Güterstand türkisch oder deutsch?

  • Hallo Zusammen,

    ich brauche nochmal euren Rat:
    Habe einen Erbscheinsantrag, Ehefrau verstorben, hinterlässt Ehemann und 3 Kinder. Erbfall nach 17.8.15

    Zum Zeitpunkt des Todes war sie deutsche Staatsangehörige und auch in Deutschland wohnhaft.

    Zum Zeitpunkt der Eheschließung war Sie jedoch, ebenso wie ihr Ehemann türkische Staatsangehörige. (Eheschließung 1987, Deutsche erst seit 2000/2001)

    Wie ist das jetzt mit der Europäischen Erbrechtsverordnung?
    Gilt diese Nachlasseinheit, d. h. alles nach deutschem Erbrecht, weil gewöhnlicher Aufenthalt Deutschland?

    Oder ist der Güterstand getrennt zu beurteilen? Dann m. E. Errungenschaftsgemeinschaft, = alle zu gleichen Teilen je 1/4 !?

    Es ist keinerlei Erklärung abgegeben oder Rechtswahl oder so getroffen worden...

    Bin leider nicht so fit das die EurErbrVO angeht, da ich noch keine Schulung besuchen konnte...

    Danke schonmal für eure Hilfe :)

  • Achtung, im Verhältnis zur Türkei gilt weiterhin das Deutsch-Türkische Nachlaßabkommen (Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages), aufgrund Art. 75 EuErbRVO.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Achtung, im Verhältnis zur Türkei gilt weiterhin das Deutsch-Türkische Nachlaßabkommen (Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages), aufgrund Art. 75 EuErbRVO.

    Und deshalb haben wir evtl. eine Nachlassspaltung.

  • Achtung, im Verhältnis zur Türkei gilt weiterhin das Deutsch-Türkische Nachlaßabkommen (Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages), aufgrund Art. 75 EuErbRVO.

    Und deshalb haben wir evtl. eine Nachlassspaltung.

    So wie bei mir?

    Hallo zusammen!

    Brauche kurz eine Bestätigung meiner Überlegungen:

    Türkischer Staatsangehöriger verstirbt am 06.11.2015 und hinterlässt eine Ehefrau (türkische Staatsangehörige) und fünf Kinder.

    Die Ehe wurde in der Türkei geschlossen. Die Eheleute waren zum Zeitpunkt der Eheschließung 16 Jahre alt. Weiß nicht, ob das relevant ist, fiel mir nur auf.

    Vermögen nur in Deutschland. Darunter auch Grundbesitz.

    Meiner bescheidenen Meinung nach:

    1. Nachlassspaltung
    2. bewegliches Vermögen türkisches Erbrecht
    3. unbewegliches Vermögen: deutsches Erbrecht
    4. Güterrecht zu 3.: Da Türken in der Türkei geheiratet haben und keine abweichenden Erklärungen abgegeben haben: türkisch


    => 1/4 Ehefrau, die Kinder zu je 3/20

    Danke für´s mitdenken!

    cm

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Ist nicht einschlägig.

    Es fehlt im Ausgangsfall schon an der grundsätzlichen Anwendungsvoraussetzung des Abkommens (Türke, der in Deutschland verstirbt oder Deutscher, der in der Türkei verstirbt). Hier ist aber ein Deutscher in Deutschland verstorben. Das Abkommen ist nicht anwendbar, weil jemand einmal früher Türke war. Entscheidend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls.

  • ...und mein Fall? Es waren/sind ja alles türkische Staatsangehörige?

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • [
    Meiner bescheidenen Meinung nach:

    1. Nachlassspaltung
    2. bewegliches Vermögen türkisches Erbrecht
    3. unbewegliches Vermögen: deutsches Erbrecht
    4. Güterrecht zu 3.: Da Türken in der Türkei geheiratet haben und keine abweichenden Erklärungen abgegeben haben: türkisch


    => 1/4 Ehefrau, die Kinder zu je 3/20
    cm

    :daumenrau zu 1.-4.; bezüglich der Quoten, soweit sie sich auf 3. beziehen. Ich weiß, dass es insoweit Meinungsunterschiede gibt, aber ich erteile den ES aufgrund der Vorgaben des Konsularvertrages auch nur bez. 3. und verweise im Übrigen auf die Zuständigkeit der türkischen Behörden/des türkischen Generalkonsulats. Zu den türkischen Quoten kann ich mich daher nicht äußern...

  • Also auf jeden Fall gilt schon mal deutsches Erbrecht in Hinblick auf das unbewegliche Vermögen in D!
    Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass insofern auch deutsches Güterrecht gilt.
    Ich stehe damit auch immer auf dem Kriegsfuß :-(, denke aber man muss wie folgt subsummieren:
    Das deutsche IPR knüpft das Ehegüterstatut unwandelbar an das allgemeine Ehewirkungsstatut zum Zeitpunkt der Eheschließung an (Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 EGBGB). Da beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung (ausschließlich) türkische Staatsangehörige waren, verweist das deutsche IPR auf das türkische Recht (Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB).
    Da die Verweisungen des deutschen IPR grundsätzlich Gesamtverweisungen sind, kommt man also zur Prüfung ins türkische Recht und muss dort schauen, ob es eventuell Rückverweisungen gibt.

    Das türkische Recht knüpft vorbehaltlich einer Rechtswahl der Eheleute das Ehegüterstatut wie das deutsche Recht in erster Linie an eine gemeinsame Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung an und in zweiter Linie an den gemeinsamen Wohnsitz zur Zeit der Eheschließung.

    Der einschlägige Artikel 14 IPRG Türkei Ehegüterrecht lautet:
    Abs. 1:
    „Die Ehegatten können hinsichtlich ihres ehelichen Vermögens das Recht ihres
    Wohnsitzes oder eines ihrer Heimatrechte im Zeitpunkt der Eheschließung wählen;
    falls eine solche Wahl nicht getroffen wird, so wird hinsichtlich des ehelichen
    Vermögens an das gemeinsame Heimatrecht im Zeitpunkt der Eheschließung und,
    falls ein solches nicht vorhanden ist, an das des gemeinsamen Wohnsitzes zur
    Zeit der Eheschließung und, falls auch ein solcher fehlt, an das Recht des
    Ortes angeknüpft, an dem sich die Güter befinden.
    Abs. 2:
    Ehegatten, die nach der Eheschließung eine neue gemeinsame Staatsangehörigkeit
    erwerben, können sich unter der Voraussetzung, dass die Rechte Dritter
    unberührt bleiben, diesem neuen Recht unterstellen.“

    Das türkische Recht nimmt damit die Verweisung durch das deutsche Recht an. Es ist türkisches Ehegüterrecht anzuwenden.

    Hier ist noch zu prüfen, wann die Eheschließung erfolgte, da es am 01.01.2002 eine Gesetzesänderung bzgl. des Güterstandes gab!


    Ich hoffe, das stimmt so :gruebel::gruebel::gruebel::gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von Cidane (4. Juli 2016 um 11:25)

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