Barunterhalt

  • Schuldner gibt an, dass er seinem minderjährigen Sohn (16 Jahre), welcher bei der seiner Mutter lebt, einen Barunterhalt in Höhe von mtl. 100 Euro leistet. Der Schuldner verdient ca. 1.350,00 netto.

    Laut Düsseldorfer Tabelle müsste er viel mehr zahlen. Aus welchem Grund auch immer muss er es angeblich laut Jugendamt nicht bzw. er tut es einfach nicht nach meiner Vermutung. Unterlagen zum Unterhalt liegen nicht vor. Hab lediglich Kontoauszüge, aus denen die mtl. Leistungen in Höhe von 100,00 Euro an den Sohn hervorgehen. Sachverhalt lässt sich nicht wirklich klären.

    Wie ist das denn?
    Muss man Antrag auf Nichtberücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung stellen als IV, wenn Differenz zwischen zu leistenden Unterhaltszahlungen nach der Düsseldorfer Tabelle und den tatsächlich gewährten Unterhaltszahlungen besteht? Erst ab einer großen Diskrepanz oder schon bei geringer Abweichung?

  • auch wenn dieses Posting so sinnlos ist, wie so viele meiner Postings (ich glaub ich lasse es demnäx):

    das Ding mit der ZahlväterRspr. hatten wir doch schon neulich:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…e-aus-der-Masse

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • nein, BGH vom 28.03.2007, VII ZB 94/06, BGH vom 23.09.2010, VII ZB 23/09.

    Im Ergebnis muss der Schuldner nach diesen Urteilen nur etwas über 10 % des zu zahlenden Unterhaltsbetrages abführen und kann anschließend sich darüber freuen, dass der IV eine Unterhaltsverpflichtung im Verfahren berücksichtigen muss. Gut,,,, wenns der BGH sagt.


    Bloß weil man etwas in den Raum wirft, muss es ja noch lange nicht stimmen.

    Allerdings wenn man im Gesetz pauschale Regelungen hat, kann man sich im konkreten Einzelfall dann nicht auf den tasächlichen Sachverhalt stützen.

    Wenn der Schuldner im eigenen Haus wohnt oder bei Mutti die Beine unter den Tisch steckt, kann man ja auch nicht auf den konkreten (Minder-)Bedarf abheben und an § 850c ZPO herumbasteln.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • nein, BGH vom 28.03.2007, VII ZB 94/06, BGH vom 23.09.2010, VII ZB 23/09.

    Im Ergebnis muss der Schuldner nach diesen Urteilen nur etwas über 10 % des zu zahlenden Unterhaltsbetrages abführen und kann anschließend sich darüber freuen, dass der IV eine Unterhaltsverpflichtung im Verfahren berücksichtigen muss. Gut,,,, wenns der BGH sagt.

    Andererseits sollte man auch zwei Dinge beachten:

    1. baut der Schuldner Neuverbindlichkeiten auf

    2. ist es dem Kind / der Kindsmutter unbenommen, in den Vorrangbereich zu pfänden

  • Schuldner gibt an, dass er seinem minderjährigen Sohn (16 Jahre), welcher bei der seiner Mutter lebt, einen Barunterhalt in Höhe von mtl. 100 Euro leistet. Der Schuldner verdient ca. 1.350,00 netto.

    Laut Düsseldorfer Tabelle müsste er viel mehr zahlen. Aus welchem Grund auch immer muss er es angeblich laut Jugendamt nicht bzw. er tut es einfach nicht nach meiner Vermutung. Unterlagen zum Unterhalt liegen nicht vor. Hab lediglich Kontoauszüge, aus denen die mtl. Leistungen in Höhe von 100,00 Euro an den Sohn hervorgehen. Sachverhalt lässt sich nicht wirklich klären.

    Wie ist das denn?
    Muss man Antrag auf Nichtberücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung stellen als IV, wenn Differenz zwischen zu leistenden Unterhaltszahlungen nach der Düsseldorfer Tabelle und den tatsächlich gewährten Unterhaltszahlungen besteht? Erst ab einer großen Diskrepanz oder schon bei geringer Abweichung?

    Aufgrund der Differenz alleine dürfte das nicht gehen. Aber weil das Kind nicht von 100,00 € leben kann, wird er wohl überwiegend von der Mutter unterhalten und die leistet dann zumindest Betreuungsunterhalt und trägt dazu noch alle weiteren Kosten.

    Somit könnte Raum für die (teilweise) Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 4 ZPO sein.

    Durch die Entscheidung des BGH über die Berücksichtigung von Naturalunterhalt der zusammenlebenden Eltern als Einkommen im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO sind diese Fälle, in denen der Schuldner nur geringen Unterhalt zahlt, wieder gaaaanz weit offen.

  • und genau aus diesen Gründen habe ich dies bisher auch so entschieden !. Die Zahlvaterrechtsprechung des BGH ist - sorry - Unfug ! Der Senat hat das null dogmatisch begründet, sondern nur ganz formal. Mit den formalen Argumenten stimmt aber die Rpsr. des Senats wiederum nicht überein, wie Kindesunterhalt bei Doppeverdiener einzuordnen ist.
    Leben beide Elternteile noch gemeinsam, geht der BHG hin, und mutmaßt, die Unterhaltspflicht sei ganz oder teilweise - sogar bei beiden Elternteilen (dann aber teilweise) außer Acht zu lassen .... das passt alles nicht mehr zusammen !
    Da ht der BGH die formale sicht wieder relativiert....
    Nun gut, der "arme" Erzeuger, der zahlt da so seine 100 EUR, hat abr deshalb 300 EUR mehr pfandfrei. Ist ja auch richtig so, die Mutter kümmert sich ja wohl - ausreichend ? - drum. Da dem Kind ausreichend Unterhalt gewährt wird, ist der Erzeuger ja entsprechend zu prämieren ?....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    :daumenrau


  • Komm mal runter. Die BGH Rechtsprechung mag fatal sein, aber den Vater brauchst Du bei dem Einkommen nicht zu beschimpfen. Der familienrechtliche Selbstbehalt liegt derzeit bei berufstätigen Vätern bei 1.080,00 €. Da muss nur noch eine Fahrstrecke von ca. 17 km als notwendige berufsbedingte Belastung dazukommen, und schon ist für den Unterhalt nicht mehr als 100,00 € da.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • oh je, der arme mann, da hätte er pro arbeitstag nur 10 EUR für's Taxi :D

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  • Komm mal runter. Die BGH Rechtsprechung mag fatal sein, aber den Vater brauchst Du bei dem Einkommen nicht zu beschimpfen. Der familienrechtliche Selbstbehalt liegt derzeit bei berufstätigen Vätern bei 1.080,00 €. Da muss nur noch eine Fahrstrecke von ca. 17 km als notwendige berufsbedingte Belastung dazukommen, und schon ist für den Unterhalt nicht mehr als 100,00 € da.

    oh je, der arme mann, da hätte er pro arbeitstag nur 10 EUR für's Taxi :D

    Irgendwie verstehe ich deinen Humor nicht...:gruebel: Ein Taxi fährt dich bei üblichen Tarifen gerade mal bis zu 5 km für läppische 10 EUR.

    Zur Ausgangsfrage wäre m.E. zu überlegen, wer denn durch die (vermuteten) zu geringen Unterhaltszahlungen in seinen Rechten beschnitten wird: Doch wohl das Kind bzw. die Kindesmutter und nicht die Gläubiger.

  • Hat der BGH nicht irgendwann vor nicht allzu langer Zeit verkündet, dass - wenn überhaupt in irgendeiner Höhe Unterhalt gewährt wird - das Kind zu berücksichtigen ist? Nix mit Nichtberücksichtigung oder Teilberücksichtigung?

  • Hat der BGH nicht irgendwann vor nicht allzu langer Zeit verkündet, dass - wenn überhaupt in irgendeiner Höhe Unterhalt gewährt wird - das Kind zu berücksichtigen ist? Nix mit Nichtberücksichtigung oder Teilberücksichtigung?

    Nicht ganz, in dem Fall hat der Gläubiger nichts zu § 850c Abs. 4 ZPO nichts vorgetragen:

    BGH Beschluss- VII ZB 94/06 - vom 28.03.2007

    cc) Dem Vollstreckungsgericht ist es auch versagt, gemäß § 850c Abs. 4 ZPO zubestimmen, dass das Kind L.S. bei der Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners teilweise unberücksichtigt bleibt.

    Dass das Kind eigene Einkünfte bezieht, behauptet die Gläubigerin nicht. DieVoraussetzungen des § 850c Abs. 4 ZPO sind damit nicht erfüllt. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil derUmstand, dass das Kind weniger Unterhalt erhält, als ihm zusteht, nicht mit der Situation vergleichbar ist, in der es ein eigenes Einkommen erzielt.

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