Inzwischen liegt mir der Beitrag von Litzenburger vor (vielen Dank dafür!).
Auch wenn mir die Entscheidung des EuGH nicht gefällt, muss ich Litzenburger doch vehement widersprechen. Er meint einerseits - noch zutreffend -, dass der Vindikationslegatar außerhalb des Grundbuchs unmittelbar mit dem Erbfall aufgrund des anwendbaren jeweiligen ausländischen Erbstatuts anstelle des Erblassers Eigentümer wird, dass dann aber andererseits aufgrund der nicht kompatiblen Normen des deutschen Grundbuchrechts gleichwohl eine Auflassung seitens des Erben an den Legatar notwendig sein soll. Dies würde bedeuten, dass die Auflassung an jemanden erklärt wird, der bereits Eigentümer ist. Das ist ein rechtliches Ding der Unmöglichkeit und eine solche Auflassung müsste daher materiell ins Leere gehen.
Auch die Ansicht Litzenburgers, der Nachweis des Vindikationslegaterwerbs könne nicht durch ein ENZ geführt werden, weil § 35 GBO diesen Nachweis nur für die Erbfolge als solche vorsehe, greift nach meiner Ansicht zu kurz. Für den Erbschein - ich hatte es schon ausgeführt - mag das zutreffen, weil das Vindikationslegat in ihm nicht ausgewiesen werden kann. Beim ENZ verhält es sich aber insoweit anders und selbst wenn man § 35 GBO hier nicht für einschlägig (weil insoweit nicht auslegungsfähig) hält, weil es dabei nicht um die "Erbfolge" geht, so wären wir dann beim "normalen" Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO und ich sehe nicht, dass dieser Nachweis nicht durch ein förmliches und bestandskräftiges ENZ geführt werden könnte. Im Übrigen ergibt sich aus § 35 GBO zumindest, dass eine Bewilligungslösung für die Beseitigigung einer Grundbuchunrichtigkeit aufgrund erbrechtlicher Ereignisse nicht in Betracht kommt.
Schließlich ist auch die Ansicht Litzenburgers nicht zu folgen, wonach der Unrichtigkeitsnachweis in den vorliegenden Fällen nicht aufgrund Alternative des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO (notarielles Testament etc.) geführt werden kann, weil die Auslegungsschwierigkeiten bei anwendbarem ausländischen Erbstatut das Grundbuchamt über Gebühr belasten würden. Diese Annahme krankt schon an dem inneren Widerspruch, der darin liegt, dass § 35 GBO nach der Ansicht Litzenburgers nur den Nachweis der "Erbfolge " regelt, so dass ein Nachweis nach Abs. 1 S. 2 der Norm schon aus diesem Grund von vorneherein nicht in Betracht käme. Aber auch wenn man über diesen Widerspruch hinwegsieht, sind die angeblichen "Auslegungsschwierigkeiten" im Ergebnis keine anderen als diejenigen, die sich im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO bei der Maßgeblichkeit deutschen Erbstatuts in vielfältiger Weise ergeben.
Letztlich halte ich es auch für bedenklich, dass man aufgrund einer "Meinung" den Leitsatz einer Gerichtsentscheidung formuliert, der dieser "Meinung" entspricht, aber mit dem Inhalt der besagten Entscheidung offensichtlich nichts gemein hat.
Mir gefällt die Entscheidung des EuGH auch nicht. Aber man muss die hieraus folgenden Dinge dann in rechtlicher Hinsicht eben streng und sauber durchdeklinieren und kann nicht mit unhaltbaren Thesen arbeiten, nur weil einem das "Ergebnis" nicht gefällt (Auflassung an jemanden, der bereits Eigentümer ist!).
Ich gehe davon aus, dass diese Fragestellungen bei der dieswöchigen Tagung in Bad Boll breiten Raum einnehmen werden. Am 22.11. gibt es dazu einen Vortrag des Notars Dr. Felix Odersky und am 23.11. einen mehrstündigen Arbeitskreis (mit Bericht hierüber im Plenum am 24.11.).