Nachweise zu Vollstreckungskosten

  • Die Rechtsanwältin legt hier nun wieder Vollstreckungsunterlagen vor. :gruebel:

    In anderer Sache werden die Unterlagen wieder nicht vorgelegt und auf eine anwaltliche Versicherung verwiesen:confused:

    Das habe ich hier leider auch dauernd mit der guten Frau.... Ich befürchte, das kommt immer drauf an, welche ReNo das intern bearbeitet... Verwirrend. :confused:

  • Diese Anwältin möchte auch bei uns keine Belege mehr vorlegen.

    Sie hat bereits ein Schreiben mit den hier im Forum aufgeführten Fundstellen bekommen, weigert sich aber weiterhin.

    Ihr wurde jetzt eine Teilzurückweisung des Antrags angekündigt.
    Mal sehen, ob die Belege doch noch kommen.

    Falls nicht, möge sich das LG damit befassen.

    Die bereits angesprochene unterschiedliche Handhabung (mal werden Belege nachgereicht, mal nicht), ist hier auch schon aufgefallen.

  • Ich erlasse jetzt ebenfalls einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne die Vollstreckungskosten, weil die Anwältin darauf besteht, dass die Belege nicht vorzulegen sind.
    Wie geht Ihr vor? Macht Ihr die Zurückweisung auch mit einer Anlage oder schreibt Ihr einen separaten Zurückweisungsbeschluss?

  • Ich machs mit Anlage.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Mein LG hat dazu entschieden:

    Zunächst wurde der RA´in zur Abwendung der Zurückweisung Gelegenheit gegeben, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben und/oder Belege vorzulegen. Die Notwendigkeit werde sodann durch das Vollstreckungsgericht (jetzt Beschwerdegericht) geprüft werden. Die RA´in versicherte sodann anwaltlich zur Akte, das die Gebühren und Auslagen entstanden sind und präzisierte die Versicherung durch konkreten Sachvortrag über die jeweiligen Vollstreckungsmaßnahmen. Belege wurden keine vorgelegt.

    Letztlich hat das LG die Sache zur erneuten Entscheidung - unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Beschwerdekammer an das AG zurückverwiesen.

    Aus den Gründen:

    "[...] Die Glaubhaftmachung und Notwendigkeit der Prüfung erfordern eine übersichtliche Darstellung der einzelnen Kostenbeiträge unter Mitteilung der sie auslösenden Maßnahmen, wobei das Vollstreckungsorgan vom Gläubiger eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten verlangen kann. Die Glaubhaftmachung stellt insbesondere auf die Belegvorlage ab. [...] Die Glaubhaftmachung erfordert aber nicht immer Vorlage aller Belege oder gar eine förmliche Beweisführung (§ 294). Auch sonstige Beweismittel genügen; RA-Kosten für Vollstreckungsauftrag können durch Vorlage des Pfändungsprotokolls glaubhaft gemacht werden [...]

    Mit anderen Worten: Ein Gläubiger muss die Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen lediglich glaubhaft machen (vgl. Stöber, Forderungsaufstellung, 16. Auflage, Rdnr. 834 m.w.N.).

    Im Beschwerdeverfahren hat die Gläubigerseite die streitgegenständlichen Beschwerdepositionen in Bezug auf die jeweils von ihr eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahme hinreichend konkret dargestellt, so dass die jeweilige Kostenauslösende Zwangsvollstreckungsmaßnahme dem Grunde und der Höhe nach nachvollzogen werden kann und sie hat auch zur Bezahlung vorgetragen und die Gläubigervertreterin hat die Entstehung, Notwendigkeit und Bezahlung der streitbefangenen Position eidesstattlich versichert. Damit sind die vormals vom Amtsgericht zurückgewiesenen Positionen hinreichend konkret glaubhaft gemacht und erlauben dem Vollstreckungsgericht die Erstattungsfähigkeit selbstständig zu prüfen."

    Ich bin mit der Entscheidung nicht glücklich

  • Wäre ich auch nicht.

    Es ist etwas anderes, ob die GV-Rechnung vorgelegt wird, die an den RA adressiert ist und der Auftrag fehlt, oder ob generell gar keine Belege vorgelegt werden. Nur zu erklären, dass hier Positionen entstanden sind und die Höhe der Rechnung über x EUR lautete ist doch etwas dünn. Gem. LG wohl aber doch nicht. Viel Spaß!! :teufel:

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Gem. LG wohl aber doch nicht.


    Naja, ich würde eher sagen: gem. Gesetzgeber. :teufel: Der hat doch entschieden, daß insoweit die Glaubhaftmachung ausreicht, wie der Verweis in § 788 Abs. 2 ZPO auf (auch) § 104 ZPO zeigt. Ich finde das auch nicht weiter dramatisch, weil dem Schuldner dadurch auch nicht das Recht genommen wird, gegen eine möglicherweise ungerechtfertigte Forderung (nicht notwendige ZV-Kosten) vorzugehen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich hatte das so verstanden, wie es sich aus meinem Beispiel ergibt, und nicht für Belege generell. Ich hatte auch noch nie einen Antrag, wo gar kein Belege dabei war...außer es wurden keine Kosten verlangt. Wohl Glück.

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  • Gem. LG wohl aber doch nicht.

    Naja, ich würde eher sagen: gem. Gesetzgeber. :teufel: Der hat doch entschieden, daß insoweit die Glaubhaftmachung ausreicht, wie der Verweis in § 788 Abs. 2 ZPO auf (auch) § 104 ZPO zeigt. Ich finde das auch nicht weiter dramatisch, weil dem Schuldner dadurch auch nicht das Recht genommen wird, gegen eine möglicherweise ungerechtfertigte Forderung (nicht notwendige ZV-Kosten) vorzugehen.

    Ich finde diesen von mir hervorgehobenen Satzteil problematisch (bzw. zumindest missverständlich):

    "Im Beschwerdeverfahren hat die Gläubigerseite die streitgegenständlichen Beschwerdepositionen in Bezug auf die jeweils von ihr eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahme hinreichend konkret dargestellt, so dass die jeweilige Kostenauslösende Zwangsvollstreckungsmaßnahme dem Grunde und der Höhe nach nachvollzogen werden kann und sie hat auch zur Bezahlung vorgetragen und die Gläubigervertreterin hat die Entstehung, Notwendigkeit und Bezahlung der streitbefangenen Position eidesstattlich versichert. Damit sind die vormals vom Amtsgericht zurückgewiesenen Positionen hinreichend konkret glaubhaft gemacht und erlauben dem Vollstreckungsgericht die Erstattungsfähigkeit selbstständig zu prüfen."

    Die Glaubhaftmachung gemäß § 294 ZPO bezieht sich lediglich auf "tatsächliche Behauptungen". Die Frage der Erforderlichkeit ist aber keine Tatsache sondern eine Rechtsfrage, deren Beurteilung dem Gericht Obliegt. Da mihi factum, dabo tibi.

    Gruß DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • :confused:

    Ich habe als Forderungsmanagement einer Firma in Akten, die früher von einem Anwalt für diese Firma bearbeitet wurden, seit Jahren ZVs beauftragt, PfÜBs beantragt und InsoANmeldungen abgeschickt, in denen ich als Nachweis der Vollstreckungskosten die Rechnungen des Anwalts beigefügt habe.
    In diesen Rechnungen sind sowohl die Gebühren des Anwalts aufgeführt als auch die Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten. Da jeweilige Beiblatt (Rechnung des GVZ oder Gerichts) habe ich nie mitgeschickt.

    Jetzt habe ich ein Gericht, das diese Rechnung als Nachweis fordert und die Anwaltsrechnung nicht für ausreichend erachtet.

    Grundsätzlich führe ich gern Brieffreundschaften mit den Gerichten und schicke gern auch mal ein Päckchen, aber ist hier der Verweis auf die Glaubhaftmachung durch die Anwaltsrechnung nicht ausreichend?
    Oder zählt das nicht, da ich kein Anwalt bin und eine eidesstattliche Versicherung zu der Notwendigkeit der ZV nicht abgebe(n kann)?

  • :confused:

    Ich habe als Forderungsmanagement einer Firma in Akten, die früher von einem Anwalt für diese Firma bearbeitet wurden, seit Jahren ZVs beauftragt, PfÜBs beantragt und InsoANmeldungen abgeschickt, in denen ich als Nachweis der Vollstreckungskosten die Rechnungen des Anwalts beigefügt habe.
    In diesen Rechnungen sind sowohl die Gebühren des Anwalts aufgeführt als auch die Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten. Da jeweilige Beiblatt (Rechnung des GVZ oder Gerichts) habe ich nie mitgeschickt.

    Jetzt habe ich ein Gericht, das diese Rechnung als Nachweis fordert und die Anwaltsrechnung nicht für ausreichend erachtet.


    Das finde ich höchst nachvollziehbar. Wie soll man sonst prüfen, in welcher Höhe der GVZ tatsächlich Kosten berechnet hat? :gruebel:

  • :confused:

    Ich habe als Forderungsmanagement einer Firma in Akten, die früher von einem Anwalt für diese Firma bearbeitet wurden, seit Jahren ZVs beauftragt, PfÜBs beantragt und InsoANmeldungen abgeschickt, in denen ich als Nachweis der Vollstreckungskosten die Rechnungen des Anwalts beigefügt habe.
    In diesen Rechnungen sind sowohl die Gebühren des Anwalts aufgeführt als auch die Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten. Da jeweilige Beiblatt (Rechnung des GVZ oder Gerichts) habe ich nie mitgeschickt.

    Jetzt habe ich ein Gericht, das diese Rechnung als Nachweis fordert und die Anwaltsrechnung nicht für ausreichend erachtet.


    Das finde ich höchst nachvollziehbar. Wie soll man sonst prüfen, in welcher Höhe der GVZ tatsächlich Kosten berechnet hat? :gruebel:

    Auch hier stimme ich Frog wieder zu.

    Andererseits hat das obige LG ja gerade eine andere Nachweisform zugelassen. Da könnte die Rechnung des RA an dessen Mandanten doch genügen.

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  • Andererseits hat das obige LG ja gerade eine andere Nachweisform zugelassen. Da könnte die Rechnung des RA an dessen Mandanten doch genügen.

    Wie gesagt: Ich habe kein Problem mit der Übersendung sowohl der Anwaltsrechnung als auch der jeweilig dazugehörenden Rechnung des GVZ bzw Gerichts.
    Ich erachte es nur in einem Großteil der Uraltakten aus Kostengründen für überflüssig - zumal ich kein PTE bekomme.

    Natürlich könnte ich die Altkosten der ZV festsetzen - und verzinsen - lassen. Aber so richtig erschließen tut sich mir der Sinn nicht (außer zur Verschlankung des Briefes). Schließlich bin ich oft genug froh, wenn ich die Forderung und die Kosten bekomme.


  • ...
    Natürlich könnte ich die Altkosten der ZV festsetzen - und verzinsen - lassen. Aber so richtig erschließen tut sich mir der Sinn nicht (außer zur Verschlankung des Briefes).
    ...

    Der Sinn liegt neben der Verzinsung (ist zwar in der Regel nicht der Rede wert, aber ist zumindest Inflationsausgleich) wohl vor allem in der Verjährung.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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