Befriedigung von Absonderungsgläubigern (

  • Hallo zusammen,

    ich habe heute einen Berichts- und Prüfungstermin (Präsenz).
    Schuldnerin ist eine GmbH; in der Masse enthalten ist ein recht werthaltiges Grundstück, das bis ca. zur Hälfte des Verkehrswerts mit
    Absonderungsrechten belastet ist
    Gläubigerin ist eine Sparkasse.
    Ein ANDERER Gläubiger wird heute , vertr. d. einen anwalt, auf eine Beschlussfassung hinwirken wollen, nach der der IV die laufenden Darlehenszinsen aus der Masse (soweit leistungsfähig)
    an die Bank gezahlt werden.
    Grund dafür soll sein, dass die Bank sonst eine Zwangsversteigerung einzuleiten droht...
    ist das zulässig?
    ich denke nein!, es widerspricht dem Wesen des Insolvenzverfahrens die Ansprüche eines Absonderungsgläubigers vorab aus der Masse und nicht nur aus dem Erlös des verwerteten Objekts zu bedienen...
    => nichtiger Beschluss

    was meint ihr?

    Mir ist nichts bekannt, aber ich halte es für wahrscheinlich, dass der andere Gläubiger wg irgendwelcher Rechtsbeziehungen (Bürgschaft? bspw.) ein besonderes Interesse daran hat, dass die Bank ihre
    laufenden Zinsen kriegt...würdet ihr da weiter ausforschen? (Vorher?; Im Termin?) wg. eines möglichen Stimmrechtsausschlusses

    Vielen Dank schonmal

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von JoansDong (26. Februar 2016 um 07:39)

  • Verstehe ich das richtig, dass nur die Sparkasse Absonderungsrechte am Grundstück hat und der andere Gläubiger jetzt möchte, dass die Sparkasse die laufenden Darlehenszinsen bekommt?

    Echte Leiche im Keller?
    Ölquelle, die erst in 2 Jahren sprudelt?
    Oder macht die Sparkasse dem anderen Gläubiger aus anderen Gründen Druck?

  • Die Zinsen nach IE sind nachrangige Insolvenzforderungen, die nur nach den Regeln des Insolvenzverfahrens bedient werden können.

    Nachzuvollziehen ist das Begehr unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten schon: Da das Objekt nicht wertschöpfend belastet ist, kann es der Bank ja in Grenzen egal sein, was bei der ZV rausspringt, die sind, auch was die Zinsen nach IE angeht, gesichert. Da aber bei einer ZV idR weniger herausspringt als bei einem freihändigen Verkauf, verbleibt dann weniger Übererlös für die Masse, ergo eine geringer Quote für die verbleibenden Gläubiger.


    ...es widerspricht dem Wesen des Insolvenzverfahrens die Ansprüche eines Absonderungsgläubigers vorab aus der Masse und nicht nur aus dem Erlös des verwerteten Objekts zu bedienen...
    => nichtiger Beschluss

    Natürlich kann der Verwalter einen Gegenstand ablösen, wenn dies für die Masse günstiger ist und dies nicht erst nach Verwertung des Gutes. Dies ergibt sich implizit aus § 1 II Nr. 2 InsVV

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @ hasso, ja genau so; mittlerweile hab ich mitgekriegt, dass potentiell ein Grundstück dieses Gläubigers grundpfandrechtlich mithaftet und die Bank möglicherweise dem (auch) ans leder will
    ich denke ich schließe den von der abstimmung aus

    ja sie sind nachrangige forderungen, aber ja durch das absonderungsrecht besichert, oder? und klar ist das in gewissem maß aus wirtschaftlichen gesichtspunkten nachvollziehbar,

    @la flor. mh, stimmt... insofern ginge das ja prinzipiell

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  • Stellt sich die Frage, ob dieser "Gläubiger" überhaupt Gläubiger ist, als Gesamtschuldner ode Bürge ist er sicher draußen, da Sparkassen idR immer anmelden, § 44 InsO.

    Sofern der "Gläubiger" eine gesellschafterliche Stellung einnimmt, dito § 44a InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • der Gläubiger ist tatsächlich insogläubiger aus anderem rechtsgrund
    alles gutt gelaufen; hab den betreffenden von der abstimmung ausgeschlossen nach erörterung, die andern gläubiger habens dann gemacht!
    hab drauf hingewiesen, dass der beschluss nichtig sein könnte und alles ok:)
    pfu platt! 3 stunden!

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  • der Gläubiger ist tatsächlich insogläubiger aus anderem rechtsgrund
    alles gutt gelaufen; hab den betreffenden von der abstimmung ausgeschlossen nach erörterung, die andern gläubiger habens dann gemacht!
    hab drauf hingewiesen, dass der beschluss nichtig sein könnte und alles ok:)
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    Na siehste :daumenrau

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • witziger Fall, hatte vor kurzem eine GLV, wesentliches Asset ist ein Grundstück, bebaut vorne Mehrfamilienhaus, hinten Frabrikhallle. Verkehrswert deckt locker die Grundpfandrechte. Beide Banken haben aufgrund eines Vorschlags Stillhalten zugesichert, da die GLV die freihändige Veräußerung vorzog (die noch recht komplizierten Einhelheiten lass ich mal wech).
    Gerichtlicher Hinweis dahingehend, dass die Zinsen ja weiter laufen auf Absonderungsrecht, hab ich natürlich erteilt. Darüber hätten die Gl. aber auch nicht absimmen können :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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