§ 113 SGB XII und § 850e ZPO

  • Habe ich schon gesagt, dass ich Sozialrecht nicht mag? Ich habe hier eine Konstellation, die für mich neu ist. Schuldner ist aufgrund eines schweren Motorradunfalls Pflegefall und stationär in einem Pflegeheim untergebracht. Die Unterbringung wird vom zuständigen Bezirk bezahlt. Zugleich bezieht der Schuldner eine geringe betriebliche Rente von ca. 60,00 € und von der Deutschen Rentenversicherung eine gesetzliche EMR in Höhe von ca. 1.050,00 €. Zu denken wäre da ja an Zusammenrechnung gem. § 850e ZPO. Die Deutsche Rentenversicherung weist jedoch auf § 113 SGB XII hin, wonach Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vorgehen. Mein erster Gedanke: Die Vorschrift dürfte auch im Insolvenzverfahren gelten. Oder seht Ihr das anders?

    Bezüglich Zusammenrechnung: Grundsätzlich würde die Zusammenrechnung ja wohl dahingehend angeordnet werden, dass der unpfändbare Freibetrag der gesetzlichen EMR zu entnehmen wäre, d.h. die pfändbaren Beträge würden durch die Betriebsrente gedeckt. Aber ist denn hier eine Zusammenrechnung möglich? Wegen § 113 SGB XII ist die gesetzliche EMR zwar auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen, aber anders als bei Leistungen nach dem SGB XII, die ja von vornherein unpfändbar wären, ist eine gesetzliche EMR ja grundsätzlich pfändbar. Aber eben wegen § 113 SGB XII scheidet doch eine Zusammenrechnung in diesem Fall aus, oder?

  • Der Schuldner erhält keine zusätzlichen, die ihn treffenden Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim (nur) ergänzenden Leistungen vom Bezirk, sondern der Bezirk zahlt als Vertragspartner des Pflegeheimes alles und "zieht" im Gegenzug seine Einnahmen ein???

    Ist das so??

    Staatliches Pflegeheim - aber was ist das für ein Rechtsgebilde, das zu Erstattungsansprüchen des Bezirks führt?? Wäre es ein Geschäftsbesorgungsvertrag, müsste wohl ein neuer Vertrag mit dem IV abgeschlossen werden - oder in welche Sackgasse bin ich geraten? Oder 103 Inso? Wirklich teuflisch, diese Überlegungen.

  • Also es ist kein staatliches Pflegeheim, sondern gehört einer Stiftung für Schwerstbehinderte. Die Unterbringungskosten trägt der Bezirk, der dafür im Gegenzug von der Deutschen Rentenversicherung die Rente bezieht. Daher Verweis auf § 113 SGB XII seitens der Rentenversicherung. Der Bezirk wiederum gewährt dem Schuldner ein geringes monatliches Taschengeld von ca. 100,00 € für Hauseinkauf etc..

  • Ich bin biehr immer davon ausgegangen, dass sich das "Heim" die Rente abtreten lässt und der "Leistungsträger" den Rest dazu zahlt. Die Rente soll in den mir bekannten Fällen nicht an den Leistungsträger "überleitet" worden sein, sondern mit einer Abtretung des Schuldners von der DRV an das Heimgezahlt werden. Die ca. 100 Euro sollen das Taschenbgeld bei stationären Unterbringung und grds. Vollversorgung darstellen, damit der Friseur und Zuzahlungen zu Medikamneten bezahlt werden können.

    Ich werd das mal zu klären versuchen, ob ich da richtig gelegen habe.

  • Ich bin biehr immer davon ausgegangen, dass sich das "Heim" die Rente abtreten lässt und der "Leistungsträger" den Rest dazu zahlt. Die Rente soll in den mir bekannten Fällen nicht an den Leistungsträger "überleitet" worden sein, sondern mit einer Abtretung des Schuldners von der DRV an das Heimgezahlt werden. Die ca. 100 Euro sollen das Taschenbgeld bei stationären Unterbringung und grds. Vollversorgung darstellen, damit der Friseur und Zuzahlungen zu Medikamneten bezahlt werden können.

    Ich werd das mal zu klären versuchen, ob ich da richtig gelegen habe.

    Das mit der Abtretung ist so eine Sache, weil dabei grundsätzlich § 399 BGB zu beachten wäre. Andererseits gibt es im Sozialhilferecht die Ausnahme, dass auch die Abtretung unpfändbarer Beträge zulässig sein soll, wenn der Zedent eine entsprechende Gegenleistung (wie in diesem Fall) erhält.

    Da es sich bei der Betriebsrente nicht um eine Sozialgeldleistung handelt, ist § 113 SGB XII meiner Meinung nach nicht anzuwenden, weil sich diese Vorschrift nur auf Leistungsträger bezieht. Es gibt aber auch einen Erstattungsanspruch gegen Dritte, die kein Leistungsträger sind.

    Aber egal wie man es sieht und wenn es tatsächlich möglich wäre, eine Zusammenrechnung zu erwirken, wäre dieser Erstattungsanspruch des Leistungsträgers, die ungedeckten die Heimkosten trägt, vorrangig. Auch hätte der Schuldner die Möglichkeit seine unpfändbaren Beträge nach § 850f Abs. 1 ZPO erhöhen zu lassen (s. BGH Beschluss vom 12.12.2003 - IXa ZB 209/03 -).


  • Da es sich bei der Betriebsrente nicht um eine Sozialgeldleistung handelt, ist § 113 SGB XII meiner Meinung nach nicht anzuwenden, weil sich diese Vorschrift nur auf Leistungsträger bezieht. Es gibt aber auch einen Erstattungsanspruch gegen Dritte, die kein Leistungsträger sind.

    Bin gerade verwirrt von LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2009 - L 22 R 220/09 ER, wonach (Rn 45ff) es doch auch anders gesehen werden kann, oder?

    :gruebel:

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