In einem Nachlassverfahren besteht weiterhin eine Nachlasspflegschaft, die jährliche Masseverbindlichkeiten produziert, § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Alle Verwertungshandlungen sind abgeschlossen, nur drei offene Forderungen müssen noch eingezogen werden, was voraussichtlich noch knapp drei Jahre dauern wird (die Forderungen werden jährlich fällig).
Wenn man jetzt bereits das Verfahren abschließt und den Insolvenzbeschlag bzgl. dieser Forderungen aufrechterhält, wie sieht es dann mit den Kosten der Nachlasspflegschaft aus? Wäre das Verfahren noch eröffnet, könnten die ja weiter als Masseverbindlichkeiten beglichen werden. Aber nach Aufhebung? Kann (oder muss) man da die Masseverbindlichkeiten aus den aus Forderungseinzug eingehenden Beträgen begleichen?