Hallo zusammen,
ich soll in einer Scheidungssache eine Ladung nach Kasachstan zustellen.
In der Ladung steht u.a eine allgemeine Belehrung zum Anwaltszwang und zum persönlichen Erscheinen. U.a. werden Ordnungsgeld und Ordnungshaft für das Ausbleiben angedroht.
Jetzt meine Frage: Kann der Ausspruch zum Ordnungsgeld und zur Ordnungshaft in der Ladung stehen bleiben?
In Strafsachen würde das ja aufgrund von § 78 Abs. VII RiVASt nicht gehen bzw. nur mit dem Zusatz, dass eine Vollstreckung in der BRD nicht möglich ist.