Schönen Guten Tag!
Aufgrund nachträglich aufgefundenen Testaments wurde der erteilte Erbschein von Amts wegen eingezogen.
Der Richter schreibt im Einziehungsbeschluss:
"Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen."
Die erteilte 1. Ausfertigung wurde nicht vorgelegt.
Im Beschluss zur Kraftloserklärung eines Erbscheins schreibt der Richter:
"Die Kosten der Kraftloserklärung trägt G.S."
Sehe ich das Richtig, dass G.S. nicht nur die Veröffentlichungskosten und ZU-Kosten für diesen Beschluss trägt, sondern auch die 0,5 Gebühr gem. KV12215?
Danke fürs Antworten!
Döner