Habe ich schon gesagt, dass ich Sozialrecht nicht mag? Ich habe hier eine Konstellation, die für mich neu ist. Schuldner ist aufgrund eines schweren Motorradunfalls Pflegefall und stationär in einem Pflegeheim untergebracht. Die Unterbringung wird vom zuständigen Bezirk bezahlt. Zugleich bezieht der Schuldner eine geringe betriebliche Rente von ca. 60,00 € und von der Deutschen Rentenversicherung eine gesetzliche EMR in Höhe von ca. 1.050,00 €. Zu denken wäre da ja an Zusammenrechnung gem. § 850e ZPO. Die Deutsche Rentenversicherung weist jedoch auf § 113 SGB XII hin, wonach Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vorgehen. Mein erster Gedanke: Die Vorschrift dürfte auch im Insolvenzverfahren gelten. Oder seht Ihr das anders?
Bezüglich Zusammenrechnung: Grundsätzlich würde die Zusammenrechnung ja wohl dahingehend angeordnet werden, dass der unpfändbare Freibetrag der gesetzlichen EMR zu entnehmen wäre, d.h. die pfändbaren Beträge würden durch die Betriebsrente gedeckt. Aber ist denn hier eine Zusammenrechnung möglich? Wegen § 113 SGB XII ist die gesetzliche EMR zwar auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen, aber anders als bei Leistungen nach dem SGB XII, die ja von vornherein unpfändbar wären, ist eine gesetzliche EMR ja grundsätzlich pfändbar. Aber eben wegen § 113 SGB XII scheidet doch eine Zusammenrechnung in diesem Fall aus, oder?