Zustellung Ladung in Zivilsachen -Androhung von Zwangsmaßnahmen

  • Hallo zusammen,
    ich soll in einer Scheidungssache eine Ladung nach Kasachstan zustellen.
    In der Ladung steht u.a eine allgemeine Belehrung zum Anwaltszwang und zum persönlichen Erscheinen. U.a. werden Ordnungsgeld und Ordnungshaft für das Ausbleiben angedroht.

    Jetzt meine Frage: Kann der Ausspruch zum Ordnungsgeld und zur Ordnungshaft in der Ladung stehen bleiben?

    In Strafsachen würde das ja aufgrund von § 78 Abs. VII RiVASt nicht gehen bzw. nur mit dem Zusatz, dass eine Vollstreckung in der BRD nicht möglich ist.

  • In Ladungen für die Parteien dürfen keine Zwangsmittel angedroht werden, § 52 Abs. 3 ZRHO. Die RiVASt ist hier nicht einschlägig. Achte darauf, dass der Termin lange genug hin ist. Du musst mit Bearbeitungszeiten von 9-12 Monaten rechnen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich gehe davon aus, dass die Schlussfolgerung aus § 52 Abs. 3 ZRHO ist, dass Ordnungsgelder gegen Zeugen oder Parteien, die im Ausland ansässig sind, nicht vollstreckt werden können.
    Nun hat die hiesige Richterin schon mehrfach entsprechende Ordnungsgelder festgesetzt, teilweise nach formloser Ladung im Ausland und im vorliegenden Fall nach Zustellung an den inländischen Prozessbevollmächtigen des Beklagten.
    Hier ist zumindest die Zustellung in Deutschland erfolgt.
    Das kann doch aber am Ergebnis nichts ändern.
    Hat irgend jemand eine Idee, was ich jetzt machen kann?

  • Die Prüfstelle muss schauen, ob die Vorschriften der RiVASt eingehalten sind. Das heißt, eine solche Zustellung darf nicht rausgehen. Was passiert ist, ist passiert. Da muss sich dann der Empfänger beschweren. Das ist seine Baustelle. Ich habe dann immer Hinweise, die ich den Richtern zusende und die ändern dann in der Regel auch die Vordrucke ab.

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    Maxim Gorki



  • Meine Frage zielt darauf ab, was ich mit den verhängten Ordnungsgeldern mache.
    Die Prüfstelle sieht das meistens schon bei ordnungsgemäßer ZU nicht, denn sie ja oft gar nicht zu beteiligen.
    Hier ist aber einmal nur die formlose Ladung im Nachbarland erfolgt, die habe ich natürlich
    auch nicht vorgelegt bekommen und einmal ist die im Ausland ansässige Partei über seinen
    deutschen Anwalt geladen worden bzw. wurde einfach das Erscheinen der Parteien angeordnet.

  • Ich denke, dass der Betroffene sich jetzt wehren muss. Vielleicht kann man mit der Richterin reden, dass sie die Beschlüsse aufhebt. Aber wenn diese jetzt in der Welt sind, musst du sie durchsetzen.

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    Maxim Gorki



  • Dass kann nicht sein. Wenn ich keine Ordnungsstrafen gegen im Ausland ansässige Ausländer androhen darf, dann darf ich sie auch nicht verhängen und der im ausländische im Ausland ansässige Staatsangehörige muss auch nicht zahlen.
    Ich gehe davon aus, dass der deutsche Staat kein Recht hat, einen Ausländer, der in einem fremden Staat wohnt und dort z. B. an einem Unfall beteiligt war, zum Erscheinen vor einem deutschen Gericht zu zwingen.
    Dann muss ich auch nicht vollstrecken. Ich wüsste auch nicht wie. Erst wochenlanges Studium des ausländischen Rechts, dann Geld herbeischaffen um einen ausländischen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung zu beauftragen?.
    Eventuell dann noch einen Haftbefehl erstellen und im Ausland vollstrecken lassen?
    Niemals kommt dabei etwas heraus. Dass kenne ich doch schon von im Inland zu vollstreckenden Ordnungsgelder, viele zahlen erst, wenn die Haftantrittsladung zugestellt ist oder der Gerichtsvollzieher tatsächlich mit dem Haftbefehl vor der Tür steht.
    Eh ich mir das auch noch verbunden mit der Auslandsproblematik antue, zahle ich die Ordnungsgelder lieber selber.
    Nur häufen sich die Fälle leider so, dass dann bald ein ganzer Teil meines Einkommen für die Zahlung fremder Ordnungsgelder draufginge.

    Es geht mir aber im Ergebnis darum, mit welchen schlagenden Argumenten ich den Richter hier davon abhalten kann, weiterhin so zu verfahren.

  • Als Argument: Rechtsbeugung?

    ggf.. landestypische Straftaten, für die Schweiz z.B. Art. 271 Schweizer StGB (darauf weisen die Schweizer Behörden auf dem diplomatischen Weg hin, wenn man z.B. als Staatsanwalt so kühn war, mit einem Schweizer Staatsangehörigen zu telefonieren).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich denke auch, dass das nicht i.O. war. Aber ich wüsste jetzt nicht, was man außer Liegenlassen oder nochmal mit dem Richter reden, sonst dagegen tun kann.

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  • Gilt es auch bei Zeugenladung im Bereich der EG Zustellungsverordnung (Polen, Niederlande), dass Zwangsmaßnahmen nicht angedroht werden dürfen? § 52 ZRHO bezieh sich auf Zustellungsanträge außerhalb der EU.

  • Ich habe auch nichts anderes gefunden. Also würde ich auch sagen, dass das in Polen und in den Niederlanden möglich ist.

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