Vollstreckbarkeit nach Reduzierung der Raten im gerichtlichen Vergleich

  • Hallo zusammen, ich bräuchte mal Eure Hilfe:

    Wir haben mit der Beklagten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in welchem es heißt:

    1. Die Beklagte erkennt die Klageforderung in Höhe von 85.000,00 € an.

    2. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin einen am ... fälligen Betrag von 8.000,00 € sowie weiter 38 monatliche Raten in Höhe von jeweils 800,00 € sowie einen weiteren Restbetrag von 365,00 € zu zahlen. (=38.765,00 €)

    3. Sollte die Beklagte mit Ihren Zahlungsverpflichtungen mehr als 14 Tage in Rückstand geraten, so wird der dann noch offene Gesamtbetrag sofort zur Zahlung fällig.

    4. Erfüllt die Beklagte die Ratenzahlungsverpflichtung dieses Vergleichs, so wird ihr die restliche Forderung dieses Vergleiches erlassen.

    So, die 8.000,00 € sowie die monatlichen Raten in Höhe von 800,00 € wurden bisher 22 Monate (=insgesamt 25.500,00 €) lang immer pünktlich gezahlt geleistet. Jetzt fragt die Beklagte, ob es möglich wäre die 800,00 € auf 500,00 € zu reduzieren. Nun ist meine Frage, muss ich das dem Gericht mitteilen, damit der Vergleich abgeändert wird? Ist die Vollstreckbarkeit noch gegeben, wenn wir der Beklagten sagen 500,00 € monatlich sind ok, sie dann aber die Zahlungen einstellt und ich wegen des Restbetrages vollstrecken will?

    Für Antworten auch gerne mit Verweisen, wäre ich sehr dankbar:-)

  • Von hinten her aufgezäumt:

    Das Gericht ist für eine Änderung nicht zuständig, da das damalige Erkenntnisverfahren mit dem Vergleich beendet worden ist. Man kann jaauch nicht nachträglich ein Urteil ändern. Man kann nur eine neue Vereinbarung "drüber" legen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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