Pfändbarkeit Nachteilsausgleichszahlung

  • Hallo!
    Ich habe einen kniffligen Fall. Der Schuldner befindet sich in der Wohlverhaltensphase. Die Niederlassung des Arbeitgebers des Schuldners wird von einer neuen Fa. übernommen. Das Arbeitsverhältnis des Schuldners wird zunächst auf den Übernehmer übergehen. Da dort wesentlich schlechtere Bedingungen herrschen und das Einkommen des Schuldners niedriger sein wird, zahlt sein alter Arbeitgeber einen Nachteilsausgleich. Diese soll lt. Sozialplan dazu dienen, den derzeitigen Verdienst + Bonuszahlungen für 5 Jahre zu gewährleisten. So weit, so gut. Das Problem ist aber, der Schuldner hat die Möglichkeit binnen 3 Jahren erklären zu können, doch wieder zum alten Arbeitgeber (an einem anderen Standort) zurück kehren zu können, muss dann aber diesen Nachteilsausgleich wieder zurück zahlen. Das gleiche gilt, wenn der neue Arbeitgeber dem Schuldner kündigen würde. Was mache ich nun?

  • Hallo!
    Ich habe einen kniffligen Fall. Der Schuldner befindet sich in der Wohlverhaltensphase. Die Niederlassung des Arbeitgebers des Schuldners wird von einer neuen Fa. übernommen. Das Arbeitsverhältnis des Schuldners wird zunächst auf den Übernehmer übergehen. Da dort wesentlich schlechtere Bedingungen herrschen und das Einkommen des Schuldners niedriger sein wird, zahlt sein alter Arbeitgeber einen Nachteilsausgleich. Diese soll lt. Sozialplan dazu dienen, den derzeitigen Verdienst + Bonuszahlungen für 5 Jahre zu gewährleisten. So weit, so gut. Das Problem ist aber, der Schuldner hat die Möglichkeit binnen 3 Jahren erklären zu können, doch wieder zum alten Arbeitgeber (an einem anderen Standort) zurück kehren zu können, muss dann aber diesen Nachteilsausgleich wieder zurück zahlen. Das gleiche gilt, wenn der neue Arbeitgeber dem Schuldner kündigen würde. Was mache ich nun?

    Man kann ja eigentlich nicht spekulieren, ob der Schuldner in den drei Jahren von der Option gebrauch macht. Evtl. hat der Schuldner auch die Möglichkeit, der Übernahme des Arbeitsverhältnisses jetzt schon zu widersprechen und bei dem bisherigen AG zu bleiben. Z

    Wenn er sich allerdings darauf einlässt, dann müsste man zunächst einmal die Anwendbarkeit von § 850i ZPO annehmen. Wenn der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellt, könnte man die Zahlung auf drei Jahre verteilen und den monatlichen Anteil mit dem neuen monatlichen Einkommen zusammenrechnen und dann die Differenz der pfändbaren Beträge mit und ohne Nachteilsausgleich mal 36 (Monate) multiplizieren. Das ergäbe dann den pfändbaren Betrag des Nachteilsausgleichs. (ähnlich wie bei einer Abfindung)

    Nachteilsausgleich minus oben errechneten pfändbaren Betrag ergibt dann den unpfändbaren Teil des Nachteilsausgleichs.

  • Der Schuldner möchte aber den kompletten Betrag frei gegeben haben, da er den Betrag vollständig zurückzahlen muss, sollte er binnen der 3 Jahre wieder zu dem alten Arbeitgeber zurück kehren (entweder auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch des neuen Arbeitgebers).

  • Der Schuldner möchte aber den kompletten Betrag frei gegeben haben, da er den Betrag vollständig zurückzahlen muss, sollte er binnen der 3 Jahre wieder zu dem alten Arbeitgeber zurück kehren (entweder auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch des neuen Arbeitgebers).

    Dafür, dass ihm das Geld in voller Höhe belassen wird, damit er es evtl. zur Verfügung hat, für den Fall, dass er es sich anders überlegt, würde ich keinen Grund sehen. Allenfalls - wie schon gesagt - über § 850i ZPO und den Betrag über 36 Monate verteilen.

  • Was ist denn mit den Belangen der Gläubiger?

    Eine Verteilung auf 36 Monate wäre doch nur denkbar , wenn der Schuldner kein ausreichendes laufendes Einkommen erzielt.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Was ist denn mit den Belangen der Gläubiger?

    Eine Verteilung auf 36 Monate wäre doch nur denkbar , wenn der Schuldner kein ausreichendes laufendes Einkommen erzielt.

    Sorry, ich habe da etwas verwechselt.

    Er kann sich innerhalb von 3 Jahren entscheiden, ob er wieder zu der alten 4ma zurück will. Aber die Zahlung soll einen finanziellen Ausgleich für die nächsten 5 Jahre ausgleichen. Dann ist die Ausgleichszahlung auch auf 5 Jahre zu verteilen und nicht auf 3 Jahre, wie ich vorher geschrieben habe.

    Je nach Höhe des geringeren Einkommens und der Höhe der Ausgleichszahlung spielt das aber kaum eine Rolle.

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