Anrechnung Bewährungsauflage/Weisung (hier: Therapiezeiten)bei Widerruf gem. § 26 JGG

  • Hallo zusammen,
    ich habe eine Frage zur Anrechnung einer Therapie auf die Jugendstrafe.
    Folgender Fall:
    Einheits-Jugendstrafe wurde bis 1/2 vollstreckt; Das Amtsgericht hat die Vollstreckung des Restes zur Bewährung ausgesetzt § 88 JGG. Als Bewährungsauflage/Weisung wurden gem. § 23 JGG u. a. angeordnet, dass sich der VU in eine Therapie-Station zu begeben hat. Dort hat er zu wohnen und aktiv mitzuarbeiten. Die Therapie darf nicht ohne Einverständnis der Einrichtung und des Vollzugsleiters abgebrochen werden. Von einer Zurückstellung nach § 35 BtMG ist nicht die Rede! :gruebel:

    Innerhalb der Bewährungszeit hat der VU eine weitere Straftat begangen. Die Aussetzung wurde durch das Amtsgericht widerrufen.

    Der Widerrufsbeschluss enthält keine Angaben über eine etwaige Anrechnung der Therapiezeit. M. E. müsste das Gericht hier eine Anordnung teffen, wenn es angerechnet werden soll (§ 26 III Satz 2 JGG). :confused: :gruebel:

    Kann mir jemand weiterhelfen?:)

  • Eine Anrechnung kommt nicht in Betracht.
    Zum einen ist es keine Zurückstellung gem. § 35 BtmG, da die Therapieauflage lediglich eine Weisung bzgl. der Bewährungsaussetzung war. Da auch im Widerrufsbeschluss keine Anrechnung verfügt wurde, sind die Therapiezeiten nicht von der RFS abzuziehen.

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