Nachweise zu Vollstreckungskosten

  • Hallo an alle, :bighi:

    ich habe für die Bearbeitung des Antrags auf Erlass eines PfÜb die Nachweise zu den in der Forderungsaufstellung aufgeführten Vollstreckungskosten nachgefordert und daraufhin folgendes Schreiben von der Gläubigervertreterin erhalten:

    „Hiermit versichere ich anwaltlich, dass die mit diesem Antrag geltend gemachten bisherigen Kosten nach § 788 ZPO tatsächlich entstanden sind und notwendig waren.“
    Dass die Glaubhaftmachung insoweit ausreicht wird mit §§ 104 Abs.2 und 294 Abs.1 ZPO sowie mit dem Verweis auf Stöber FPf, 16.A. Rn. 834 begründet.
    Darüber hinaus wird der Beschluss des LG Mannheim vom 2.02.2015 angeführt; 10 T 129/14: Glaubhaftmachung „Hierzu wird es in der Regel genügen, wenn der Gläubigervertreter die Richtigkeit anwaltlich versichert. Falls ein Gläubiger nicht anwaltlich vertreten sein sollte, kommt nach § 294 Abs. 1 ZPO eine eidesstattliche Versicherung in Betracht.

    Für mich ist in dieser Entscheidung allerding der letzte Satz entscheidend: „ Bei Monierungen hinsichtlich der Forderungsaufstellung ist das Vollstreckungsgericht gehalten zumindest hinsichtlich der unbeanstandet gelassenen Hauptforderung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen. In solchen Fällen den Antrag komplett zurückzuweisen, ist fehlerhaft.“ :haewiejet


    Prüft ihr noch oder erlasst ihr gleich??:confused:

  • Dieses Schreiben der RA'in habe ich auch schon gesehen, kommt dann jetzt wohl häufiger vor.

    Mit der Glaubhaftmachung zum Entstehen mittels anwaltlicher Versicherung finde ich das grds. gar nicht so undenkbar, allerdings muss man bei der Mitvollstreckung im Rahmen eines PfÜb gem. § 788 Abs. 1 ZPO schon einen deutlichen Unterschied zum Verfahren nach § 104 ZPO erkennen dürfen:

    Der Gegner darf vorab nicht gehört werden. Astreine Nachweise in Form der einzureichenden Kostenbelege fände ich daher schon angebrachter. (Ich will da keinem Anwalt was unterstellen, aber dafür rüge dann doch selbst ich noch zu viel, dass ich stattdessen immer sagen würde: Ja, passt schon.)

    Daneben die Notwendigkeit anwaltlich zu versichern, finde ich schon ein bisschen komisch. Deren Prüfung obliegt dem VG.

    Ob ich dazu tatsächlich die Belege benötige: Wahrscheinlich nicht immer, aber aufgrund der Belege mag sich durchaus ein Aspekt zur Nicht-Notwendigkeit offenbaren, der aufgrund der alleinigen Kostenaufstellung nicht erkannt worden wäre.

    Bin bestimmt kein Hardliner, was die Kostennachweispflicht im ganz akribisch einzelnen angeht (etwaig fehlendes stellt sich gleichwohl schlicht als schlüssig dar und wird von mir nicht moniert), allerdings verstehe ich nicht so ganz, warum die Dame vorliegend am grundsätzlich praktiziert-bewehrtem offenbar prinzipiell rütteln will.

  • Ich habe das auch schon gelesen und bin damit auch nicht glücklich. Ich glaube, ich würde es auf eine Beschwerde und auf unser LG ankommen lassen. Ich sehe das wie zsesar. Ich moniere einfach zu viel, um das jetzt einfach durchzuwinken.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Merci, das bestärkt mich in meiner geplanten Vorgehensweise, möge sie zum LG dampfen und dort Erfolg haben oder vor die Wand laufen :strecker

  • Hallo Zusammen!
    Ich hatte letztens auch dieses Schreiben auf dem Tisch. Auch von einer Rechtsanwältin.

    Ich habe sie dann auf ihre eigene Fundstelle (Stöber, 16. Auflage, Rd-Nr. 834) verwiesen. Dort steht eindeutig (letzter Satz auf S. 448), dass die Glaubhaftmachung die dem Rechtsanwalt erwachsenen Gebühren und Auslagen umfasst, nicht aber die Kosten früherer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

    Ich hatte so einen netten Satz geschrieben wie "Nach Auffassung des Gerichts umfasst §104ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren nur die dem Anwalt erwachsenen Gebühren und Auslagen, nicht jedoch die bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Die von Ihnen angeführte Literatur teilt nach hiesiger Auffassung diese Meinung."

    Und schon bekam ich die geforderten Nachweise. :cool:

  • Danke für den Hinweis.

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  • Hy ... hab das Problem auch grad auf dem Tisch ...

    die Entscheidung des LG Mannheim zitiert ja auch gerade die RNr. im Stöber ... aber ...

    Nach § 788 Abt. 1 S. 1 ZPO: Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO), dem Schuldner zur Last.

    In der Kommentierung Musielak § 788 ZPO Rnr. 20 steht drin: Das Vollstreckungsorgan (bzw. der Rechtspfleger bei der Festsetzung nach Abs. 2) hat die Erstattungsfähigkeit der Kosten selbstständig zu überprüfen. Wie im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 104 Abs. 2 ZPO) muss die Entstehung, Höhe und Notwendigkeit der Kosten glaubhaft gemacht werden (§ 294 ZPO), gegebenenfalls (s. § 104 Abs. 2 ZPO) reicht eine anwaltliche Versicherung.

    Der Kommentierung Musielak § 104 ZPO Rnr. 18 ist zu entnehmen:
    Ein Kostenansatz ist glaubhaft zu machen. Dies bezieht sich nicht nur auf die Entstehung, sondern auch auf die Notwendigkeit nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Es gilt § 294 ZPO.

    Im Übrigen ist dem Stöber unter Rnr. 834 gegen Ende zu entnehmen:
    Für andere Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen kann Glaubhaftmachung durch Vorlage von Belegen oder durch eidesstattliche Versicherung erfolgen.

    Da die Kommentierung zum § 788 ZPO allerdings explizit auf den § 104 Abs. 2 ZPO wegen der anwaltlichen Versicherung verweist, müsste die Möglichkeit der anwaltlichen Versicherung auch nur das betreffen - als nur die "einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen".
    Für alles andere müssten Belegen vorzulegen sein - es sei denn, man kann auf die beim Gericht Vorliegenden ohne großen Aufwand zurückgreifen.

    ???!!!

    Einmal editiert, zuletzt von lucky (3. März 2016 um 11:53)

  • Die Zulässigkeit der gleichzeitigenVollstreckung von Zwangsvollstreckungskosten mit dem Hauptsachetitel ist vondem jeweiligen Vollstreckungsorgan dahingehend zu überprüfen, ob die mitVollstreckungsantrag verlangten Kosten dem Grunde nach Kosten derZwangsvollstreckung des mit dem Hauptsachetitel ausgewiesenen Anspruchs sind obsie in der verlangten Höhe entstanden sind und ob sie notwendig waren. Für dieBerücksichtigung eines Ansatzes gelten jedoch die gleichen Anforderungen wiefür die Festsetzung der Kosten, mithin genügt, dass der Ansatz glaubhaftgemacht ist. Dabei muss sich die Glaubhaftmachung auf Entstehen, Höhe undNotwendigkeit der Zwangsvollstreckungskosten erstrecken. Die Glaubhaftmachungerfordert nicht immer Vorlage aller Belege oder sonst förmliche Beweisführung,auch sonstige geeignete Beweismittel können ausreichen. Dies besagt jedoch nicht,dass grundsätzlich auf die Vorlage sämtlicher Belege verzichtet werden kann,denn die Möglichkeit der anwaltlichen Versicherung bezieht sich nur aufAnwaltskosten. Fremdkosten wie Meldereigisteranfragen, Gerichtsvollzieher- undGerichtskosten sind auch weiterhin nachzuweisen, auf die Akten desVollstreckungsgerichtsgerichts kann auch Bezug genommen werden (vgl.Hk-ZV/Kessel 3. Aufl. § 788 ZPO Rn. 21; LG Darmstadt JurBüro 1988, 1087;Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 788 Rn. 15; Hk-ZV/Kessel 3. Aufl. § 788 ZPO Rn.21; AG Wuppertal DGVZ 1994, 127).

  • Ich habe so einen Akte jetzt auch das erste Mal (in Vertretung) gesehen - und weiterhin auf der Vorlage der Belege bestanden. Auf den zutreffenden Vorbeitrag ist insoweit zu verweisen. Wie soll man etwas zur Entstehung und Notwendigkeit überprüfen, wenn alles nur anwaltlich versichert wird. Angesichts der Erfahrungen im Hinblick auf Streichungen selbst bei vorgelegten Unterlagen würde ich nicht von meiner bisherigen Ansicht abweichen, solange mir mein eigenes Landgericht nicht etwas anderes "vorschreibt". Darauf würde ich es gern ankommen lassen. Entscheidet dieses jedoch anders, würde das andererseits so einiges an Arbeit für uns in der Zukunft ersparen, wohl aber zu Lasten der Schuldner, die erst recht nicht ungerechtfertigte Forderungen erkennen können. Ich will da nur an bestimmte - sicherlich allen bekannte - Anwaltskanzleien denken.

  • Ich hatte nach Monierung ebenfalls (wahrscheinlich) selbiges Schreiben womöglich der gleichen Anwältin auf dem Tisch.

    Meiner Ansicht nach (und so verstehe ich auch Stöber) reicht die anwaltliche Versicherung lediglich zur Glaubhaftmachung von Rechtsanwaltskosten.

    Kosten des Gerichtsvollziehers pp. sind zu belegen. Wenn ein Kostennachweis des GV vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass offensichtlich Vollstreckungsauftrag durch RA erfolgte, brauche ich nicht noch zusätzlich den Vollstreckungsauftrag des RA zum Nachweis seiner Kosten hierzu. Meinetwegen können diese RA Kosten dann noch anwaltlich versichert werden.

  • Das wird weitergehen, siehe auch hier. Es wird nunmehr Gläubigern vorgeschlagen "wenn sie die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung nicht mittels Urkunden belegen können, diese durch Abgabe der eV ggü dem Vollstreckungsorgan glaubhaft (zu) machen."

    Wird spaßig in den nächsten Wochen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


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  • :daumenrau Die Belege wurden nun (doch) nachgereicht. :D

    Das ist auch meine Erfahrung in diesen Fällen. Ich habe mir einfach meine eigene Verfügung mit Standard-Text gespeichert, wo ich dann bloß noch Aktenzeichen und aktuelles Datum eintrage. Sobald die Anwältin dieses Schreiben bekommt, bekomme ich im Normalfall auch "meine" Belege.

    Aber trotzdem netter Versuch der Anwältin. :D

  • bei uns liegt auch ein entsprechendes Schreiben der Rechtsanwältin vor.

    Auch nach Zwischenverfügung weigert sie sich Belege einzureichen. Werden das Verfahren nun auch mal an unser Landgericht hochgeben.

    Wie genau habt ihr denn die Zurückweisung formuliert?

  • Wenn ein Landgericht im Sinne der Anwältin entscheidet, weiß ein Rechtspfleger, der den ganzen Tag nur PfÜBs bearbeitet, doch gar nicht mehr, was er nachmittags ab 2 machen soll.:gruebel:
    Hoffentlich kommen die Dienstvorstände dann nicht dahinter! :eek:

  • Wenn ein Landgericht im Sinne der Anwältin entscheidet, weiß ein Rechtspfleger, der den ganzen Tag nur PfÜBs bearbeitet, doch gar nicht mehr, was er nachmittags ab 2 machen soll.:gruebel:
    Hoffentlich kommen die Dienstvorstände dann nicht dahinter! :eek:

    :wechlach:

  • Wenn ein Landgericht im Sinne der Anwältin entscheidet, weiß ein Rechtspfleger, der den ganzen Tag nur PfÜBs bearbeitet, doch gar nicht mehr, was er nachmittags ab 2 machen soll.:gruebel:
    Hoffentlich kommen die Dienstvorstände dann nicht dahinter! :eek:

    Das war sicher ironisch gemeint, nicht wenige Gläubigervertreter sehen das aber wirklich so. Und bitte unterschätzt als Rechtspfleger nicht die Lobby der Anwaltschaft in Bundes- und Landtagen! Würde mich nicht wundern, wenn diese Massnahmen dort als Effizienzsteigerung in der Justiz und somit zur Kostenreduzierung angepriesen wird.

    Dass in der gesamten ZV nicht immer mit gleichem Mass gemessen wird zeigt der Vergleich mit den Gerichtsvollziehern. Dort prüft kaum einer Forderungsaufstellungen, jedenfalls nicht so pingelig wie die Rechtspfleger bei den PfüBs. Wahrscheinlich, weil dort einfach die Zeit fehlt.

    Sollte die Argumentation der Anwältin Recht bekommen wäre es vor allem auch wieder ein Schlag gegen die Inkassounternehmen, die ja im Unterschied zu den RAs bereits alle Vollmachten im Original vorlegen müssen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich hab dieses Schreiben jetzt auch in zwei Fällen bekommen und bin fast vom Stuhl gefallen. Hab der Anwältin dann auch geschrieben, dass weiterhin auf die Vorlage der Belege bestanden wird, da ansonsten, weder das Entstehen, noch die Höhe oder die Notwendigkeit geprüft werden kann. Hab ihr eine Frist von 2 Wochen gesetzt und die Streichung der Kosten angedroht.

    Kein Eingang. Ich habe die Kosten jetzt gestrichen und den PfüB ohne Vollstreckungskosten erlassen. Ich bin gespannt, ob eine Beschwerde kommt.

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