Hallo,
laut Zöller ist ein Beschluss nach §888 ZPO Vollstreckungstitel und die Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt auf Antrag des Gläubigers zugunsten der Staatskasse nach §§803-882a ZPO.
Für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist also das Vollstreckungsgericht zuständig.
Wer ist aber für die Bewilligung der PKH für die Forderungspfändung zuständig. Laut Zöller §119 Rn 34 bewilligt für die Vollstreckung von Handlungen u. Unterlassungen das Prozessgericht der 1. Instanz PKH.
Gilt die Bewilligung von PKH für den Antrag auf Zwangsgeldbeschluss nach §888 ZPO auch für die Forderungspfändung, oder muss das Zwangsvollstreckungsgericht dafür extra PKH bewilligen.
Und wer ist zuständig für die Bewilligung der PKH für die Forderungspfändung, wenn im Verfahren über den Antrags auf Zwangsgeldbeschluss keine PKH beantragt wurde?