Brieflos berichtigen in Briefgrundschuld

  • Hallo,
    habe aus Versehen vergessen, dass es sich um ein Briefrecht bei der Grundschuld handelt und habe die Grundschuld brieflos eingetragen. Jetzt wollte ich das gerne berichtigen. Wie handhabe ich das am Besten? Einen Klarstellungsvermerk in der Veränderungsspalte und das brieflos im Text der Grundschuldeintragung röten?
    Hatte das schonmal Jemand? Wie könnte der Klarstellungstext denn lauten
    Wäre dankbar über jeden Tipp!
    Lieben Dank

  • Habe jetzt folgenden Baustein gefunden: Der Ausschluss der Brieferteilung ist aufgehoben.


    Das passt doch, oder?


    Nein, das paßt nicht, weil die Erteilung eines Grundschuldbriefs nie ausgeschlossen war.

    "ohne Brief" röten, in die Veränderungsspalte "Die Erteilung eines Grundschuldbriefs ist nicht ausgeschlossen, v.A.w. berichtigend eingetragen am ..." eintragen, Brief erteilen, Brief wie beantragt zustellen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Dem Ganzen hat die sachenrechtliche Prüfung vorauszugehen, ob die Grundschuld überhaupt entstanden ist, weil sich Einigung (keine Ausschließung der Brieferteilung) und Eintragung (Buchrecht) nicht decken. Wir sind also wieder bei der entsprechend § 139 BGB zu entscheidenden üblichen Fragestellung, die hier dahin zu beantworten ist, dass das Recht im Zweifel als Briefrecht als der Regelfall des Rechts entstanden ist. Damit ist das Grundbuch insoweit unrichtig und eine Grundbuchunrichtigkeit kann - man ahnt es schon - nur im Verfahren nach § 22 GBO und daher auch nur auf Antrag berichtigt werden.

    Wann werden manche Kollegen endlich begreifen, dass sie nicht einfach im Grundbuch herumfuhrwerken können, wie sie das gerade gerne hätten? Erst hat man nach der materiellen Rechtslage zu fragen und (erst) dann kann man sehen, was aus ihr folgt.

  • Die unschöne Art, alles einfach berichtigen zu wollen, obwohl es die Rechtslage nicht hergibt, hat mE zwei Gründe:

    a) - ganz vorrangig - es stört sich niemand daran, auch und insbesondere die Beteiligten nicht, weil diese die Rechtslage oftmals verkennen

    b) es deckt Fehler schön sanft zu und es muß niemand an der Richtigstellung mitwirken. Man muß also nicht verschiedenen Leuten erklären, daß sie jetzt zB noch einen weiteren Notartermin wahrnehmen müssen, der ggf. auch wieder Kosten verursacht etc. pp. Wenn es ganz offensichtliche Fehler sind, dann gibt es ja noch die beliebte Maßnahme des Umschreibens auf ein neues Blatt. Dann ist für ungeübte Außenstehende kaum noch nachvollziehbar, was schief lief.

    Meine Ansicht ist: Wir machen alle Fehler, auch ich habe so was schon mal hinter mir. Da hätte ich es mir auch einfach machen können und einfach irgendwas zur Richtigstellung eintragen können. Aber meine Meinung ist, daß ich die teils unangenehmen Konsequenzen, die der gesetzlich vorgesehene Weg hat, dann halt tragen muß.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Hinzu kommt, dass man sich nie sicher sein kann, ob die Dinge nicht noch im nachhinein problematisch werden, weil die künftige Entwicklung niemand vorhersehen kann und man nicht ausschließen kann, ob die gemachten Fehler, die oft nur scheinbar beseitigt wurden, irgendwann noch einmal eine erhebliche Bedeutung erlangen können.

    Um mal aus dem Nähkästchen zu plaudern: Es sind schon ganze Grundbücher und Nachlassakten noch nach Jahren oder Jahrzehnten "auseinandergeflogen", weil die Sache meiner Wenigkeit in die Hände fiel.

  • Bin grundsätzlich auch ein Freund von einer sauberen und gesetzeskonformen Bearbeitungsweise. Andererseits kann ich gut nachvollziehen, dass eine schnelle und unkomplizierte "Berichtigung" sehr verführerisch ist.

    Man darf nicht außer Acht lassen, dass (gerade im Hinblick auf die dauerhaft hohe Arbeitsbelastung) auch bei sehr gewissenhafter Arbeit Fehler nicht ausgeschlossen werden können. Allein der hier beschriebene Ausgangsfall könnte wohl jedem passieren, wenn man bedenkt, wie viele Eintragungen ein Grundbuchrechtspfleger pro Tag vornimmt. Gleichwohl würde ich nicht ausschließen, dass die Rechtsprechung hier (m.E. unbegründet) einen Fall von grober Fahrlässigkeit annehmen würde. Das böse Wort des Regresses stünde mithin im Raum.

    Angesichts der Werte, mit denen ein Grundbuchrechtspfleger täglich jongliert, sollte jedem klar sein, dass ein sehr beträchtlicher Schaden entstehen könnte (sei es auch nur für eine neue Urkunde). Dass diese hohe Verantwortung mitunter schlecht bezahlte A9er Rechtspfleger zu tragen haben, führt spätestens dann zu einem gewissen Befremden, wenn man sich vor Augen führt, dass der Amtsrichter im Büro nebenan lediglich Streitigkeiten bis 5000 Euro verhandelt... :gruebel:

  • Ich muss mich mal mit einem Fall dranhängen:

    Im Jahre 2000 wurde eine Buchgrundschuld bestellt und richtigerweise als Buchgrundschuld eingetragen. Danach wurde das Grundstück infolge eines Übergabevertrages samt Recht in ein anderes Blatt abgeschrieben und das Recht als Briefgrundschuld eingetragen. Nach der Eigentumsumschreibung und Übernahme des Rechtes wurden im Grundbuch noch eine weitere nachrangige Grundschuld, 2 Zwangssicherungshypotheken und ein ZVG-Vermerk eingetragen. Die Gläubigerin des "Buchrechtes" verzichtet nun auf ihr Recht und hat den Brief nicht beigefügt. In diesem Atemzug ist mir die fehlerhafte Übertragung aufgefallen. Frage ist natürlich, ob dies einfach in der Veränderungsspalte berichtigt werden kann?

  • Ich bin mir nicht sicher, ob ich den Sachverhalt richtig deute.

    Wurde das Recht bei der Übertragung des belasteten Grundstücks in ein anderes Grundbuchblatt dort fälschlicherweise als Briefrecht verlautbart oder ist es im Zuge der Veräußerung zu einer rechtsgeschäftlichen Umwandlung des Buchrechts in ein Briefrecht gekommen?

    Ein Brief über dieses Recht kann wohl nur im letztgenannten Fall erteilt worden sein.

  • Ich bin mir nicht sicher, ob ich den Sachverhalt richtig deute.

    Wurde das Recht bei der Übertragung des belasteten Grundstücks in ein anderes Grundbuchblatt dort fälschlicherweise als Briefrecht verlautbart oder ist es im Zuge der Veräußerung zu einer rechtsgeschäftlichen Umwandlung des Buchrechts in ein Briefrecht gekommen?

    Ein Brief über dieses Recht kann wohl nur im letztgenannten Fall erteilt worden sein.

    Es erfolgte keine rechtsgeschäftliche Umwandlung, sondern das Recht wurde im neuen Blatt fälschlicherweise als Briefrecht verlautbart., obwohl es als Buchrecht bestellt und damals auch eingetragen wurde.

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