Tod des Betreuten vor Grundschuldeintragung

  • Habe folgenden Fall: Betreuer verkauft Grundstück des Betreuten, Belastungsvollmacht ist im vertrag enthalten. Rechtskräftige betreuungsrechtliche Genehmigung zum Kaufvertrag liegt vor, Erklärung des Notars über Empfangnahme und Mitteilung der Genehmigung durch Doppelbevollmächtigten ist erfolgt, AV wurde eingetragen. Nun kommt die Grundschuld, die unter Ausübung der Belastungsvollmacht aus Kaufvertrag von den Käufern aufgenommen wurde und die Mitteilung, dass Betreute verstorben. Nachlasspfleger wurde bestellt, Wirkungskreis: Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der unbekannten Erben. Ist es richtig, dass ich die Grundschuld eintragen kann? Betreuungsrechtliche Genehmigung bekomme ich nicht mehr, da Betreuung geendet hat. Nachlassgerichtliche Genehmigung brauche ich nicht, da Nachlasspfleger keine Erklärung abgegeben hat und auch nicht muss, da die Käufer unter Ausnutzung der Belastungsvollmacht die Grundschuld aufgenommen haben. Wären Erben vorhanden, bräuchte ich ja auch keine Genehmigung zur Grundschuldeintragung, allerdings deren Voreintragung. Wäre schön, wenn ich eine Bestätigung meiner Ansicht bekäme (oder aber auch einen Hinweis, dass ich was übersehen habe in meinen Gedankengängen).

  • Nein. Nach der Rechtsprechung wird die Eintragung der Erwerbergrundschuld gesondert genehmigt. Die Erben bzw. der Nachlasspfleger müssen nun die Bewilligung abgeben.

  • Zunächst kommt es darauf an, wann der Betreute verstorben ist.

    Ist der nach der Grundschuldbestellung verstorben, bedurfte die in Ausübung der Vollmacht erfolgte Grundschuldbestellung einer erneuten betreuungsgerichtlichen Genehmigung (die Genehmigung der Vollmacht hilft nicht weiter). Da diese Genehmigung aufgrund des zwischenzeitlichen Versterbens des Betrofenen nicht mehr erteilt werden konnte, kommt es nach § 1829 Abs. 3 BGB zur Genehmigungszuständigkeit der Erben, die ihrerseits durch den Nachlasspfleger repräsentiert werden, der für diese Genehmigung aber seinerseits wieder einer nachlassgerichtlichen Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bedarf.

    Ist der Betroffene demgegenüber bereits vor der Grundschuldbestellung verstorben, kommt eine betreuungsgerichtliche Genehmigung und das sie ersetzende Procedere des § 1829 Abs. 3 BGB von vorneherein nicht mehr in Betracht. Vielmehr gilt es zunächst die Frage zu klären, ob die erteilte Vollmacht überhaupt (a) über den Tod des Betroffenen und (b) über die Dauer der Betreuung hinaus bestehen bleiben sollte. Verneint man dies, müsste der Nachlasspfleger das seitens der Käufer erfolgte Handeln ohne Vertretungsmacht genehmigen (samt nachlassgerichtlicher Genehmigung) und bejaht man es, braucht niemand mehr zu genehmigen, da die Grundschuldbestellung auf eine Vollmacht des Erblassers zurückgeht und der - hieran gebundene - Nachlasspfleger keine eigene rechtsgeschäftliche Erklärung mehr abzugeben braucht.

  • Danke Cromwell! Bei mir ist der Betreute nach der Grundschuldbestellung gestorben und somit habe ich die Genehmigung des Nachlasspflegers nebst nachlassgerichtlicher Genehmigung angefordert. Da lag ich ja total schief :oops:.

  • Ist der nach der Grundschuldbestellung verstorben, bedurfte die in Ausübung der Vollmacht erfolgte Grundschuldbestellung einer erneuten betreuungsgerichtlichen Genehmigung (die Genehmigung der Vollmacht hilft nicht weiter). Da diese Genehmigung aufgrund des zwischenzeitlichen Versterbens des Betrofenen nicht mehr erteilt werden konnte, kommt es nach § 1829 Abs. 3 BGB zur Genehmigungszuständigkeit der Erben, die ihrerseits durch den Nachlasspfleger repräsentiert werden, der für diese Genehmigung aber seinerseits wieder einer nachlassgerichtlichen Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bedarf.

    Danke Cromwell! Bei mir ist der Betreute nach der Grundschuldbestellung gestorben und somit habe ich die Genehmigung des Nachlasspflegers nebst nachlassgerichtlicher Genehmigung angefordert. Da lag ich ja total schief :oops:.


    Nach cromwells (richtiger) Ansicht liegst Du im Gegenteil total richtig!

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • stehe total auf dem Schlauch ist zu warm heute:

    A und B sind im Grundbuch als Eigentümer 1/2 eingetragen.
    B steht unter Betreuung Betreuer A für KV Ergänzungsbetreuer C bestellt.
    Folgende Daten:

    KV A und C 08.12.2015
    Betr. Gen. 15.01.2016 RK 03.02.2016
    Zustellung aufgrund Doppelvollmacht 23.02.2016
    Antrag AV 26.02.2016 Eingang GBA
    Eintragung AV 8.03.2016
    Mitteilung Tod des Betreuten durch C an GBA am 16.03.2016

    Nun folgt am 12.07.2016 Antrag auf Vollzug Auflassung:

    Auflassung wirksam und vollziehbar? Oder muss der Erbe KV nebst Auflassung noch genehmigen?

  • War die Auflassung bereits im Kaufvertrag vom 08.12.2015 erklärt und ist B nach dem 23.02.2016* verstorben ?

    zum Tod des Veräußerers nach Abgabe der Auflassungserklärung s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post981453

    Zum Tod des Betreuten vor der Mitteilung nach § 1829 I 2 BGB s. Weber, DNotZ 2015, 498 ff, 519 (nebst Fußn. 128):

    „Stirbt der Betreute, bevor der Notar die nach dem rechtskräftigen Beschluss wirksame Genehmigung dem anderen Vertragsteil mitgeteilt hat, ist eine Mitteilung nach § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mehr möglich. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt von der Genehmigung durch die Erben ab.128“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (20. Juli 2016 um 13:27) aus folgendem Grund: *Schreibversehen (23.2. statt 23.3. 2016) korrigiert

  • Sorry:oops:

    Tod des B war am 1.03.2016 Doppelvollmachtausnutzung war am 23.02.2016.
    Auflassung war bereits am 8.12.2015 erklärt. Für AV nur auszugsweise beglaubigte Abschrift ohne diesen Absatz der Urkunde nunmehr Ausfertigung komplett eingereicht.

  • Beide. Denn wenn Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (Kaufvertrag und Auflassung) genehmigungspflichtig sind, dann liegt in der Genehmigung des Verpflichtungsgeschäfts (Grundstückskauf), wenn sich nichts Gegenteiliges aus der gerichtlichen Entscheidung ergibt, regelmäßig auch die Genehmigung des Erfüllungsgeschäfts (Auflassung); Zitat nach Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 3732 mwN in Fußn. 68. Und dass die Auflassung in der UR enthalten sein muss, ergibt sich aus der auszugsweisen Ausfertigung. Regelmäßig lautet dann deren Text: „pp.. im Original befindet sich hier die Auflassung“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zunächst kommt es darauf an, wann der Betreute verstorben ist.

    (...)
    Ist der Betroffene demgegenüber bereits vor der Grundschuldbestellung verstorben, kommt eine betreuungsgerichtliche Genehmigung und das sie ersetzende Procedere des § 1829 Abs. 3 BGB von vorneherein nicht mehr in Betracht. Vielmehr gilt es zunächst die Frage zu klären, ob die erteilte Vollmacht überhaupt (a) über den Tod des Betroffenen und (b) über die Dauer der Betreuung hinaus bestehen bleiben sollte. Verneint man dies, müsste der Nachlasspfleger das seitens der Käufer erfolgte Handeln ohne Vertretungsmacht genehmigen (samt nachlassgerichtlicher Genehmigung) und bejaht man es, braucht niemand mehr zu genehmigen, da die Grundschuldbestellung auf eine Vollmacht des Erblassers zurückgeht und der - hieran gebundene - Nachlasspfleger keine eigene rechtsgeschäftliche Erklärung mehr abzugeben braucht.

    In meinem Fall ist der Betreute nach Abschluss des Kaufvertrags durch den Betreuer inkl. Auflassungserklärung, Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, deren Rechtskraft sowie durch Eigenurkunde bescheinigte Bekanntmachung und Entgegennahme an den Käufer gestorben. Nach Tod des Betreuten wurde eine Grundschuld in Ausnutzung der Finanzierungsvollmacht bestellt; die Eintragung ist jetzt beantragt.

    Ich habe mich also mit der Frage zu beschäftigen, ob die Finanzierungsvollmacht über den Tod des Betreuten und die Beendigung der Betreuung hinaus erteilt wurde, und wäre für Anhaltspunkte dankbar, an was man sich diesbezüglich orientieren kann. Eine ausdrückliche Regelung für diesen Fall enthält die Vollmacht (natürlich) nicht; einziger Hinweis ist die Regelung, dass die Vollmacht drei Monate nach Eigentumsumschreibung auf den Käufer erlischt.

    Ich würde eher dazu tendieren, vom Fortgelten der Vollmacht auszugehen, so dass die Grundschuld dann einzutragen wäre, bin mir aber unsicher. Oder sollte man - um nachträglichen Schwierigkeiten vorzubeugen - generell auf "Nr. sicher" gehen und die Zustimmung der Erben fordern? (Ein Erbschein liegt bereits vor; es gibt nur 1 Erben.)

  • Die Eintragung der Grundschuld hätte der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedurft. Wenn eine solche vor dem Tod nicht wirksam erteilt wurde muss der Erbe ran.

  • Die Eintragung der Grundschuld hätte der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedurft. Wenn eine solche vor dem Tod nicht wirksam erteilt wurde muss der Erbe ran.

    :gruebel: Sorry, das verstehe ich jetzt nicht. Die Grundschuld wurde erst nach dem Tod des Betreuten beurkundet.

  • Die Eintragung der Grundschuld hätte der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedurft. Wenn eine solche vor dem Tod nicht wirksam erteilt wurde muss der Erbe ran.

    Der Betreute ist vor Beurkundung verstorben, die Vollmacht war wirksam erteilt und rechtskräftig genehmigt = der/die Erbe/n (vertreten durch den Käufer) hat/haben die Eintragung der Grundschuld bewilligt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es kann dahinstehen, ob die Vollmacht genehmigungsbedürftig war.

    In der Sache kommt es nur darauf an, ob die vom Betreuer erteilte Vollmacht des Betroffenen durch das Ableben des Betreuten erloschen ist.

    Bei den übrlichen Formulierungen wohl kaum ("Der Verkäufer verpflichtet sich, bei der Kaufpreisfinanzierung mitzuwirken und den Kaufgrundbesitz als Sicherheit zur Verfügung zu stellen, wenn [Bedingungen erfüllt sind] und erteilt dazu dem Erwerber Vollmacht...").

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es kann dahinstehen, ob die Vollmacht genehmigungsbedürftig war.

    In der Sache kommt es nur darauf an, ob die vom Betreuer erteilte Vollmacht des Betroffenen durch das Ableben des Betreuten erloschen ist.

    Bei den übrlichen Formulierungen wohl kaum ("Der Verkäufer verpflichtet sich, bei der Kaufpreisfinanzierung mitzuwirken und den Kaufgrundbesitz als Sicherheit zur Verfügung zu stellen, wenn [Bedingungen erfüllt sind] und erteilt dazu dem Erwerber Vollmacht...").


    :gruebel: Die Grundschuld muss natürlich den Bedingungen laut Vollmacht entsprechen (Dies gilt ja auch, wenn der Betreute noch leben würde.).

    Wenn das der Fall ist, sehe ich es auch wie Cromwell.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!