Vollstreckungsschutzantrag aufgrund Befangenheitsantrag im Klageverfahren

  • Hilfe, habe folgenden eiligen Fall auf den Tisch bekommen:
    Pfüb ./. GmbH & Co. KG aufgrund Versäumnisurteil beim LG am 29.10.2015 erlassen (Anspruch aus Falschberatung bei einer Kapitalanlagenvermittlung). Nun stellt der Anwalt der GmbH & Co. KG am 01.03.2016 Vollstreckungsschutzantrag mit folgender Begründung:
    Gegen das VU wurde fristgerecht am 10.11.2015 Einspruch eingelegt mit der Begründung der Verjährung des Anspruchs. Die Schuldnerin "ließ sich" auf auf das VU ein, obwohl die Richterin im Klageverfahren darauf hinwies, dass Verjährung in Betracht komme, um für den Fall dass das LG die Verjährung doch verneinen würde, "gewappnet" zu sein.
    Im Verfahren über den Einspruch gegen das VU beantragte die Klägerin mehrmals Fristaufschub, der ihr aber nur bis zum 15.01.2016 gewährt wurde. Erst nach Ablauf der Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 02.02.2016 stellte die Klägerin einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin, mit gleichem Datum erfolgte dann auch die Stellungnahme. Die Richterin hat den Befangenheitsantrag abgelehnt. Wegen des Ablehnungsgesuch musste der Termin am 11.02.2016 zur mündlichen Verhandlung aufgehoben werden. Der Anwalt der GmbH & Co. KG nahm am 27.02.2016 Stellung zum Ablehnungsgesuch.

    Der Vollstreckungsschutzantrag wird einerseits damit begründet, dass durch die Vollstreckungsmaßnahme die Existenzgrundlage der Schuldnerin gefährdet wird und daher über keinerlei Einkünfte mehr verfügt werden kann (einziges Geschäftskonto, keine anderen Einkunftsquellen). Auch könnten aufgrund der Pfändung des Kontos keine Einnahmen mehr erzielt werden. Aufgrund der ordnungsbehördlichen Aufsicht und dem Vermögensverfall könnte die GmbH & Co. KG ihre Zulassung verlieren.
    Weiterhin wird vorgetragen, dass die Zwangsvollstreckung gegen die guten Sitten verstoße, da es sich bei dem Befangenheitsantrag um einen Rechtsmissbrauch handele und ohne diesen die mündliche Verhandlung bereits hätte stattfinden und das VU hätte aufgehoben werden können.

    Ich frage mich jetzt, ob - obwohl das Prozessgericht schon mit der Sache befasst ist - hier nicht Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ZPO i. V. m. einer einstweiligen Einstellung gem. § 769 Abs. 1 ZPO (da materiell-rechtliche Einwendungen, allerdings werden diese ja schon im Einspruchsverfahren geprüft, außerdem habe ich Probleme mit der Präklusion) in Betracht kommt. § 765 a ZPO ist ja nur eine Ausnahmevorschrift. Fraglich ist auch, ob der Befangenheitsantrag wirklich gegen die guten Sitten verstößt und ob der Vortrag der Existenzgefährdung ausreichend ist (würde doch sonst bei sehr vielen Firmen so vorgetragen werden können, oder?)
    Leider ist die Sache - wie immer - eilig....Schon mal danke.

  • § 765a ZPO dürfte ausscheiden, da Einwendungen gegen en Titel und die Titelschaffung irrelevant sind. Irrelevant ist insoweit auch ein im Erkenntnisverfahren gestellter Befangenheitsantrag. Weder wirtschaftliche noch soziale Belange sind hier zu berücksichtigen.
    Allenfalls §§ 707, 719 ZPO möglich, das fällt aber in die Zuständigkeit des Erkenntnisgerichts

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