Gerichtskosten bei Ordnungsgeld in Zivilsachen

  • Hallo,

    ich habe zwei Zivilverfahren, in denen die Richterin gegen die Klägerin wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin, Ordnungsgeld festgesetzt hat, dass ich nun beitreiben soll.

    In diesem Zusammenhang frage ich mich, ob zusätzlich zu dem Ordnungsgeld Gerichtskosten anfallen , die ich mit berücksichtigen muss, und wenn ja nach welcher Vorschrift oder ob weitere Kosten nur die Zustellungsauslagen sind.

    Vielen Dank schon jetzt für eure Hilfe

    LG Christina


  • In diesem Zusammenhang frage ich mich, ob zusätzlich zu dem Ordnungsgeld Gerichtskosten anfallen , die ich mit berücksichtigen muss, nein und wenn ja nach welcher Vorschrift oder ob weitere Kosten nur die Zustellungsauslagen sind. ja

    S. o. :)

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ich habe eine ergänzende Frage hierzu.

    Bei mir wurde einem Zeugen ein Ordnungsgeld auferlegt und ich bin für die Vollstreckung zuständig.
    Zu den beizutreibenden Kosten gehören unstreitig auch die ZU-Auslagen für die Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses.

    Gehören auch
    - die Kosten für die Zustellung der Terminladung für den neuen Termin,
    - die Gerichtsvollzieherkosten für die Vorführung des Zeugen zu dem neuen Termin und
    - die ZU-Auslagen für den Beschluss des Landgerichts, mit dem die Beschwerde des Zeugen gegen den Ordnungsgeldbeschluss zurückgewiesen worden ist,
    zu den gleichzeitig mit beizutreibenden Kosten?

    Als Ergänzung: In den Ordnungsgeldbeschlüssen steht, dass dem Zeugen die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden und in dem landgerichtlichen Beschluss steht, dass der zeuge die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

    Liebe Grüße

  • Bei mir wurde einem Zeugen ein Ordnungsgeld auferlegt und ich bin für die Vollstreckung zuständig.
    Zu den beizutreibenden Kosten gehören unstreitig auch die ZU-Auslagen für die Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses. Ja


    Gehören auch
    - die Kosten für die Zustellung der Terminladung für den neuen Termin- Nein, Verfahrenskosten- sollte über Gerichtskostenrechnung laufen
    - die Gerichtsvollzieherkosten für die Vorführung des Zeugen zu dem neuen Termin Nein, Verfahrenskosten- sollte über Gerichtskostenrechnung laufen
    - die ZU-Auslagen für den Beschluss des Landgerichts, mit dem die Beschwerde des Zeugen gegen den Ordnungsgeldbeschluss zurückgewiesen worden ist,
    zu den gleichzeitig mit beizutreibenden Kosten? Nein, Verfahrenskosten- sollte über Gerichtskostenrechnung laufen


    Als Ergänzung: In den Ordnungsgeldbeschlüssen steht, dass dem Zeugen die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden und in dem landgerichtlichen Beschluss steht, dass der zeuge die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat Bezieht sich beides auf die Gerichtskosten und sind diesem mit der Kostenrechnung zuzuordnen.


    Fazit: die angesprochenen Kosten gehören nicht in dein Ordnungsgeldverfahren, mit Ausnahme der Zustellungskosten des Ordnungsgeldbeschlusses.




  • Ich habe den GV mit der Abnahme der eV beauftragt.

    Dieser teilt mir nun mit, dass niemand erschienen ist.
    Dabei ist eine Kostenrechnung und Aufforderung zur Zahlung an uns gerichtet mit der Mitteilung, dass nach Eingang der Zahlung der Antrag weitergeleitet wird zur Beantragung eines Haftbefehls.

    Dürfte das nicht nur eine Kostenermittlung sein?

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