die Verlautbarung von Vorausvermächtnissen im Anwendungsbereich des § 2110 Abs. 2 BGB ist verfehlt, weil der Vermächtnisgegenstand dort - um Gegensatz zur Rechtslage beim Vindikationslegat - zum Nachlass gehört. De lege ferenda kann man hierüber diskutieren, aber de lege lata ist die Sache eindeutig. Und einen "Legatsschein" gibt es mangels Rechtsgrundlage natürlich auch nicht.

    Aber wie gesagt: Insgesamt ein guter Aufsatz, der mit manchem Unsinn aufräumt, der bisher geschrieben wurde.

  • Zum Teilflächenvindikationslegat: Wenn man es vergleicht mit der Teilflächenauflassung, so kann diese bei entsprechender Bestimmtheit materiellrechtlich wirksam sein (so dass nach Fortführung des Katasters und Bildung des GRundstücks lediglich eine Identitätserklärung gem. § 28 GBO nötig wäre). Freilich ist ein solches Verfahren riskant: Während man beim schuldrechtlichen Grundgeschäft noch mit Leistungsbestimmungsrechten und/oder 10 Prozent Abweichung im Wege der Auslegung arbeiten kann, können auch schon kleinere Abweichungen des dinglichen Rechtsgeschäfts zur Unwirksamkeit führen - Grundbucheintragung heilt dann naturgemäß nicht, nur evtl. späterer gutgläubiger Erwerb. Diese Probleme wird auch das Teilflächenvindikationslegat haben. Davon abgesehen ist aber die Auflassung nur ein Teil der Verfügung. Auch bei materiell hinreichend bestimmter Auflassung kann die Verfügung scheitern - etwa wenn die Grundstücksteilung so nicht erfolgen kann (zB wegen Verstoßes gegen landesbauordnungsrechtliche Teilungsverbote, etwa weil dann die Geschossflächenzahl verfehlt wird). Soll dann etwa auch das Teilflächenvindikationslegat "wirksam" sein? Wohl kaum, weil die Entscheidung, was eine Sache ist, immer noch das Sachenrechtsstatut trifft - und eine Sache ist eben nur das Grundstück, welches unter einer Nummer im BV geführt wird. Im Übrigen glaube ich auch nicht, dass irgendeine Rechtsordnung, die das VL kennt, diesem eine Allmacht gegenüber den Beschränkungen des Sachenrechts und/oder öffentlichen Rechts einräumt. Vielleicht könnte Silesianman antworten: Angenommen, in Polen gilt der Grundsatz, dass das Eigentum am Haus dem Eigentum am Grundstück folgt. Kann ich dann per Vindikationslegat sagen: "A bekommt das Haus, B das Grundstück", ohne die eventuell erforderlichen Anforderungen einzuhalten (öffentlich-rechtlich zB), die wohl auch das polnische Recht an so etwas wie Erbbaurechte und/oder Wohnungseigentum/Stockwerkseigentum stellen wird? Ich halte das (auch mit Blick auf Frankreich, Spanien, Italien etc) für ausgeschlossen. Zu prüfen bleibt, ob ein ordnungsgemäßes Teilflächenvindikationslegat wirken kann wie eine ordnungsgemäße Teilflächenauflassung. Das erscheint denkbar. Wer wäre dann für die Abgabe der Identitätserklärung zuständig?

  • Das Sachenrecht entscheidet über einen zulässigen Gegenstand des Vindikationslegats, darunter über die Vererblichkeit eines bestimmten Rechts. Das (ausländische) Erbrecht kann somit nicht zur Durchbrechung des superficies solo cedit - Prinzips führen. Ein "A bekommt das Haus, B das Grundstück" – Legat wäre bei einer einheitlichen Immobilie als Vindikationslegat unwirksam. Offen bleibt, ob man es zu einem Damnationslegat umdeuten könnte (vorausgesetzt, man könnte die Immobilie teilen und einen unbebauten Teil, der durch den Testator gemeint war, zu einer getrennten Immobilie machen).
    Polnische Vindikationslegate werden in Deutschland eher keine Probleme verursachen. Sie sind nur in notariellen Testamenten zulässig. Der durchschnittliche Notar in Polen ist weit davon entfernt, solche Legate mit ausländischen Gegenständen gern zu beurkunden (als Notar haftet er für die konstruktive Wirksamkeit des Legats). Wenn es dazu in deutsch-polnischen Faellen kommt, wird es sehr wahrscheinlich nach Verwendung des European Notarial Networks oder über mich persönlich laufen. Der beurkundete Notar wird in Polen dafür sorgen, dass der Gegenstand des Legats anhand des deutschen Grundbuchauszugs und unter Berücksichtigung der Erwerbsgrundlage (damit der Testator z.B. die ebenfalls gekauften Zufahrtswege zu der Immobilie bzw. Anteile daran nicht vergisst) eindeutig genug festgestellt wird. Machen wir auch in reinen Inlandssachen nicht anders. Bei einem schwierigen Fall, der tiefer in das deutsche Sachenrecht geht (z.B. Bestellung eines Wohnrechts) würde auch ich das Testament unter Mitwirkung eines deutschen Notars vorbereiten. Probleme in Deutschland werden diejenigen Rechtsordnungen verursachen, die Vindikationslegate in handschriftlichen Testamenten zulassen. Auch in solchen Fällen wird man die Probleme jedoch vor allem im Nachlassverfahren und nicht im Grundbuchverfahren lösen müssen.

    Einmal editiert, zuletzt von silesianman (29. April 2018 um 19:09)

  • Literaturhinweis: Leitzen: Kubicka und die Folgen: Vindikationslegate in der Rechtspraxis, ZEV 2018, 311

  • Aus diesem Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1142008

    Zitat von Prinz
    ME umfassend und zutreffend:

    Wilsch, „Die EuGH-Rechtsprechung zu den Vindikationslegaten und die Auswirkungen auf das deutsche Grundbuch- und Nachlassverfahren- zugleich Besprechung von EuGH, Urteil vom 12. 10. 2017 – Rs C-218/16- ZfIR 2018, 253 ff.
    https://www.juris.de/jportal/portal/...rue#focuspoint ....

    s. dazu auch Wilsch, „Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Vindikationslegaten im Erbschein: Probleme und einstweiliger Rechtsschutz im deutschen Grundbuchverfahren“, ZfIR 2018, 595-600
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2018-17-0595-01-A-03
    mit den hier genannten Untergliederungen:
    https://rechtspflegerforum.de/showthread.php…589#post1151589

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. jetzt auch den Beschluss des OLG Saarbrücken vom 23. Mai 2019:

    1. Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 – C-218/16, NJW 2017, 3767) ist das Grundbuchamt nicht mehr berechtigt, einem nachgewiesenen Vindikationslegat nach französischem Recht seine dingliche Wirkung abzusprechen.

    2. Ein vom Legatar vorgelegtes Europäisches Nachlasszeugnis stellt grundsätzlich einen ausreichenden Unrichtigkeitsnachweis im Sinne des § 22 GBO dar, mit dem die Rechtsstellung belegt werden kann. Wie auch sonst bei nationalen Erbscheinen steht dem Grundbuchamt aber ein Prüfungsrecht zu, soweit Zweifel dies gebieten.

    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23. Mai 2019, 5 W 25/19 (juris)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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