Hallo, Leute,
ich habe ein handschriftl. Berliner Testament vorliegen. Die Witwe will Erbscheinsantrag stellen. Es ist ein 14jähriges Kind vorhanden, welches erst Schlusserbe wird. Brauche ich für die Anhörung im ES-Verfahren einen Ergänzungspfleger? §1796 II BGB greift nicht so wirklich (Erheblicher Interessengegensatz und Entziehung der elterl. Sorge fürs ES-Verfahren wird laut Palandt verneint).
Berliner Testament, Anhörung einer Minderjährigen
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Petit -
2. März 2016 um 15:12
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Das wurde hier schon mehrfach diskutiert, z.B. (ähnlich) unter
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…cheinsverfahren
Insbesondere dem letzten Beitrag ist zu entnehmen, dass man nur über § 1796 BGB zu einem Ergänzungspfleger kommt. Und wenn man das Vorliegen der Voraussetzungen des 1796 verneint, kommt es nicht zu einem Ergänzungspfleger, es bleibt bei der Vertretung des Kindes durch die Eltern, sofern elterliche Sorge besteht.
Und so wird es sicher auch in der Praxis gehandhabt.Man findet da sicher noch mehr Threads in diesem Forum.
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Eigentlich ist die herrschende Meinung, dass kein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Hier bestellen manche RPfl. aus haftungsrechtlichen Gründen trotzdem einen. Wir haben uns daher mit dem Na-Gericht geeinigt, alle solchen Fälle an uns zu schicken. Entweder wird dann jemand bestellt, oder es kommt ein kurzes Schreiben von uns zurück, dass keiner bestellt wird.
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Hier bestellen manche RPfl. aus haftungsrechtlichen Gründen trotzdem einen.
Wie muss ich mir das vorstellen?
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Hier bestellen manche RPfl. aus haftungsrechtlichen Gründen trotzdem einen.
Wie muss ich mir das vorstellen?
Ich verstehe die Frage nicht ganz.
Sie schließen sich der Mindermeinung an und bestellen einen Ergänzungspfleger für das Erbscheinsverfahren. -
Sie schließen sich der Mindermeinung an und bestellen einen Ergänzungspfleger für das Erbscheinsverfahren.
Eine Mindermeinung kann zu einer unterschiedlichen Rechtsanwendung führen; aber das Haftungsrecht niemals nicht. -
Ok, verstanden. Der Grund, warum sich die Kollegen der Mindermeinung anschließen, ist allerdings das Haftungsrecht.
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Das macht die Sache aber nicht besser, weil sich die Mindermeinung auf Haftungsrecht nicht berufen kann.
Tut sie es dennoch ausschließlich damit , taugt sie nix. -
Der Haftungsgedanke als Denk-Abschalter für eine Erwägung, auf welche man auch ohne den Haftungsgedanken hätte kommen können.
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Hallo
Ich habe hier einen Fall, in dem ich nun doch überlege, eine Ergänzungspfleger zu bestellen. Die KM ist verstorben und hinterlässt ein minderjähriges und 2 volljährige Kinder. Es gibt ein handschriftliches Berliner Testament. Soweit wäre die Sache ja unproblematisch.
Allerdings ist nur noch ein Kopie des Testaments vorhanden. Laut KV sei das Original nicht mehr auffindbar. Es sei nicht zertört oder vernichtet worden, sondern bis zuletzt der Wille der KM gewesen. So seine Angaben im Erbscheinsantrag. Die Kopie wurde als Testament eröffnet mit dem Hinweis, dass die Wirksamkeit nicht im Eröffungs-, sondern im Erbscheinsverfahren geklärt wird. Letzteres ist jetzt ja anhängig.
Ich würde hier (vielleicht) einen Interessenskonflikt sehen, weil das Kind je Miterbe wäre, wenn das Testament nicht wirksam ist.
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