Verwertungskostenpauschale und Umsatzsteuer

  • Heute mal eine Frage, die mir die Experten bestimmt schnell beantworten können :)
    Ich prüfe gerade eine Zwischenrechnungslegung. Hierbei hat der IV die Verwertung des beweglichen Anlagevermögens mit dem Gläubiger abgerechnet. Die Abrechnung ist wie folgt: Bruttoerlös, abzüglich Umsatzsteuer, abzüglich Feststellungspauschale, abzüglich Verwertungskostenpauschale - soweit alles klar - und jetzt noch abzüglich 19% Umsatzsteuer auf Verwertungskostenpauschale. Das raff ich irgendwie nicht :oops: Kann mir mal einer für Dummies erklären, wieso er jetzt die Umsatzsteuer auf die Verwertungskostenpauschale auch noch abzieht? Die Umsatzsteuer verbleibt doch ohnehin in der Masse. Ist das nicht doppelt gemoppelt? Wo ist mein Denkfehler? Ist schon spät - vielleicht versteh ich´s deshalb nicht :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Diese abenteuerliche Konstruktion ist der Rechtsprechung des BFH geschuldet, der festgestellt hat, dass die Verwertung eine steuerbare Leistung ist, folglich Ust. zu berechnen ist.
    Zwischenzeitlich ist das auch schon wieder modifiziert und Ust ist nicht mehr zu erheben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Diese abenteuerliche Konstruktion ist der Rechtsprechung des BFH geschuldet, der festgestellt hat, dass die Verwertung eine steuerbare Leistung ist, folglich Ust. zu berechnen ist.
    Zwischenzeitlich ist das auch schon wieder modifiziert und Ust ist nicht mehr zu erheben.


    Und das hieße jetzt für meinen Fall was?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich würde tippen, dass der IV zum damaligen Zeitpunkt die BFH-Entscheidung korrekt umgesetzt hat. Durch das BMF wurde erst später ein Schreiben abgesetzt, wie künftig damit verfahren werden soll (Kommissionär). Da gibt es sicher einen Beitrag von Exec.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vielen Dank. Ich hab mir das Schreiben mal angesehen. Das heißt im Ergebnis, dass der IV, den Betrag der Umsatzsteuer aus der Verwertungskostenpauschale noch an den Gläubiger auszahlen muss.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Diese abenteuerliche Konstruktion ist der Rechtsprechung des BFH geschuldet, der festgestellt hat, dass die Verwertung eine steuerbare Leistung ist, folglich Ust. zu berechnen ist. Zwischenzeitlich ist das auch schon wieder modifiziert und Ust ist nicht mehr zu erheben.

    Aus welcher Passage liest Du da, daß die Verwertungskostenpauschale nicht mehr der USt. unterliegt?

  • "Im Rahmen dieses Kommissionsgeschäfts sind die Kosten der Feststellung und Verwertung nach § 170 Abs. 1 in Verbindung mit § 171 InsO umsatzsteuerlich genau so zu behandeln wie die Provisionen des Kommissionärs bei einem üblichen Verkaufskommissionsgeschäft."

    Ich lese da nichts von Umsatzsteuerfreiheit der Verwertungspauschale.

    Das nicht, aber:
    Bei der Verwertung beweglicher Gegenstände findet jedoch ein Dreifachumsatz statt, in welchem die Geschäftsbesorgungsleistung aufgeht. ..

    ..

    Per Saldo ergeben sich für die Beteiligten I und G aus den Lieferungen 1 und 2 keine wirtschaftlichen Belastungen, da den jeweiligen Umsatzsteuerbeträgen grundsätzlich die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge gegenüberstehen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Heute mal eine Frage, die mir die Experten bestimmt schnell beantworten können :)
    Ich prüfe gerade eine Zwischenrechnungslegung. Hierbei hat der IV die Verwertung des beweglichen Anlagevermögens mit dem Gläubiger abgerechnet. Die Abrechnung ist wie folgt: Bruttoerlös, abzüglich Umsatzsteuer, abzüglich Feststellungspauschale, abzüglich Verwertungskostenpauschale - soweit alles klar - und jetzt noch abzüglich 19% Umsatzsteuer auf Verwertungskostenpauschale. Das raff ich irgendwie nicht :oops: Kann mir mal einer für Dummies erklären, wieso er jetzt die Umsatzsteuer auf die Verwertungskostenpauschale auch noch abzieht? Die Umsatzsteuer verbleibt doch ohnehin in der Masse. Ist das nicht doppelt gemoppelt? Wo ist mein Denkfehler? Ist schon spät - vielleicht versteh ich´s deshalb nicht :D

    Nein, die Umsatzsteuer verbelibt nicht in der Masse, die USt. auf die Verwertungskostenpauschale ist ans Finanzamt abzuführen.

  • Das ist mir schon klar, aber ich fand die Beispielrechnung in dem von LFdC genannten Schreiben sehr schön und nachvollziehbar. Danach ist die von meinem Verwalter aufgemachte Rechnung gegenüber dem Absonderungsgläubiger nicht richtig. Das hab ich jetzt auch beanstandet und warte auf die Antwort.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • So, Antwort des IV ist da. Er verweist darauf, dass zwar die Abrechnung mit dem Gläubiger aus 2015 sei, jedoch beziehe sich die Abrechnung auf Umsätze aus den Jahren 2012 und 2013. Damit sei die Abrechnung korrekt, da das Erlassschreiben des BMF für diese Fälle nicht anwendbar sei. Stimmt das?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Kann stimmen, wenn man mit Umsatz die Verwertungshandlung meint und nicht die Abrechnung. Dann käme IV. Anwendungsregelung zum Anwendung (Seite 7), wenn die dortigen Voraussetzungen erfüllt sein sollten.

    Nimm es mal an. Der Sicherungsgläubiger hat sich wohl auch wegen der Abrechnung nicht beschwert, so dass beide von der überholten Regelung ausgegangen sind (wobei der Verwalter es hätte besser wissen können (müssen).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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